EuGH bestätigt deutsches Aufteilungsgebot: Keine Änderungen für Hotels und Gastronomie

Der Europäische Gerichtshof hat bestätigt, dass Deutschland weiterhin ein Aufteilungsgebot bei Nebenleistungen zur Beherbergung anwenden darf. Für Hotels, Pensionen und gastronomische Betriebe bedeutet das: Die steuerliche Behandlung von Frühstück, Parkplätzen oder WLAN bleibt unverändert – die bisherige Praxis ist rechtssicher fortzuführen.

Mit Urteil vom 5. März 2026 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass nationale Regeln, die Nebenleistungen von der Steuersatzermäßigung ausnehmen, mit EU‑Recht vereinbar sind. Deutschland darf damit weiterhin festlegen, dass bestimmte Leistungen rund um die kurzfristige Beherbergung nicht dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent unterliegen, selbst wenn sie Teil eines einheitlichen Gesamtpreises sind. Dazu gehören insbesondere Frühstücksleistungen, Parkplätze, WLAN oder Fitness‑ und Wellnessbereiche. Der EuGH betont, dass Mitgliedstaaten konkrete und klar definierbare Aspekte einer Leistungskategorie herauslösen dürfen, solange der Grundsatz der steuerlichen Neutralität gewahrt bleibt.

Für die Praxis in deutschen Hotels und gastronomischen Betrieben ist das Urteil deshalb relevant, weil es die seit Jahren angewandte Rechtslage bestätigt. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG wird lediglich die eigentliche Beherbergungsleistung ermäßigt besteuert, nicht aber Leistungen, „die nicht unmittelbar der Vermietung dienen“. Diese Trennung bleibt rechtlich zulässig. 

Besondere Bedeutung hat dies u.a. beim Frühstücksbuffet, das regelmäßig sowohl Speisen als auch Getränke umfasst. Der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt nach deutschem Recht ausschließlich für Speisen; Getränke unterliegen unabhängig vom Ort der Abgabe ausnahmslos dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. Bei Pauschalpreisen – etwa beim Frühstück oder bei Buffets – muss der Gesamtpreis daher zwingend aufgeteilt werden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ermöglicht dafür eine praktikable und rechtssichere Vereinfachung: Betriebe dürfen den Getränkeanteil pauschal mit 30 Prozent des Gesamtpreises ansetzen. Alternativ ist eine kalkulatorische Aufteilung nach Wareneinsatz und Gewinnaufschlag zulässig, sofern sie nachvollziehbar dokumentiert ist. Beide Methoden sind ausdrücklich anerkannt. (siehe DEHOGA Merklbatt zur reduzierten Mwst.)

Das EuGH‑Urteil bringt damit Klarheit, aber keine Veränderungen: Für die Betriebe bleibt alles beim Alten. Das Aufteilungsgebot gilt fort, die bestehenden BMF‑Regelungen sind weiterhin maßgeblich, und Kombiangebote müssen steuerlich korrekt getrennt werden. Die Entscheidung schafft vor allem Rechtssicherheit für eine in der Praxis seit Jahren etablierte Vorgehensweise.

 

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Ansprechpartner: Frank Thiel, Referent Fachgruppen