Die Antragsfrist wurde bis 31.01.21 verlängert.
Informationen dazu finden Sie hier:
· https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html
Informationen zu den Beihilferegelungen finden Sie hier:
DEHOGA Nordrhein-Westfalen e. V.
DEHOGA-Center, Hammer Landstraße 45, 41460 Neuss
Fon 02131-7518100, Fax 02131-7518101
info[at]dehoga-nrw.de, www.dehoga-nrw.de
Alle Angaben in unseren FAQ sind nach bestem Wissen ausgearbeitet worden, jedoch ohne Gewähr. Bitte wenden Sie sich bei individuellen rechtlichen und steuerrechtlichen Fragen an Ihre zuständige Geschäftsstelle bzw. an Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt.
Hinweis vorab:
Dringend notwendige Präzisierungen und die Beantwortung zahlreicher wichtiger Praxisfragen, die der DEHOGA beim Bundesministerium der Finanzen und beim Bundesministerium für Wirtschaft eingereicht hat, stehen noch aus!
Eine Vielzahl wichtiger Detailfragen befinden sich in Klärung, insbesondere auch die Frage, ob ein Unternehmen, das den KfW-Schnellkredit erhalten hat, ungekürzten Anspruch auf die Novemberhilfe hat und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen.
Es ist erfreulich, dass für die meisten Betriebe nunmehr die Novemberhilfen in Form einer einmaligen Kostenpauschale kommen. Jetzt kommt es darauf an, dass auch die Novemberhilfe Plus mit den konkreten Details so schnell wie möglich finalisiert wird.
Lesen Sie hier auch die Pressemeldung der zuständigen Bundesministerien...
Die jetzt gefundene Lösung, der KfW- Schnellkredit für den Mittelstandder durch Garantie des Bundes zu 100% abgesichert wird, erhöht die Chance auf eine Kreditzusage für diese Betriebe endlich deutlich.
Das Wichtigste hierzu:
Die jetzt gefundene Lösung, der KfW- Schnellkredit für den Mittelstandder durch Garantie des Bundes zu 100% abgesichert wird, erhöht die Chance auf eine Kreditzusage für diese Betriebe endlich deutlich.
Das Wichtigste hierzu:
Wir halten für Sie eine Excel-Tabelle bereit, die Sie im geschützten Mitglieder-Bereich herunterladen und für sich ausfüllen können. Geben Sie hierzu in der Suchabfrage: Corona ein.
Zudem finden Sie hier ein Merkblatt mit Hinweisen, wie man den Liquiditätsbedarf errechnet.
Alle Personen, die zu wenige oder keine eigenen Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung haben, können einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben. Dies gilt unabhängig davon, welche Beschäftigungsform diese Person hat beziehungsweise ob sie überhaupt eine Beschäftigung hat. Sie können einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben, sofern Sie und gegebenenfalls Ihre Familie (Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft) zu wenige oder keine eigenen Mittel zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts zur Verfügung haben.
Mehr Informationen finden Sie im Fragen-und-Antworten-Katalog (FAQ) der Arbeitsagentur.
Die reduzierten Steuersätze gelten seit dem 1. Juli 2020.
Auf Speisen und Beherbergungsleistungen sind dann 5%, auf alle anderen gastronomischen Leistungen, z.B. Getränke, 16% anzusetzen.
Diese Regelung gilt bis 31.12.2020.
Danach gilt noch bis zum 30.06.2021 der reduzierte Mehrwertsteuersatz auf Speisen in Höhe von 7% und auf Getränke generell wieder die 19%.
Auf Beherbergungsleistungen bleibt der reduzierte Mehrwertsteuersatz natürlich erhalten.
Hinweis:
Das aktualisierte Markblatt zum Thema finden Sie hier.
Das BMF-Schreiben zur Umsetzung und zur Abgrenzung von Speisen und Getränken z.B. bei Frühstücksbuffets oder Kombi-Menüs finden Sie hier.
Die Überbrückungshilfe bietet finanzielle Unterstützung für kleine und mittelständische Unternehmen, Selbstständige sowie gemeinnützige Organisationen. Sie hilft, Umsatzrückgänge während der Corona-Krise abzumindern. Die Förderung ist ein gemeinsames Angebot von Bund und Ländern.
