Mit Stand 24.12.2020 hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) die Fachliche Weisung Nr. 202012024 „Regelungen zum Verfahren Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021“ veröffentlicht. In der Weisung werden einige untergesetzliche Verfahrensvereinfachungen des Jahres 2020 zum Kug bis zum 31. Dezember 2021 verlängert und weitere Regelungen getroffen.
Wesentlicher Inhalt der Weisung:
§ Verfahrensvereinfachungen:
Die mit Weisung vom 30. März 2020 getroffenen Verfahrensvereinfachungen werden ab dem 1. Januar 2021 teilweise aufgehoben. Der Kurzantrag kann bis zum 31. Dezember 2021 weiterhin verwendet werden. Sofern zusätzlich die Förderung nach § 106a SGB III (Qualifizierung während Kurzarbeit) beantragt wird, kann der Kurzantrag nicht genutzt werden.
§ Arbeitsausfälle an Sonn- und Feiertagen:
Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld kann für Arbeitsausfälle an Sonn- und Feiertagen nur bestehen, wenn die betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an diesen Tagen gearbeitet hätten. Hinsichtlich der möglichen Branchen wird auf §10 Arbeitszeitgesetz verwiesen. Die vorgesehene Diensteinteilung ist nachzuvollziehen, beispielsweise anhand von Dienst- oder Einsatzplänen.
§ Nachträgliche Antragstellung Kurzarbeitergeld:
In der Regel wird gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung eine Abrechnung des Kurzarbeitergeldes erstellt und an die Arbeitsagentur übermittelt. Diese Anträge können vor Ablauf des Monats ohne weitere Erklärungen des Arbeitgebers entgegengenommen werden. Sofern sich in diesen Fällen bis Monatsende noch Änderungen ergeben, ist der Leistungsantrag mit einem Korrekturantrag mit der nächsten Entgeltabrechnung vom Arbeitgeber zu korrigieren und bei der Arbeitsagentur (AA)/dem Operativen Service (OS) einzureichen. Zur Mitteilung von leistungsrelevanten Änderungen ist der Arbeitgeber nach § 60 SGB I verpflichtet. Sofern hierzu Verstöße festgestellt werden, ist das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit zu prüfen. Nach § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III können erbrachte Leistungen aufgrund der vorläufigen Entscheidung mit eingehenden Korrekturanträgen verrechnet werden.
§ Bescheinigung höherer Leistungssatz:
Der Verzicht auf die Ausstellung von Bescheinigungen für den erhöhten Leistungssatz wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die entsprechenden Nachweise hat der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin beim Arbeitgeber vorzulegen. Die Nachweise sind durch den Betrieb für eine spätere Prüfung aufzubewahren.
§ Erholungsurlaub:
Über unseren Newsletter hatten wir bereits im Herbst empfohlen, noch nicht genommenen Urlaub aus 2020 möglichst bald abzubauen, da sich andernfalls ab 2021 Nachteile beim Kug ergeben könnten.
Die jetzige Weisung fordert eine weitgehende Einbringung von Urlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit, und zwar differenziert nach dem Resturlaub 2020 und Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr 2021.
a. Urlaubsjahr 2021
Nach einer bis zum 31. Dezember 2020 befristeten Sonderregelung hatte die BA davon abgesehen, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern.
Diese Sonderregelung wurde nicht verlängert!
Damit gilt jetzt wieder, dass nicht verplanter Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr grundsätzlich zur Vermeidung von Kurzarbeit einzubringen ist.
Das bedeutet, dass nicht nur bereits bestehende Urlaubspläne und Betriebsferien bei der Gewährung von Kug berücksichtigt werden. Sondern auch noch nicht verplanter Urlaubsansprüche aus 2021 sind grundsätzlich vorrangig vor dem Bezug von Kug (Hinweis: An Urlaubstagen besteht kein Kug-Anspruch, da an diesen kein Arbeitsausfall stattfindet.).
