Tarife: Allgemeinverbindlichkeit gilt rückwirkend

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DEHOGA Nordrhein-Westfalen und NGG hatten verabredet, die Allgemeinverbindlicherklärungen des Entgelttarifvertrages (der Tarifgruppen 1-3), des Manteltarifvertrages sowie erstmals auch des Ausbildungstarifvertrages zu beantragen. Die Allgemeinverbindlichkeit gilt rückwirkend.

Der DEHOGA NRW und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) Landesbezirk NRW hatten wie berichtet anlässlich des Tarifabschlusses am 20. April 2016 verabredet, die Allgemeinverbindlichkeit des Entgelttarifvertrages (der Tarifgruppen 1-3), des Manteltarifvertrages, sowie erstmals auch des Ausbildungstarifvertrages zu beantragen. Sämtliche Anträge wurden noch im Mai 2016 beim zuständigen Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW gestellt.

Der Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifgruppen 1-3 des Entgelttarifvertrages sowie des Ausbildungstarifvertrages wird nach Aussage des Arbeitsministeriums voraussichtlich am 7. August 2016 im Bundesanzeiger veröffentlicht werden, der Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit des Manteltarifvertrages wird diesem zu einem späteren Zeitpunkt folgen.

Wichtiger Hinweis: Die Allgemeinverbindlicherklärungen wurden -weil im Mai 2016 gestellt- parallel zum Inkrafttreten des Entgelttarifvertrages und des Manteltarifvertrages zum 1.5.2016, beantragt, für den Ausbildungstarifvertrag zum 1.8.2016. Das heißt: Die Allgemeinverbindlicherklärungen erfolgen -aus heutiger Sicht-: rückwirkend!

Im geschützten Download-Bereich finden Mitglieder die Tarifverträge sowie das Merkblatt zum Tarifabschluss 2016.

Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Fon 02131 7518-140, hellwig@dehoga-nrw.de