Über die Info- und Antragsplattform des Bundes www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de sowie antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de können sich Steuerberater*innen, Anwalt/Anwältin, Wirtschaftsprüfer*innen oder vereidigte Buchprüfer*innen jetzt registrieren und seit 10.07.20 die Anträge für die Unternehmen stellen.
Achtung : Auch bei diesen Anträgen sollte unbedingt wieder darauf geachtet werden, sich nur über die offiziellen Webseiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und nicht über andere, sogenannte Fake-Webseiten anzumelden.
Wir empfehlen Ihnen, jetzt schnell den/die Steuerberater darauf anzusprechen, denn es gilt das Prinzip „first come, first serve“.
Diejenigen, die bislang ohne Steuerberater arbeiteten, sollten sich beeilen, einen zu finden, es könnte hierbei zu Engpässen kommen.
Sie können sich vorab mit dem Rechenprogramm Vorabcheck: Überbrückungshilfe II der IHK einen Überblick verschaffen, ob die Überbrückungshilfe für Sie in Frage kommt.
Das Land NRW richtet mit der „Überbrückungshilfe Plus“ weitere Fördermittel ein, Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern, sollen damit einen fiktiven Unternehmerlohn in Höhe von 1000,-€ beantragen können.
Informationen dazu auf https://www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe.
Die Überbrückungshilfe I ist ausgelaufen und kann nicht mehr beantragt werden.
Die Antragsfrist wurde bis 31.01.21 verlängert.
Informationen dazu finden Sie hier:
· https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html
Informationen zu den Beihilferegelungen finden Sie hier:
Hierfür hat die IHK einen Rechner bereitgestellt, der einen schnellen Überblick geben könnte.
Sie finden ihn unter:
https://www.ihk.de/ueberbrueckungshilfe
Die erweiterten Regelungen für das Kurzarbeitergeld:
Wichtig: Betriebsschließungen aus plausibel erkärten betriebswirtschaftlichen Gründen sind nicht für das Kug schädlich.
Hinweis: Für bereits in Kurzarbeit befindliche Betriebe ist keine neue Anzeige von Kurzarbeit erforderlich, um die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge zu erhalten.
Seit dem 28.05. Rückwirkend ab 01.05.20 - Anrechnungsfreie Nebentätigkeit: Die Beschränkung auf systemrelevante Branchen und Berufe ist entfallen. Beschäftigte, die mit neu aufgenommenen Nebentätigkeiten ihr Kurzarbeitergeld aus eigener Kraft aufstocken wollen und können, können dies auf zwei Weisen tun:
Der Arbeitgeber muss der Nebentätigkeit zustimmen. An die geänderte Gesetzeslage bereits angepasste Muster-Vereinbarungen für beide o.g. Varianten finden Sie unter www.dehoga-corona.de.
Mit Stand 24.12.2020 hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) die Fachliche Weisung Nr. 202012024 „Regelungen zum Verfahren Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021“ veröffentlicht. In der Weisung werden einige untergesetzliche Verfahrensvereinfachungen des Jahres 2020 zum Kug bis zum 31. Dezember 2021 verlängert und weitere Regelungen getroffen.
Wesentlicher Inhalt der Weisung:
§ Verfahrensvereinfachungen:
Die mit Weisung vom 30. März 2020 getroffenen Verfahrensvereinfachungen werden ab dem 1. Januar 2021 teilweise aufgehoben. Der Kurzantrag kann bis zum 31. Dezember 2021 weiterhin verwendet werden. Sofern zusätzlich die Förderung nach § 106a SGB III (Qualifizierung während Kurzarbeit) beantragt wird, kann der Kurzantrag nicht genutzt werden.
§ Arbeitsausfälle an Sonn- und Feiertagen:
Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld kann für Arbeitsausfälle an Sonn- und Feiertagen nur bestehen, wenn die betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an diesen Tagen gearbeitet hätten. Hinsichtlich der möglichen Branchen wird auf §10 Arbeitszeitgesetz verwiesen. Die vorgesehene Diensteinteilung ist nachzuvollziehen, beispielsweise anhand von Dienst- oder Einsatzplänen.
