DEHOGA Nordrhein-Westfalen e. V.
DEHOGA-Center, Hammer Landstraße 45, 41460 Neuss
Fon 02131-7518100, Fax 02131-7518101
info[at]dehoga-nrw.de, www.dehoga-nrw.de
Alle Angaben in unseren FAQ sind nach bestem Wissen ausgearbeitet worden, jedoch ohne Gewähr. Bitte wenden Sie sich bei individuellen rechtlichen und steuerrechtlichen Fragen an Ihre zuständige Geschäftsstelle bzw. an Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt.
Die gemeinsame Seite von Finanz- und Wirtschafstministerium beinhaltet die wesentlichen Informationen zu den Hilfen und wird ständig aktualisiert. Sie beinhaltet auch einen FAQ-Bereich.
Die Härtefallhilfen www.haertefallhilfen.de unterstützen Unternehmen, die infolge der Corona-Pandemie in Not geraten sind, im besonderen Einzelfall. Sie richten sich speziell an solche Unternehmen, bei denen die bestehenden Corona-Hilfen des Bundes, der Länder und der Kommunen nicht greifen, zum Beispiel die Überbrückungshilfen, die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe.
Die Härtefallhilfen werden durch die Länder geregelt. Das jeweilige Bundesland prüft den Einzelfall und entscheidet nach eigenem Ermessen, wer eine Härtefallhilfe erhält.
Härtefallhilfen für NRW beantragen und weitere Informationen hier
Neu: Die Härtefallhilfe in NRW wurde auf den Förderzeitraum bis Ende Dezember 2021 verlängert. Der Höchstförderbetrag beträgt unverändert bis zu 150.000 Euro. Der Antrag ist bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2021 zu stellen.
Hierzu gibt es einen FAQ-Katalog des Bundes, der wesentliche Fragen beantwortet:
Alle Personen, die zu wenige oder keine eigenen Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung haben, können einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben. Dies gilt unabhängig davon, welche Beschäftigungsform diese Person hat beziehungsweise ob sie überhaupt eine Beschäftigung hat. Sie können einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben, sofern Sie und gegebenenfalls Ihre Familie (Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft) zu wenige oder keine eigenen Mittel zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts zur Verfügung haben.
Mehr Informationen finden Sie im Fragen-und-Antworten-Katalog (FAQ) der Arbeitsagentur.
Am 3. Februar 2021 hat der Koalitionsausschuss entscheiden, die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 auf den ermäßigten Steuersatz von 7% zu senken (auf Getränke gilt generell wieder 19%) , da Gastronomiebetriebe von der COVID19-Krise besonders betroffen sind und durch die bestehenden Schließungen von der derzeitigen Mehrwertsteuersenkung nicht profitieren können.
Der DEHOGA fordert eine Entfristung der Mehrwertsteuersenkung unter Einbeziehung der Getränke.
Auf Beherbergungsleistungen bleibt der reduzierte Mehrwertsteuersatz erhalten.
Das aktuelle Merkblatt finden Sie in unserem Download-Bereich...
Weitere Informationen finden Sie: hier
Hinweis:
Die genannten Voraussetzungen gelten befristet bis 31. März 2022.
Bei Unterbrechungen der Kurzarbeit von 3 Monaten oder länger muss Kurzarbeit wieder neu angezeigt werden. Das Kurzarbeitergeld kann in diesem Fall erst ab dem Monat wieder gewährt werden, in dem die neue Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Dies gilt auch, sofern der bewilligte Bezugszeitraum verlängert werden muss.
Wenn Ausbildungsbetriebe von mehreren Phasen der Kurzarbeit betroffen sind, dann müssen sie folgendes beachten: Wird nach 3 oder mehr zusammenhängenden Monaten erneut Kurzarbeit erforderlich, so beginnt eine neue Bezugsdauer der Kurzarbeit. Dies hat zur Folge, dass Auszubildende auch wieder Anspruch auf die volle Ausbildungsvergütung bis zum Ablauf von 6 Wochen oder 30 Arbeitstagen haben – falls die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erneut vorliegen.
