DEHOGA Nordrhein-Westfalen e. V.
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Alle Angaben in unseren FAQ sind nach bestem Wissen ausgearbeitet worden, jedoch ohne Gewähr. Bitte wenden Sie sich bei individuellen, rechtlichen und steuerrechtlichen Fragen an Ihre zuständige Geschäftsstelle oder Ordnungsamt bzw. an Ihren Steuerberater, Rechtsanwalt.
Hinweis zu den Inhalten unserer FAQ:
In den FAQ beantworten wir Fragen, deren Antwort wir kennen.
Die Bundesregierung hat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (umgangssprachlich: Homeoffice-Verordnung) bis zum 30. April 2021 verlängert und leicht verändert.
Neu ist insbesondere, dass Betriebe ein betriebliches Hygienekonzept auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel erstellen und vorweisen können müssen. In diesem müssen die Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festgelegt werden und sind nachfolgend umzusetzen. Das Hygienekonzept ist in der Arbeitsstätte in geeigneter Weise zugänglich zu machen und die Beschäftigten sind bzgl. der festgelegten Schutzmaßnahmen zu unterweisen.
Die Wirtschaft hatte im Vorfeld der Verabschiedung kritisiert, dass dies zusätzlichen bürokratischen Aufwand für die Unternehmen bedeutet, ohne dass dabei der konkrete Nutzen erkennbar wäre, den ein solches arbeitsschutzrechtliches betriebliches Hygienekonzept über die Gefährdungsbeurteilung und über das HACCP-Konzept hinaus, die ja ohnehin jeder Betrieb erstellen und dokumentieren muss, haben soll. Der DEHOGA ist mit der Berufsgenossenschaft BGN im Gespräch über die Entwicklung einer kurzen, einfachen Handlungshilfe, um die neue Dokumentationspflicht zumindest so einfach wie möglich umsetzen zu können. Sobald die BGN hier eine Handlungshilfe erstellt hat, werden wir Sie informieren.
Einige weitere kleinere Veränderungen:
Entgegen dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 3. März 2021 wurde dagegen in der Corona-Arbeitsschutzverordnung keine Verpflichtung der Unternehmen festgeschrieben, ihren Beschäftigten Schnelltests anzubieten (dazu mehr im nachfolgenden Artikel). Lediglich Sachsen hat eine solche Rechtspflicht in seiner Corona-Rechtsverordnung festgelegt.
Der Text der verlängerten Corona-Arbeitsschutzverordnung wird in Kürze auf der Webseite des Bundesarbeitsministeriums veröffentlicht.
Die Corona-ArbSchV können Sie hier herunterladen: www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.html
Es gelten die derzeitigen Arbeitsschutzregelungen fort:
Die Fassung der neuen Coronaschutzverordnung gilt ab dem 29. März und endet am 18. April 2021. Folgend finden Sie die wichtigsten Regelungen für die Hotellerie, die sich mit der neuen Verordnung nicht geändert haben.
Hinweis:
Grundsatz:
Einzelne Regelungen:
Die Fassung der neuen Coronaschutzverordnung gilt ab dem 29. März und endet am 18. April 2021. Folgend finden Sie die wichtigsten Regelungen für die Gastronomie.
Hinweis:
Grundsatz:
Ausnahmen:
Gastronomie, § 14 Absatz 1 S.2 CoronaSchVO
Betriebskantinen und Mensen in Bildungseinrichtungen dürfen ausnahmsweise dann zur Versorgung der Beschäftigten bzw. der Nutzerinnen und Nutzer der Bildungseinrichtungen betrieben werden, wenn sonst die Arbeitsabläufe bzw. ein zulässiger Bildungsbetrieb nicht aufrechterhalten werden könnten.
Das zuständige Ministerium hat auch auf unsere Nachfrage hin in die Begründung aufgenommen, dass "dies allerdings nur dann anzunehmen ist, wenn die Nutzerinnen und Nutzer ohne diese Einrichtungen während eines längeren Arbeitstages nicht versorgt werden könnten und auch eine Beschränkung auf einen „to go“-Service mit nachfolgendem Verzehr im Büro o.ä. nicht möglich ist (z.B. bei reinen Fabrikarbeitsplätzen). Ein Abholservice bliebt auch bei Kantinen und Mensen zulässig, die Untersagung eines Verzehrs in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung, die im Außenbereich die Bildung von Menschenansammlungen verhindern soll, gilt naturgemäß nicht bei einer Mitnahme der Speisen in das eigene Büro, selbst wenn dieses im Umkreis von 50 Metern zur Kantine liegen sollte.“
Gemäß §15 (1a) gilt: Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer, die auf Rastanlagen und Autohöfen übernachten, dürfen dort gastronomisch versorgt werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (...Beim Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen auf Campingplätzen und so weiter sowie bei der Beherbergung von Reisenden einschließlich ihrer gastronomischen Versorgung sind die Hygiene- und Infektionsschutzstandards nach § 4 zu beachten.)