§ Nachträgliche Antragstellung Kurzarbeitergeld:
In der Regel wird gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung eine Abrechnung des Kurzarbeitergeldes erstellt und an die Arbeitsagentur übermittelt. Diese Anträge können vor Ablauf des Monats ohne weitere Erklärungen des Arbeitgebers entgegengenommen werden. Sofern sich in diesen Fällen bis Monatsende noch Änderungen ergeben, ist der Leistungsantrag mit einem Korrekturantrag mit der nächsten Entgeltabrechnung vom Arbeitgeber zu korrigieren und bei der Arbeitsagentur (AA)/dem Operativen Service (OS) einzureichen. Zur Mitteilung von leistungsrelevanten Änderungen ist der Arbeitgeber nach § 60 SGB I verpflichtet. Sofern hierzu Verstöße festgestellt werden, ist das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit zu prüfen. Nach § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III können erbrachte Leistungen aufgrund der vorläufigen Entscheidung mit eingehenden Korrekturanträgen verrechnet werden.
§ Bescheinigung höherer Leistungssatz:
Der Verzicht auf die Ausstellung von Bescheinigungen für den erhöhten Leistungssatz wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die entsprechenden Nachweise hat der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin beim Arbeitgeber vorzulegen. Die Nachweise sind durch den Betrieb für eine spätere Prüfung aufzubewahren.
§ Erholungsurlaub:
Über unseren Newsletter hatten wir bereits im Herbst empfohlen, noch nicht genommenen Urlaub aus 2020 möglichst bald abzubauen, da sich andernfalls ab 2021 Nachteile beim Kug ergeben könnten.
Die jetzige Weisung fordert eine weitgehende Einbringung von Urlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit, und zwar differenziert nach dem Resturlaub 2020 und Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr 2021.
a. Urlaubsjahr 2021
Nach einer bis zum 31. Dezember 2020 befristeten Sonderregelung hatte die BA davon abgesehen, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern.
Diese Sonderregelung wurde nicht verlängert!
Damit gilt jetzt wieder, dass nicht verplanter Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr grundsätzlich zur Vermeidung von Kurzarbeit einzubringen ist.
Das bedeutet, dass nicht nur bereits bestehende Urlaubspläne und Betriebsferien bei der Gewährung von Kug berücksichtigt werden. Sondern auch noch nicht verplanter Urlaubsansprüche aus 2021 sind grundsätzlich vorrangig vor dem Bezug von Kug (Hinweis: An Urlaubstagen besteht kein Kug-Anspruch, da an diesen kein Arbeitsausfall stattfindet.).
Arbeitsrechtlich sind jedoch vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber darf nur sehr begrenzt eine Bestimmung über den Antritt des Urlaubs treffen. Soweit tarifliche oder betriebliche Regelungen, z.B. zur Urlaubsplanung oder zu Betriebsferien gelten, sind diese zu berücksichtigen.
Vielfach wird deshalb empfohlen, jetzt eine komplette Urlaubsplanung 2021 zu machen, da beantragter und genehmigter Erholungsurlaub nicht zu einem anderen Zeitraum zur Kug-Vermeidung eingefordert werden darf.
(Anmerkung: Es ist noch nicht eindeutig geklärt, wie es sich mit dem Urlaubsanspruch bei Kug Null verhält)
b. Resturlaub 2020
Zum Umgang mit Resturlaub unterscheidet die BA zwei Fallgestaltungen:
Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr ist aufgrund einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung möglich:
Sofern noch übertragene Resturlaubsansprüche vorhanden sind, sind diese zur Vermeidung von Arbeitsausfällen einzusetzen. Das heißt, Arbeitgeber haben mit Beschäftigten, die noch „alte“, bisher unverplante Urlaubansprüche haben (die zu verfallen drohen), den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb zu vereinbaren. Die vorrangigen Urlaubswünsche der Arbeitnehmer gehen vor.
Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr aufgrund oder wegen Fehlens einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung ist nicht möglich:
Diese Urlaubsansprüche sind zwingend zur Vermeidung der Kurzarbeit spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres einzubringen.
§ Sonderzahlungen:
Die BA hatte zunächst befristet bis zum 31.12.2020 eine Sonderregelung eingeführt, wonach Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld dann bei der Kug-Berechnung berücksichtigt werden, wenn sie, statt einmalig ausgezahlt zu werden, gezwölftelt und monatlich ausgezahlt wurden.
Diese Sonderregelung wurde mit der neuen Weisung bis zum 31.12.2021 verlängert.
Wir weisen darauf hin, dass für die Zwölftelung die arbeits- und tarifrechtlichen Vorgaben berücksichtigt werden müssen. Details dazu finden Sie in den DEHOGA FAQs zur Kurzarbeit.
§ Grenzgänger:
Mögliche Grenzschließungen innerhalb der EU wegen einer Quarantänemaßnahme zum Infektionsschutz aufgrund der Corona-Pandemie, die von den Nachbarländern vorgenommen werden, sind so zu bewerten, als wäre diese Maßnahme in Deutschland eingetreten. Da bei vergleichbaren inländischen Sachverhalten Kurzarbeit und Quarantänemaßnahmen zeitgleich vorliegen können (vgl. § 56 Abs. 9 IfSG), können Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die durch eine Quarantänemaßnahme am Erreichen ihres Arbeitsplatzes gehindert werden, beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Anders als bei innerdeutschen Sachverhalten ist bei Fällen mit Auslandsbezug unerheblich, ob erst die Kurzarbeit oder erst die Quarantänemaßnahme vorlagen. Um zu vermeiden, dass gleichzeitig Kug und eine Entschädigung für die staatliche Quarantänemaßnahme bezogen wird, ist gegenüber der Agentur für Arbeit zu versichern, dass die betroffenen Grenzgängerinnen und Grenzgänger seitens ihres Heimatstaates keine Entschädigung für den mit der Grenzschließung verbundenen Verdienstausfall bekommen. Es ist ausreichend, wenn die Erklärung formlos vom Arbeitgeber mit den Unterlagen für die Abrechnung des Kug eingereicht wird.
§ Erleichterungen bei Transfergesellschaften:
Das Nachreichen der Profilingbögen ist möglich. Ein Nachholen der Arbeitsuchendmeldung nach Übertritt in die Transfergesellschaft ist nicht möglich (vgl. hierzu § 111 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 a SGB III).
Die Weisung ist online abrufbar unter https://www.arbeitsagentur.de/datei/weisung-202012024_ba146805.pdf
Nach einer komplett 3 monatigen Unterbrechung der Beantragung von KUG, muss der/die MA wieder neu angezeigt werden und auch die Fristen eingehalten werden (Anzeigedatum = 1.KUG Monat z. B. spätestens 31.10. für Oktober rückwirkend). Es reicht nicht, einfach den MA für den Monat wieder anzumelden! Der/die MA steigt dann aber mit der %-Zahl seines Gehaltes (z. B. 60%/70% oder 80% ohne Kinder)ein, mit der zuletzt abgerechnet wurde.
Auszubildende müssen nach einer 3 monatigen Unterbrechung auch wieder mit einer 6 wöchigen Wartezeit starten. Bei einer geringeren Unterbrechung starten diese auch mit dem Prozentuellen Azubi-Gehalt, mit der zuletzt abgerechnet wurde.
Mehr Informationen zum Thema Kurzarbeit finden Sie auf folgenden Seiten:
www.dehoga-corona.de/kurzarbeit-und-arbeitsrecht/: Auf dieser bundesweiten Themenseite des DEHOGA finden Sie unter anderem auch FAQ zum Thema Kurzarbeit und Arbeitsrecht.
https://www.dehoga-nrw.de/coronavirus/merkblaetter-antraege-musterschreiben/?L=0: Hier finden Sie viele Downloads zum Thema Kurzarbeit.
Nutzen Sie darüber hinaus die aktuellen Infos der Arbeitsagentur.
