Lieferkettengesetz: BAFA kündigt Vereinfachungen an

Nachhaltigkeit & Effizienz, Fachgruppen, Fachthemen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat am 1. Oktober 2025 einen offiziellen Hinweis veröffentlicht, der spürbare Vereinfachungen bei der Anwendung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) vorsieht. Grundlage ist eine Weisung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi), wonach das BAFA künftig „zurückhaltend und unternehmensfreundlich“ agieren soll.

Was ändert sich konkret?

Laut BAFA-Hinweis gelten ab sofort folgende Maßnahmen:

  • Keine Berichtspflicht mehr: Die Prüfung von Unternehmensberichten gemäß §§ 12 und 13 LkSG wird eingestellt. Damit entfällt für viele Betriebe ein erheblicher bürokratischer Aufwand.

  • Dialog statt Sanktion: Das BAFA setzt verstärkt auf Kommunikation und Unterstützung. Neben dem bisherigen dialogorientierten Prüfansatz sollen weitere Umsetzungshilfen entwickelt und Kooperationen zwischen Unternehmen gefördert werden.

  • Bußgelder nur bei schweren Verstößen: Ordnungswidrigkeitenverfahren werden künftig nur noch bei besonders gravierenden Fällen – etwa bei schweren Menschenrechtsverletzungen – verfolgt. Für alle anderen Tatbestände ist das öffentliche Verfolgungsinteresse erloschen, laufende Verfahren werden eingestellt.

Hintergrund: Gesetzesänderung in Vorbereitung

Bereits am 3. September 2025 hatte das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Änderung des LkSG beschlossen. Dieser sieht vor:

  • Die Berichtspflicht ersatzlos und rückwirkend zu streichen.
  • Den Bußgeldkatalog von 13 auf 4 Tatbestände zu reduzieren.

Die erste Lesung im Bundestag ist für den 6./7. November 2025, die zweite und dritte Lesung für den 4./5. Dezember 2025 geplant. Eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt könnte im Februar 2026 erfolgen.

Was bedeutet das für das Gastgewerbe?

Für viele gastgewerbliche Unternehmen, die bislang unsicher waren, ob und wie sie die Anforderungen des LkSG erfüllen müssen, bringt die neue Linie des BAFA spürbare Entlastung. Besonders kleinere Betriebe, die keine komplexen internationalen Lieferketten haben, profitieren von der Rücknahme der Berichtspflicht und der reduzierten Sanktionen.

Das BAFA hat nunmehr einen weiteren wichtigen Hinweis an die Rechtsanwender zur Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG veröffentlicht.

Danach stellt das BAFA die Prüfung der Unternehmensberichte gemäß §§ 12 und 13 LkSG ab sofort vollständig ein. Die Einrichtung eines Berichts nach LkSG über einen vom BAFA bereitgestellten Zugang ist ab sofort nicht mehr möglich.

Dies geschieht vor dem Hintergrund des am 3. September 2025 vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzes zur Änderung des LkSG.

Die Bundesregierung greift mit der dazu ergangenen Weisung an das BAFA der Gesetzesnovelle vor, die nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens voraussichtlich erst Anfang 2026 in Kraft tritt. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die derzeitige LkSG-Berichtspflicht ersatzlos und rückwirkend gestrichen wird. Anfang Oktober hatte das BAFA bereits einen einlastenden Umsetzungshinweis zur Umsetzung des LkSG veröffentlicht (vgl. Rundschreiben EU – 49/25 vom 2. Oktober 2025).

Weitere Informationen des BAFA sind hier abrufbar.

 


DEHOGA NRW fordert: Bürokratieabbau konsequent fortsetzen

Die DEHOGA NRW begrüßt die angekündigten Vereinfachungen und setzt sich weiterhin dafür ein, dass gesetzliche Vorgaben praxisnah und verhältnismäßig umgesetzt werden. Gerade in Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit ist es wichtig, dass gastgewerbliche Betriebe nicht durch überbordende Bürokratie belastet werden.


 

Ansprechpartner: Frank Thiel, Referent Fachgruppen