BMF-Schreiben zur Anwendung des reduzierten Steuersatzes auf Speisen in der Gastronomie veröffentlicht

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Heute traf das lange erwartete BMF-Schreiben zur Mehrwertsteuersenkung auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ein, dessen Inhalt und Umfang maßlos enttäuscht. Der Großteil, der mit der Bitte um Klärung an das Bundesfinanzministerium adressierten Fragen, ist unbeantwortet geblieben.

Die nahezu einzige Regelung des BMF-Schreibens gilt der umsatzsteuerlichen Behandlung von Getränken bei einem Gesamtverkaufspreis, wie er beispielsweise im Rahmen eines Frühstücks erhoben wird. Laut BMF wird es nicht beanstandet werden, wenn der Anteil der Getränke pauschal mit 30% (!) des Gesamtverkaufspreises angesetzt wird. Bei einem handelsüblichen Frühstück hilft diese Regelung leider kein bisschen weiter.

Für die Betriebe bleibt die konkrete Kalkulation des Anteils der Getränke, der in aller Regel zu einem deutlich niedrigeren prozentualen Anteil am Gesamtverkaufspreis führen dürfte und dem allgemeinen Steuersatz von 16 Prozent zu unterwerfen ist.

Es unterliegt der unternehmerischen Entscheidung, ob die Möglichkeit der detaillierten Kalkulation genutzt, oder die Pauschallösung gewählt wird.

Als zweiter Punkt wurde der prozentuale Teil des Anteils am Gesamtpreis für Nebenleistungen zur Beherbergung von 20% auf 15% gesenkt.

Das aktualisierte verbandliche Merkblatt des DEHOGA und das BMF-Schreiben vom 02. Juli finden Sie untenstehend.

Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Fon 02131 7518-140, hellwig@dehoga-nrw.de