Forderungsschreiben VEA – „Verwertungseinrichtung Audiovision GmbH“, IP-Collect und Schreiben einer Münchner Kanzlei

Wir haben von vielen Mitgliedsbetrieben aktuell mehrere kritische Nachfragen zu Schreiben der „Verwertungseinrichtung Audiovision GmbH“ (VEA) bezüglich der „Lizenzierung von Urheberrechten“ erhalten. Zudem liegen uns Forderungsschreiben eines Inkasso-Unternehmens mit dem Namen „IP Collect“ vor, das im eigenen Namen behauptete Ansprüche der VEA geltend macht. Hinzu kommen Schreiben einer Münchner Anwaltskanzlei an Hotelbetriebe, die die Lizenzierungen exklusiv für Klienten anbietet. Dieser Sachverhalt löst nicht unerhebliche Irritationen aus und ist Gegenstand einer rechtlichen Prüfung. 

Nach wie vor können wir nach den uns bisher vorliegenden Informationen nicht empfehlen, die von der VEA geforderten Programmlizenzen ungeprüft abzuschließen und/oder Zahlungen zu leisten. 

Sollten bei Ihnen weitere Schreiben in diesem Zusammenhang eingehen, informieren Sie bitte umgehend Ihren DEHOGA-Bezirksverband.

Dies gilt insbesondere für den Fall, wenn Ihnen gerichtliche Schreiben zugehen, wie Mahnbescheid, einstweilige Verfügung oder eine Klage, da hier wegen der regelmäßig kurzen Fristen schnell – aber nicht unüberlegt und rechtlich ungeprüft – reagiert werden muss. 

Sobald uns neue Informationen vorliegen, informieren wir Sie.

Worum geht's?

I. Sachverhalt

Die VEA ist bereits in der Vergangenheit an uns herangetreten und kontaktiert offenbar nunmehr gastronomische Betriebe bzw. Hotels direkt.

Sie tritt als „Verwertungseinrichtung“ auf und erklärt in ihren Schreiben, eine Vielzahl von internationalen und deutschen Filmproduzenten und Filmverleihern zu vertreten. Diese hätten ihre Urheberrechte der „öffentlichen Wiedergabe“ (gemäß § 22 UrhG) an ihren Filmen und Serien exklusiv an die VEA zur Wahrnehmung und weiteren Lizenzierung an entsprechende Nutzer (wie Hotels) übertragen. Dies bedeute, dass diese Filme und Serien ausschließlich im Rahmen einer „VEA Programmlizenz“ verfügbar seien.

In den uns vorliegenden, an Hotels gerichteten Schreiben führt die VEA aus, dass diese Nutzer im urheberrechtlichen Sinne seien, wenn sie ihren Gästen TV-Geräte zur Verfügung stellen und mit diesen die Wiedergabe des Filmrepertoires der VEA erfolge. Sie bietet den Betrieben hierzu den Abschluss gesonderter Lizenzverträge an („VEA-Programmlizenzen“).

Bei Betrieben, die keinen solchen Lizenzvertrag abgeschlossen haben, wird gemäß den uns vorliegenden Schreiben das Inkasso-Unternehmen „ip collect“ tätig, das Urheberrechtsverletzungen behauptet und Lizenzzahlungen fordert.

II. Ruhe bewahren

Sollten Sie ein Schreiben der VEA oder des Inkasso-Unternehmens „ip collect“ erhalten, raten wir dringend davon ab, vorschnell auf die Forderung zu reagieren, Verträge abzuschließen oder Zahlungen zu leisten. Auch telefonisch sollten Sie keine Auskünfte geben. Nach den uns bisher vorliegenden Informationen können wir nicht empfehlen, die von der VEA geforderten Programmlizenzen ungeprüft abzuschließen und/oder die von „ip collect“ geforderten Zahlungen zu leisten.

III. Prüfung und nächste Schritte

  1. Wir haben uns – über die Bundesvereinigung der Musikveranstalter (BVMV) – bezüglich der VEA bereits mehrfach an das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) als Aufsichtsbehörde gewandt (zuletzt im September 2025) und eine Prüfung der Einstufung der VEA als „Verwertungseinrichtung“ gemäß §§ 3, 4 VGG eingefordert. Eine abschließende Prüfung und Antwort des DPMA hierzu steht noch aus. Wir werden das DPMA auch zu diesen neuen Sachverhalten kontaktieren.
  2. Nach unserer Einschätzung ist zudem unklar, wen konkret die VEA mit welchen Film- und Serienangeboten vertritt und welche Rechte sie insoweit geltend machen kann.
  3. Aktuell gehen wir davon aus, dass sämtliche Lizenzierungen, die für die insoweit erkennbar in Frage kommenden Nutzungen erforderlich sind, über die GEMA erfolgen, die auch als Inkassostelle für andere Verwertungsgesellschaften tätig ist.
  4. Hinweisen müssen wir jedoch darauf, dass bei einer Ablehnung des Abschlusses einer „VEA Programmlizenz“ und/oder von Zahlungen das Risiko besteht, dass die VEA bzw. das Inkasso-Unternehmen „ip collect“ mit einer urheberrechtlichen Abmahnung reagiert und/oder gerichtliche Schritte einleitet (z. B. Mahnbescheid, einstweilige Verfügung, Klage). In diesen Fällen sollte, wegen der regelmäßig kurzen Fristen, schnell – aber nicht unüberlegt und rechtlich ungeprüft – reagiert werden. Kontaktieren Sie uns dann bitte sofort.
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Ansprechpartner: Frank Thiel, Referent Fachgruppen