DEHOGA Nordrhein-Westfalen e. V.
DEHOGA-Center, Hammer Landstraße 45, 41460 Neuss
Fon 02131-7518100, Fax 02131-7518101
info[at]dehoga-nrw.de, www.dehoga-nrw.de
Alle Angaben in unseren FAQ sind nach bestem Wissen ausgearbeitet worden, jedoch ohne Gewähr. Bitte wenden Sie sich bei individuellen, rechtlichen und steuerrechtlichen Fragen an Ihre zuständige Geschäftsstelle oder Ordnungsamt bzw. an Ihren Steuerberater, Rechtsanwalt.
Hinweis zu den Inhalten unserer FAQ:
In den FAQ beantworten wir Fragen, deren Antwort wir kennen.
Die Fassung der neuen Coronaschutzverordnung gilt seit dem 11. Januar 2021 und endet am 31. Januar 2021. Folgend finden Sie die wichtigsten Regelungen für die Hotellerie, die sich mit der neuen Verordnung nicht geändert haben
Grundsatz:
Einzelne Regelungen:
Die Fassung der neuen Coronaschutzverordnung gilt ab dem 11. Januar 2021 und endet am 31. Januar 2021. Folgend finden Sie die wichtigsten Regelungen für die Gastronomie.
Gastronomie, § 14 CoronaSchVO
Grundsatz:
Ausnahmen:
Gastronomie, § 14 Absatz 1 S.2 CoronaSchVO
Betriebskantinen und Mensen in Bildungseinrichtungen dürfen ausnahmsweise dann zur Versorgung der Beschäftigten bzw. der Nutzerinnen und Nutzer der Bildungseinrichtungen betrieben werden, wenn sonst die Arbeitsabläufe bzw. ein zulässiger Bildungsbetrieb nicht aufrechterhalten werden könnten.
Das zuständige Ministerium hat auch auf unsere Nachfrage hin in die Begründung aufgenommen, dass "dies allerdings nur dann anzunehmen ist, wenn die Nutzerinnen und Nutzer ohne diese Einrichtungen während eines längeren Arbeitstages nicht versorgt werden könnten und auch eine Beschränkung auf einen „to go“-Service mit nachfolgendem Verzehr im Büro o.ä. nicht möglich ist (z.B. bei reinen Fabrikarbeitsplätzen). Ein Abholservice bliebt auch bei Kantinen und Mensen zulässig, die Untersagung eines Verzehrs in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung, die im Außenbereich die Bildung von Menschenansammlungen verhindern soll, gilt naturgemäß nicht bei einer Mitnahme der Speisen in das eigene Büro, selbst wenn dieses im Umkreis von 50 Metern zur Kantine liegen sollte.“
Gemäß §15 (1a) gilt: Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer, die auf Rastanlagen und Autohöfen übernachten, dürfen dort gastronomisch versorgt werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (...Beim Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen auf Campingplätzen und so weiter sowie bei der Beherbergung von Reisenden einschließlich ihrer gastronomischen Versorgung sind die Hygiene- und Infektionsschutzstandards nach § 4 zu beachten.)