Mehr Informationen zum Thema Kurzarbeit finden Sie auf folgenden Seiten:
www.dehoga-corona.de/kurzarbeit-und-arbeitsrecht/: Auf dieser bundesweiten Themenseite des DEHOGA finden Sie unter anderem auch FAQ zum Thema Kurzarbeit und Arbeitsrecht.
https://www.dehoga-nrw.de/coronavirus/merkblaetter-antraege-musterschreiben/?L=0: Hier finden Sie viele Downloads zum Thema Kurzarbeit.
Nutzen Sie darüber hinaus die aktuellen Infos der Arbeitsagentur.
Aufgrund der aktuellen Situation sind viele Ausländerbehörden nur eingeschränkt arbeitsfähig. Gleichzeitig müssen aufenthaltsrechtliche Verfahren wie z. B. Verlängerungen von Aufenthaltstiteln weiterlaufen.
Das Bundesinnenministerium hat daher zwei Rundschreiben (Rundschreiben vom 25. März 2020 und 9. April 2020) sowie zwei Verordnungen (Schengen-Visa-COVID-19-Pandemie-Verordnung und 2. Schengen-COVID-19-Pandemie-Verordnung) erlassen. Die in den Verordnungen getroffenen Regelungen wird das Bundesinnenministerium zum 30. September 2020 auslaufen lassen (siehe Mitteilung des BMI). Die Rundschreiben geben den Ausländer-behörden nur Empfehlungen, wie sie in der derzeitigen Situation verfahren sollen. In jedem Fall ist daher eine Ansprache mit der zuständigen Ausländerbehörde zu empfehlen.
Wesentliche Inhalte (Stand 28.09.2020):
Themen rund um die Erwerbstätigkeit
Der GKV-Verband hat darauf hingewiesen, dass es vermehrt zu Fehlern bei der Beantragung und Abrechnung von Krankengeld in Höhe von KuG kommt. Dies betrifft insbesondere die Abgrenzung von Ansprüchen auf Krankengeld und Kurzarbeitergeld. Aktuell werden viele Anträge bei Krankenkassen gestellt, bei denen eigentlich die Arbeitsagenturen zuständig wären.
Beispiel: Kurzarbeit beantragt ab 15. März 2020, d. h. Anspruchszeitraum für KuG ist März 2020
Dies ergibt sich daraus, dass maßgeblich für die Abgrenzung von Krankengeld und KuG der betriebliche Anspruchszeitraum ist. Dieser ist gem. § 96 Abs. 1 Nr. 4 SGB III i. V. m. § 325 Abs. 3 SGB III der Kalendermonat, für den KuG beantragt wird, unabhängig davon, wann genau in diesem Monat der Arbeitsausfall eingetreten ist.
Eine gesonderte einheitlich abgestimmte Liste für die Abrechnung der Arbeitgeber mit den Krankenkassen gibt es derzeit nicht. Es wird den Arbeitgebern stattdessen empfohlen, eine an die KuG-Abrechnungsliste der BA angelehnte Abrechnungsliste für das Krankengeld zu nutzen. Für die Krankenkassen sind dabei folgende über die BA-Abrechnungsliste hinausgehende Informationen wichtig:
Diese Informationen sollten ergänzend an die Krankenkassen übermittelt werden.
Sehen Sie hierzu bitte die Ausführungen in unserem Merkblatt unter Frage 20.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte zur Beratung an Ihre zuständige Geschäftsstelle.
In den letzten Wochen gab es einige Regelungen zum Umgang mit Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld.
Insbesondere zu den Fragen:
1. Ist es KUG-schädlich, wenn aus betrieblichen Gründen nicht sofort in Folge der Lockerungen der Betrieb
wieder eröffnet oder nur eingeschränkt betrieben wird?
Hier bleibt die BA weitgehend bei der unschädlichen Auslegung zu akzeptieren, wenn der Betrieb
wirtschaftlich unzumutbar ist.
2. Kann die BA für Feiertage KUG kürzen?
Hier kann es Sinn machen Widerspruch einzulegen, da ein Anspruch auf KUG bestehen kann, "wenn die
betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an dem Feiertag gearbeitet hätten."
3. Sind Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit KUG-fähig?
Die BA hat ihre strikte Auffassung relativiert, "Arbeitsentgeltbestandteile können dann bei der
Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt werden, wenn diese sozialversicherungspflichtig
sind..."
