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Nachdem jedoch in den letzten Wochen eine zunehmende Anzahl von Bundesländern die Gewährung dieser Entschädigungen vom Impfstatus des jeweiligen Beschäftigten abhängig gemacht hat, haben sich die Gesundheitsminister von Bund und Ländern darauf verständigt, dass in ganz Deutschland die meisten Nicht-Geimpften spätestens ab 1. November keine solche Entschädigung mehr erhalten. In NRW soll die Regelung bereits ab dem 11. Oktober gelten. Diese Möglichkeit ist im Infektionsschutzgesetz (IfSG) bereits geregelt. Nach § 56 Absatz 1 Satz 4 IfSG ist eine Entschädigung nämlich ausgeschlossen, wenn eine Quarantäne durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung hätte vermieden werden können. Konkret gelten soll dies nun für all jene Beschäftigten, für die eine Impfempfehlung besteht und die sich auch impfen lassen können.
Im Detail haben Gesundheitsminister von Bund und Ländern Folgendes beschlossen:
Umgesetzt werden müssen diese Verabredungen weiterhin von den Ländern.
Wie wir bereits in DEHOGA compact berichtet haben, muss zwingend aus der Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG ein Fragerecht des Arbeitgebers nach dem Impfstatus des betroffenen Mitarbeiters resultieren. Bund und Länder müssen und werden dies jetzt in der Behördenpraxis umsetzen. Das Fragerecht gilt aber nur in den genannten Quarantänefällen!
Problemfrei wird die Umsetzung wahrscheinlich nicht erfolgen. Lesen Sie hierzu den Artikel von tagessschau.de.