Kündigungen per Einwurf‑Einschreiben: Neue Rechtsprechung und klare Empfehlungen für Arbeitgeber

Der Zugang einer Kündigung entscheidet über deren Wirksamkeit. Drei aktuelle Entscheidungen zeigen: Das Einwurf‑Einschreiben bietet Ihnen als Arbeitgeber keinen verlässlichen Zugangsnachweis mehr. Damit steigt Ihr Risiko, dass Kündigungen in Streitfällen als verspätet oder gar nicht zugegangen gelten. Nachfolgend erhalten Sie eine kompakte Einordnung und konkrete Handlungsempfehlungen.

 

Warum das Einwurf‑Einschreiben derzeit unsicher ist

Die aktuelle Rechtsprechung macht deutlich, dass Sie beim Einwurf‑Einschreiben erhebliche Beweisrisiken tragen:

  • BAG 20.06.2024: Nur schwacher Anscheinsbeweis, leicht erschütterbar
  • BAG 30.01.2025: Ohne Auslieferungsbeleg kein Zugangsnachweis
  • LAG Hamburg 14.07.2025: Kein Anscheinsbeweis mehr, selbst bei vollständigen Belegen (Revision läuft)

Die Deutsche Post nutzt zudem ein neues, digitalisiertes Zustellverfahren. Gerichte halten dieses – anders als frühere Verfahren – nicht mehr für zuverlässig genug, um einen Zugang zu vermuten.

Für Sie bedeutet das:
Ein Einwurf‑Einschreiben beweist weder sicher den Zugang noch den Inhalt des Schreibens.


Handlungsempfehlungen

1. Vermeiden Sie Kündigungen per Einwurf‑Einschreiben.

Für zugangskritische Dokumente (Kündigung, Abmahnung, BEM‑Einladung, Fristsetzungen) ist dieses Zustellverfahren derzeit nicht empfehlenswert.

2. Nutzen Sie die sichere Alternative: Zustellung durch Boten.

Die Boten‑Zustellung bietet aktuell die höchste Rechtssicherheit.

Ein rechtssicheres Vorgehen umfasst:

  • Einwurf durch einen Boten
  • Dokumentation von Datum, Uhrzeit, Adresse und Briefkastennamen
  • Bestätigung, dass der Bote den Inhalt des Schreibens kennt (versiegelte Zweitschrift)

Dies ermöglicht Ihnen einen belastbaren Zeugen zum Zugang und zum Inhalt.

3. Wenn Sie dennoch den Postweg nutzen müssen:

  • Bewahren Sie Einlieferungsbeleg und Auslieferungsbeleg gemeinsam auf
  • Rufen Sie den Auslieferungsbeleg spätestens innerhalb von 15 Monaten bei der Deutschen Post ab
  • Rechnen Sie trotzdem damit, dass Gerichte den Beweiswert anzweifeln können

4. Steuern Sie Fristen aktiv.

  • Kündigungen niemals am „letzten möglichen Tag“ zustellen
  • Ausreichende Pufferzeit einplanen
  • Interne Checkliste zur Kündigungsvorbereitung nutzen

5. Inhalt gesondert sichern.

Da Postbelege den Inhalt nicht beweisen, sollten Sie:

  • eine Zweitschrift mit Inhaltsvermerk ablegen
  • die unterzeichnete Endfassung digital archivieren

6. Legen Sie interne Standards fest.

  • Muster‑Protokoll für Boten
  • Klare Verantwortlichkeiten (Erstellung, Prüfung, Ablage)
  • Dokumentationsstruktur für alle arbeitgeberseitigen Schreiben

DEHOGA‑Service für Mitglieder

Wenn Sie Unterstützung in arbeitsrechtlichen Fragen benötigen – etwa zu Kündigungen, Fristen, Zustellformen oder zu konkreten Einzelfällen – steht Ihnen der Arbeitsrechtsservice Ihrer DEHOGA Geschäftsstelle als Teil Ihrer Mitgliedschaft zur Verfügung. 

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Pressesprecher