Update Coronaschutzverordnung - gültig ab 4.3.22

Corona, Instagram, NRW, Fachthemen

Die neue Coronaschutzverordnung, gültig ab 4.3.22, sieht in der zweiten Stufe der MPK-Beschlüsse Lockerungen für die Gastronomie und die Hotellerie vor und - endlich - dürfen Clubs und Diskotheken wieder öffnen, auch wenn selbst Geboosterte noch ein negatives Testergebnis vorlegen müssen.

Die veränderte CoronaSchVO für Nordrhein-Westfalen gilt vom 4.3. - 19.3.22.

Weitere relevante Regelungen finden Sie hier...

Für das Gastgewerbe ergeben sich wichtige Lockerungen und Öffnungen:

Gastronomie und Hotellerie - 3G

  • Gastronomische Einrichtungen (innen wie außen) und alle Übernachtungsangebote - touristische wie nicht-touristische - können auch von nicht immunisierten Personen in Anspruch genommen werden, sofern sie einen gültigen Negativtest vorweisen können (3G).

 

Öffnung von Clubs und Diskotheken - 2Gplus ohne Privilegierung für Geboosterte

  • Clubs, Diskotheken und vergleichbare Einrichtungen dürfen unter 2Gplus-Bedingungen wieder öffnen.
  • Allerdings müssen alle Gäste - auch wenn sie geboostert oder frisch genesen sind - immer einen negativen Test vorlegen! Begründet wird das mit dem erhöhten Übertragungsrisiko.
  • Hinweis: Beachten Sie, dass ab gewissen Personenzahlen besondere Regelungen gelten - Sehen Sie hierzu die Informationen zu Veranstaltungen. Diese haben Auswirkungen z.B. auf die Maskenpflicht.

 

Private Feiern mit Tanz - 2Gplus mit Privilegierung für Geboosterte

  • Für private Feiern mit Tanz wie Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern, Volksfeste und vergleichbare Freizeitveranstaltungen gilt weiterhin die 2Gplus-Regel.
  • Allerdings dürfen immunisierte Personen dann auch ohne aktuellen Test teilnehmen, wenn sie über eine Auffrischungsimpfung verfügen.
  • Hinweis: Wer nicht zusätzlich negativ getestet ist, muss eine Maske tragen.
  • Hinweis: Beachten Sie, dass ab gewissen Personenzahlen besondere Regelungen gelten - Sehen Sie hierzu die Informationen zu Veranstaltungen. Diese haben Auswirkungen z.B. auf die Maskenpflicht.

 

Veranstaltungen - grundsätzlich 3G

Veranstaltungen bis 1.000 Teilnehmer

  • Grundsätzlich gelten 3G-Bedingungen, aber nicht bei Tanzveranstaltungen (siehe oben)
  • Für Veranstaltungen von bis zu 500 teilnehmenden Personen gelten hierbei auch keine Kapazitätsbeschränkungen, oberhalb einer absoluten Zahl von 500 gleichzeitig anwesender oder teilnehmender Personen darf die zusätzliche Auslastung aber bei höchstens 60 Prozent der über 500 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen.
  • Insgesamt sind dabei höchstens 1.000 gleichzeitig anwesende Zuschauende, Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende zulässig. Wird 2Gplus gewährleistet, entfällt (vergleichbar mit Diskotheken etc.) bis zu einer Teilnehmerzahl von 1.000 Personen auch die Maskenpflicht.

Veranstaltungen über 1.000 Teilnehmer

  • Bei Großveranstaltungen (ab 1.000 Personen) können unter den weiterhin geltenden Bedingungen von 2Gplus und zusätzlicher Maskenpflicht in Innenräumen 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität genutzt werden.
  • Die Personengrenze von 6.000 Personen darf jedoch nicht überschritten werden.

Veranstaltungen im Freien

  • Im Freien können maximal 75 Prozent der Kapazitäten bei einer Höchstgrenze von 25.000 Zuschauern belegt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den relativen und absoluten Obergrenzen festlegen, wenn durch entsprechende Konzepte Abläufe sowie An- und Abreise infektiologisch vertretbar gestaltet werden können.
  • Diese erhöhten Personenzahlen gelten wegen des erhöhten Infektionsrisikos nicht für Clubs, Diskotheken und Veranstaltungen mit Tanz.

 

Kinder und Jugendliche

  • Die Zugangsbeschränkungen 2Gplus und 3G gelten ab sofort nicht mehr für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren. Ihnen ist also ab sofort eine Teilnahme an allen Veranstaltungen und Angeboten ohne Nachweispflichten möglich, solange dies im Rahmen der maximalen Teilnehmerzahl zulässig ist.

 

Maskenpflicht für Beschäftigte

  • Inhaberinnen und Inhaber sowie Beschäftigte von Einrichtungen mit Gästekontakt unterliegen weiterhin einer Maskenpflicht, es sei denn, das Tragen der Maske wird durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches) ersetzt.

 

Zum Schluss!

  • Wenn Sie bei der Anwendung der Coronaschutzverordnung auch nach Rücksprache mit den für Sie zuständigen Bezirksverbänden unsicher sein sollten oder sich noch Fragen stellen, setzen Sie sich mit Ihrem Ordnungsamt in Verbindung.
Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Fon 02131 7518-140, hellwig@dehoga-nrw.de