Arbeitsrechtlich sind jedoch vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber darf nur sehr begrenzt eine Bestimmung über den Antritt des Urlaubs treffen. Soweit tarifliche oder betriebliche Regelungen, z.B. zur Urlaubsplanung oder zu Betriebsferien gelten, sind diese zu berücksichtigen.
Vielfach wird deshalb empfohlen, jetzt eine komplette Urlaubsplanung 2021 zu machen, da beantragter und genehmigter Erholungsurlaub nicht zu einem anderen Zeitraum zur Kug-Vermeidung eingefordert werden darf.
(Anmerkung: Es ist noch nicht eindeutig geklärt, wie es sich mit dem Urlaubsanspruch bei Kug Null verhält)
b. Resturlaub 2020
Zum Umgang mit Resturlaub unterscheidet die BA zwei Fallgestaltungen:
Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr ist aufgrund einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung möglich:
Sofern noch übertragene Resturlaubsansprüche vorhanden sind, sind diese zur Vermeidung von Arbeitsausfällen einzusetzen. Das heißt, Arbeitgeber haben mit Beschäftigten, die noch „alte“, bisher unverplante Urlaubansprüche haben (die zu verfallen drohen), den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb zu vereinbaren. Die vorrangigen Urlaubswünsche der Arbeitnehmer gehen vor.
Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr aufgrund oder wegen Fehlens einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung ist nicht möglich:
Diese Urlaubsansprüche sind zwingend zur Vermeidung der Kurzarbeit spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres einzubringen.
§ Sonderzahlungen:
Die BA hatte zunächst befristet bis zum 31.12.2020 eine Sonderregelung eingeführt, wonach Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld dann bei der Kug-Berechnung berücksichtigt werden, wenn sie, statt einmalig ausgezahlt zu werden, gezwölftelt und monatlich ausgezahlt wurden.
Diese Sonderregelung wurde mit der neuen Weisung bis zum 31.12.2021 verlängert.
Wir weisen darauf hin, dass für die Zwölftelung die arbeits- und tarifrechtlichen Vorgaben berücksichtigt werden müssen. Details dazu finden Sie in den DEHOGA FAQs zur Kurzarbeit.
§ Grenzgänger:
Mögliche Grenzschließungen innerhalb der EU wegen einer Quarantänemaßnahme zum Infektionsschutz aufgrund der Corona-Pandemie, die von den Nachbarländern vorgenommen werden, sind so zu bewerten, als wäre diese Maßnahme in Deutschland eingetreten. Da bei vergleichbaren inländischen Sachverhalten Kurzarbeit und Quarantänemaßnahmen zeitgleich vorliegen können (vgl. § 56 Abs. 9 IfSG), können Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die durch eine Quarantänemaßnahme am Erreichen ihres Arbeitsplatzes gehindert werden, beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Anders als bei innerdeutschen Sachverhalten ist bei Fällen mit Auslandsbezug unerheblich, ob erst die Kurzarbeit oder erst die Quarantänemaßnahme vorlagen. Um zu vermeiden, dass gleichzeitig Kug und eine Entschädigung für die staatliche Quarantänemaßnahme bezogen wird, ist gegenüber der Agentur für Arbeit zu versichern, dass die betroffenen Grenzgängerinnen und Grenzgänger seitens ihres Heimatstaates keine Entschädigung für den mit der Grenzschließung verbundenen Verdienstausfall bekommen. Es ist ausreichend, wenn die Erklärung formlos vom Arbeitgeber mit den Unterlagen für die Abrechnung des Kug eingereicht wird.
§ Erleichterungen bei Transfergesellschaften:
Das Nachreichen der Profilingbögen ist möglich. Ein Nachholen der Arbeitsuchendmeldung nach Übertritt in die Transfergesellschaft ist nicht möglich (vgl. hierzu § 111 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 a SGB III).
Die Weisung ist online abrufbar unter https://www.arbeitsagentur.de/datei/weisung-202012024_ba146805.pdf