Aufgrund der aktuellen Situation sind viele Ausländerbehörden nur eingeschränkt arbeitsfähig. Gleichzeitig müssen aufenthaltsrechtliche Verfahren wie z. B. Verlängerungen von Aufenthaltstiteln weiterlaufen.
Das Bundesinnenministerium hat daher zwei Rundschreiben (Rundschreiben vom 25. März 2020 und 9. April 2020) sowie zwei Verordnungen (Schengen-Visa-COVID-19-Pandemie-Verordnung und 2. Schengen-COVID-19-Pandemie-Verordnung) erlassen. Die in den Verordnungen getroffenen Regelungen wird das Bundesinnenministerium zum 30. September 2020 auslaufen lassen (siehe Mitteilung des BMI). Die Rundschreiben geben den Ausländer-behörden nur Empfehlungen, wie sie in der derzeitigen Situation verfahren sollen. In jedem Fall ist daher eine Ansprache mit der zuständigen Ausländerbehörde zu empfehlen.
Wesentliche Inhalte (Stand 28.09.2020):
Themen rund um die Erwerbstätigkeit
Der GKV-Verband hat darauf hingewiesen, dass es vermehrt zu Fehlern bei der Beantragung und Abrechnung von Krankengeld in Höhe von KuG kommt. Dies betrifft insbesondere die Abgrenzung von Ansprüchen auf Krankengeld und Kurzarbeitergeld. Aktuell werden viele Anträge bei Krankenkassen gestellt, bei denen eigentlich die Arbeitsagenturen zuständig wären.
Beispiel: Kurzarbeit beantragt ab 15. März 2020, d. h. Anspruchszeitraum für KuG ist März 2020
Dies ergibt sich daraus, dass maßgeblich für die Abgrenzung von Krankengeld und KuG der betriebliche Anspruchszeitraum ist. Dieser ist gem. § 96 Abs. 1 Nr. 4 SGB III i. V. m. § 325 Abs. 3 SGB III der Kalendermonat, für den KuG beantragt wird, unabhängig davon, wann genau in diesem Monat der Arbeitsausfall eingetreten ist.
Eine gesonderte einheitlich abgestimmte Liste für die Abrechnung der Arbeitgeber mit den Krankenkassen gibt es derzeit nicht. Es wird den Arbeitgebern stattdessen empfohlen, eine an die KuG-Abrechnungsliste der BA angelehnte Abrechnungsliste für das Krankengeld zu nutzen. Für die Krankenkassen sind dabei folgende über die BA-Abrechnungsliste hinausgehende Informationen wichtig:
Diese Informationen sollten ergänzend an die Krankenkassen übermittelt werden.
Sehen Sie hierzu bitte die Ausführungen in unserem Merkblatt unter Frage 20.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte zur Beratung an Ihre zuständige Geschäftsstelle.
In den letzten Wochen gab es einige Regelungen zum Umgang mit Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld.
Insbesondere zu den Fragen:
1. Ist es KUG-schädlich, wenn aus betrieblichen Gründen nicht sofort in Folge der Lockerungen der Betrieb
wieder eröffnet oder nur eingeschränkt betrieben wird?
Hier bleibt die BA weitgehend bei der unschädlichen Auslegung zu akzeptieren, wenn der Betrieb
wirtschaftlich unzumutbar ist.
2. Kann die BA für Feiertage KUG kürzen?
Hier kann es Sinn machen Widerspruch einzulegen, da ein Anspruch auf KUG bestehen kann, "wenn die
betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an dem Feiertag gearbeitet hätten."
3. Sind Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit KUG-fähig?
Die BA hat ihre strikte Auffassung relativiert, "Arbeitsentgeltbestandteile können dann bei der
Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt werden, wenn diese sozialversicherungspflichtig
sind..."
4. Sind Arbeitgeberzuschüsse zum KUG zu versteuern?
In der Regel nicht mehr! Mit einer Gesetzesänderung vom 06.06.20 wurde mit dem Corona-
Steuerhilfegesetz auch der entsprechende § im EstG neu geschaffen. Danach sind jetzt Zuschüsse
des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld für Lohnmonate zwischen März und Dezember 2020 steuerfrei,
soweit sie zusammen mit dem KUG nicht die 80 Prozent-Grenze des Unterschiedsbetrages zwischen
dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt überschreiten.
Nähere und weiterführende Informationen zum Thema finden Sie beim Bundesverbandes FAQs zur Kurzarbeit (Stand 29.10.20)
Unsere Fragen-und-Antworten zum Themenschwerpunkt finden Sie hier...
Die Bundesagentur für Arbeit ist für die für die Umsetzung verantwortlich. Den Link zu den Antragsformularen für die drei aktuellen Förderbereiche dieses Programms
sind auf deren Webseite veröffentlicht: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern
Sie finden dort neben den Antragsformularen auch jeweils die Formulare für die notwendigen Bescheinigungen der zuständigen Stelle (z. B. Industrie- und Handelskammer), insbesondere
Nähere Informationen finden Sie auch in den vom BMAS zusammengestellten FAQs zum Programm: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Thema-Aus-Weiterbildung/faq-bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Mit seiner ersten Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ vom 29.07.2020 gewährt der Bund einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit.
Wer kann diesen Zuschuss erhalten?
Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung werden einem Ausbildungsbetrieb gewährt, der
* Kurzarbeit durchführt und dessen Arbeitsausfall mindestens 50 Prozent beträgt,
* trotz relevantem Arbeitsausfall aufgrund der Corona-Krise im Betrieb oder in einer Betriebsabteilung Auszubildende und - außerhalb von Zeiten des Berufsschulunterrichts - deren Ausbilder*innen, die jeweils von dem erheblichen Arbeitsausfall betroffen sind, nicht in Kurzarbeit bringt oder hält, sondern seine laufenden Ausbildungsaktivitäten fortsetzt.
Wie hoch ist der Zuschuss?
Der Zuschuss beträgt 75 Prozent der Ausbildungsvergütung (Arbeitgeber-Brutto) ohne Berücksichtigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Wann kann ich den Antrag stellen? / Sind Fristen für die Beantragung zu beachten?
Der Ausbildungsbetrieb hat zunächst bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzuzeigen, dass die Berufsausbildung trotz Kurzarbeit fortgesetzt wird. Die Anzeige hat unverzüglich, möglichst zeitgleich zur Anzeige der Kurzarbeit zu erfolgen. Der Antrag auf Zuschuss ist sodann rückwirkend für jeden Monat innerhalb von drei Monaten zu stellen (Ausschlussfrist). Für welchen Zeitraum wird der Zuschuss gewährt? Der Zuschuss wird für jeden Monat gewährt, in dem die Ausbildung trotz Kurzarbeit und relevantem Arbeitsausfall fortgesetzt wird. Der Zuschuss kann ab August 2020 und letztmalig für Dezember 2020 gewährt werden.
Weitere FAQs zu „Ausbildungsplätze sichern“ finden Sie hier
Wenn Sie über Kurzarbeit oder die Freistellung von Beschäftigten nachdenken (müssen), könnte die staatlich geförderte Qualifikation mit Arbeitsentgeltzuschuss eine Alternative sein und für alle zur Win-Win-Situation werden...weiterlesen
Kostenlose psychologische Erstversorgung / Begleitung
Die Corona-Krise hinterlässt nicht nur wirtschaftlich im Gastgewerbe ihre Spuren, sondern stellt auch für alle Arbeitnehmer eine persönliche erhebliche mentale Belastung dar. Stressfaktoren wie Isolation, Infektionsangst und die Angst über die eigene wirtschaftliche und soziale Entwicklung ziehen psychische Belastungen nach sich.
Die Firma HelloBetter/ Get.On, Institut und führender Anbieter der weltweit am meisten wissenschaftlich evaluierten Onlinetrainings zum Erhalt und Erlangung psychischer Gesundheit, stellt ihre Expertise zur Verfügung. Speziell für Corona hat die Firma mit finanzieller Hilfe von Partnern wie der Allianz oder der AOK ein Angebot entwickelt, welches sie Ihnen kostenfrei zur Verfügung stellen: www.starkdurchdiekrise.de
Sie finden dort z. B.: