Entschädigungsansprüche wegen Schließungen in der Corona-Krise

Corona, NRW

Die wirtschaftlichen Auswirkungen bis hin zur Existenzvernichtung sind die Folge für Unternehmer im Gastgewerbe nach den in Deutschland flächendeckend staatlich angeordneten Betriebsschließungen und -einschränkungen infolge der Corona-Krise. Gibt es dafür Entschädigungen?

Für die Unternehmer des Gastgewerbes stellt sich die Frage nach möglichen Entschädigungsansprüchen, da die in Deutschland flächendeckend staatlich angeordneten Betriebsschließungen und -einschränkungen infolge der Corona-Krise zu massiven wirtschaftlichen Auswirkungen bis hin zur Existenzvernichtung führen. Mit Unterstützung einer externen Anwaltskanzlei hat der DEHOGA geprüft, ob Betriebe Entschädigungsansprüche geltend machen können. Die Erfolgsaussichten sind wegen der ungeklärten Rechtslage offen.

I. Wesentliche Ergebnisse des Gutachtens

  • Entschädiungsregelungen direkt nach dem Infektionschutzgesetz (§§56, 65 IfSG) kommen nicht in Betracht.
  • Allerdings ist eine analoge Anwendung wegen auftretender Wertungswidersprüche denkbar.
  • Schließlich können Ansprüche aus Staatshaftungsrecht einschlägig sein:
    - aus "enteignendem Eingriff"
    - aus "Inanspruchnahme des Nichtstörers im sogenannten polizeitlichen Notstand".

Hinweise:

  • Wegen fehlender höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Rechtslage nicht abschließend geklärt und der Ausgang eines Verfahrens deshalb offen.
  • Eine Empfehlung, ob Ansprüche klageweise geltend gemacht werden sollen, können wir nicht abgeben.
  • Jeder Unternehmer muss für sich eine Entscheidung treffen, die die Chancen, aber auch die Risiken wie lange Prozessdauer und -kosten, berücksichtigt.

II. Handlungsoptionen

  1. Antragsfrist und zuständige Behörden:
    - Die Antragsfrist für Entschädigungsansprüche wurde von drei auf 12 Monate verlängert. Wir gehen davon aus, dass die neue Frist auch auf die analoge Anwendung der Entschädigungsnormen aus dem IfSG Anwendung findet. Wer aber alle Zweifel ausräumen möchte, kann natürlich auch innerhalb der alten 3-Monatsfrist den Antrag stellen.
    - Bei welcher Behörde die Anträge in NRW zu stellen sind, befindet sich in Klärung. Deshalb empfehlen wir bis zur vollständigen Klärung einen formlosen Antrag - Unterlagen können nachgereicht werden - an das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf zu richten.
  2. Klageweg vor den Zivilgerichten:
    - Nach Ablehnung durch die zuständigen Behörden muss im Rahmen einer Leistungsklage vor dem Zivilgericht der Anspruch durchgesetzt werden.
    - Klagefristen gibt es nicht zu beachten.
  3. Unterstützung durch den DEHOGA NRW
    Der DEHOGA stellt interessierten Betrieben
    - einen <link file:4501 download>Musterantrag und
    - auf Nachfrage bei der zuständigen Geschäftsstelle das Gutachten im Wortlaut zur Verfügung.
  4. Bisherige Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit von Betriebsschließungen
    - Zwar gab es bis jetzt im einstweiligen Rechtsschutz Entscheidungen, die die staatlichen Maßnahmen als rechtmäßig eingestuft haben, allerdings lässt das keine Rückschlüsse auf ein Hauptsacheverfahren zu.
    - Der Ausgang ist als offen einzustufen.
  5. Sammelklagen
    - Angebote von Kanzleien, Sammelklagen durchzuführen müssen genau geprüft und kalkuliert werden, vor allen Dingen in Bezug auf die Höhe der Anwaltshonorare.

III. Anlage

  • <link file:4500 download>Rundschreiben des DEHOGA Bundesverband
  • <link file:4501 download>Musterantrag

 

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Fon 02131 7518-140, hellwig@dehoga-nrw.de