4. Sind Arbeitgeberzuschüsse zum KUG zu versteuern?
In der Regel nicht mehr! Mit einer Gesetzesänderung vom 06.06.20 wurde mit dem Corona-
Steuerhilfegesetz auch der entsprechende § im EstG neu geschaffen. Danach sind jetzt Zuschüsse
des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld für Lohnmonate zwischen März und Dezember 2020 steuerfrei,
soweit sie zusammen mit dem KUG nicht die 80 Prozent-Grenze des Unterschiedsbetrages zwischen
dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt überschreiten.
Nähere und weiterführende Informationen zum Thema finden Sie beim Bundesverbandes FAQs zur Kurzarbeit (Stand 29.10.20)
Unsere Fragen-und-Antworten zum Themenschwerpunkt finden Sie hier...
Die Anpassungen der 2. Förderrichtlinie des Bundesprogramms "Ausbildungsplätze sichern" sind im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Insbesondere folgendes wurde angepasst...
Die Knappschaft Bahn See, welche die Richtlinie umsetzt, stellt hier… alle relevanten Informationen, Antragsformulare sowie Fragen & Antworten zur Richtlinie bereit.
Informationen hierzu finden Sie hier auf der Sonderseite der Bundesagentur für Arbeit.
Für die betriebliche Ausbildung und vor allem für die bevorstehende Prüfungsvorbereitung hat der DEHOGA Bayern 28 neue Lernfilme zu verschiedensten prüfungsrelevanten Themen in Küche wie Service produziert und hier in der Playlist Prüfungsvorbereitung: 28 Filme für Ausbildung und Prüfungsvorbereitung Gastgewerbe eingestellt. Die Filme unterstützen Ausbilder und Auszubildende kostenfrei und sind lerngerecht aufbereitet. Sie können sicherlich auch für Betriebe und Auszubildende in NRW eine willkommene Unterstützung in diesen so schwierigen (Ausbildungs-)Zeiten sein.
Wenn Sie über Kurzarbeit oder die Freistellung von Beschäftigten nachdenken (müssen), könnte die staatlich geförderte Qualifikation mit Arbeitsentgeltzuschuss eine Alternative sein und für alle zur Win-Win-Situation werden...weiterlesen
In Etappen zum Berufsabschluss mit Teilqualifikationen im Beruf Fachkraft im Gastgewerbe.
Die Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW) bietet Menschen ohne Schulabschluss, Beschäftigten, Ausbildungssuchenden, Migranten/Asylbewerber*innen und Arbeitssuchenden die Möglichkeit der Teilqualifizierung.
Mit den 5 Teilqualifizierungen im Berufsfeld der Fachkraft im Gastgewerbe erarbeiten Sie sich Schritt für Schritt das theoretische und fachpraktische Wissen, bis hin zum anerkannten Berufsabschluss. Eine Umsetzung in Teilzeit ist möglich.
Die Module der Teilqualifizierung sind eigenständig und können einzeln, aber auch nacheinander belegt werden.
Folgende Unterrichtsinhalte werden vermittelt:
Die nächsten virtuellen Informationsveranstaltungen sind am:
Hierzu laden wir Sie ganz herzlich ein. Die Teilnahme ist kostenlos. Wir bitten um eine vorherige Anmeldung per E-Mail an: anja.liebe[at]faw.de. Die Zugangsdaten zum Webex-Meeting erhalten Sie kurz vor der Veranstaltung.
Weitere Inforationen finden Sie hier und im Produktblatt.
Kostenlose psychologische Erstversorgung / Begleitung
Die Corona-Krise hinterlässt nicht nur wirtschaftlich im Gastgewerbe ihre Spuren, sondern stellt auch für alle Arbeitnehmer eine persönliche erhebliche mentale Belastung dar. Stressfaktoren wie Isolation, Infektionsangst und die Angst über die eigene wirtschaftliche und soziale Entwicklung ziehen psychische Belastungen nach sich.
Die Firma HelloBetter/ Get.On, Institut und führender Anbieter der weltweit am meisten wissenschaftlich evaluierten Onlinetrainings zum Erhalt und Erlangung psychischer Gesundheit, stellt ihre Expertise zur Verfügung. Speziell für Corona hat die Firma mit finanzieller Hilfe von Partnern wie der Allianz oder der AOK ein Angebot entwickelt, welches sie Ihnen kostenfrei zur Verfügung stellen: www.starkdurchdiekrise.de
Sie finden dort z. B.: