Das BAFA hat nunmehr einen weiteren wichtigen Hinweis an die Rechtsanwender zur Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG veröffentlicht.
Danach stellt das BAFA die Prüfung der Unternehmensberichte gemäß §§ 12 und 13 LkSG ab sofort vollständig ein. Die Einrichtung eines Berichts nach LkSG über einen vom BAFA bereitgestellten Zugang ist ab sofort nicht mehr möglich.
Dies geschieht vor dem Hintergrund des am 3. September 2025 vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzes zur Änderung des LkSG.
Die Bundesregierung greift mit der dazu ergangenen Weisung an das BAFA der Gesetzesnovelle vor, die nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens voraussichtlich erst Anfang 2026 in Kraft tritt. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die derzeitige LkSG-Berichtspflicht ersatzlos und rückwirkend gestrichen wird. Anfang Oktober hatte das BAFA bereits einen einlastenden Umsetzungshinweis zur Umsetzung des LkSG veröffentlicht (vgl. Rundschreiben EU – 49/25 vom 2. Oktober 2025).
Weitere Informationen des BAFA sind hier abrufbar.
DEHOGA NRW fordert: Bürokratieabbau konsequent fortsetzen
Die DEHOGA NRW begrüßt die angekündigten Vereinfachungen und setzt sich weiterhin dafür ein, dass gesetzliche Vorgaben praxisnah und verhältnismäßig umgesetzt werden. Gerade in Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit ist es wichtig, dass gastgewerbliche Betriebe nicht durch überbordende Bürokratie belastet werden.