Änderungen ab 01. Januar 2024

Wieder 19% Mehrwertsteuer auf Speisen

Trotz einer intensiven Kampagne des DEHOGA - unterstützt durch viele Mitstreiter aus der Branche, der Industrie und Verbände - und trotz vieler Zusagen aus der Politik bis hin zum Bundeskanzler, läuft der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7% auf Speisen zum 31.12.2023 aus. Ab 1.1.2024 gilt dann wieder der Mehrwertsteuersatz von 19% auf Speisen, der in gleicher Höhe weiterhin für Getränke besteht.

Klar ist, dass die Kampagne für die 7% Mehrwertsteuer auf Speisen auch jetzt und im kommenden Jahr weitergeht! 7% müssen wiederkommen!

Was ist zu bedenken?

  • Die korrekten Mwst.-Sätze müssen in den betrieblichen Systemen (Kasse, Warenwirtschaft) hinterlegt werden. Bei vielen Kassensystemen kann das bereits im Vorfeld geschehen.
  • Bedenken Sie als Beherbergungsbetrieb, das Aufteilungsgebot hinsichtlich des Frühstücksanteils wieder auf das Maß von vor der Mehrwertsteuerreduzierung zu setzen.
  • Prüfen/ aktualisieren Sie Ihre Preislisten und Speisekarten; sollten Sie dort Mwst.-Sätze angegeben haben, so müssen diese auf 19% geändert werden.
    Hinweis: Beim Außer-Haus-Verkauf (Lieferung, Abholung) ändert sich nichts. Es bleibt bei 7% Mehrwertsteuer - das gilt im Übrigen auch für den Verkauf von Speisen in Mehrwegbehältnissen. 
  • Wenn man die Steuererhöhung auf seine Preise umlegt, dürfte es wichtig werden auch seine Mitarbeitenden darüber zu informieren und für die Kommunikation mit dem Gast zu schulen. Das kann unabhängig davon geschehen, ob man die Preisanpassung aktiv zum Gast kommunizieren oder nur auf Nachfragen angemessen reagieren möchte. 

Für Speisen-Umsätze in der Silvesternacht gelten 7%!

Der DEHOGA hat das Finanzministerium des Bundes (BMF) um Klarstellung gebeten, wie Umsätze in der Silvesternacht zu versteuern sind. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 bestätigt das Bundesminsterium der Finanzen folgendes:

Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird zugelassen, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, die in der Nacht vom 31. Dezember 2023 zum 1. Januar 2024 ausgeführt werden, der bis zum 31. Dezember 2023 geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % angewandt wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) zum Herunterladen bereit.

Was passiert mit Verträgen?

Da die Mehrwertsteuer auf Speisen ab 1. Januar 2024 auf 19 Prozent steigen wird, stellt sich die Frage, was mit den Verträgen passiert, die bereits in diesem Jahr oder früher abgeschlossen wurden?

Hier greift § 29 Umssatzsteuergesetz (UStG). Dabei wird davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber eine Steuersatzänderung (Anhebung) beschließt und damit in einen bestehenden, länger geschlossenen Vertrag quasi eingreift. In unserem Fall ist es jedoch so, dass die Absenkung des Steuersatzes von Anfang an befristet war, so dass jeder Unternehmer für 2024 mit 19 Prozent hätte kalkulieren und entsprechend den Preis vereinbaren hätte müssen. Die Steuersatzanhebung kommt also nicht überraschend und greift nicht in einen längerfristig geschlossenen Vertrag ein.

Vorauszahlungen, Gutscheine und Co.

Bei Änderungen der Steuersätze kommen immer wieder auch Nachfragen, wie mit Vorauszahlungen oder Gutscheinen verfahren werden muss. 

Bei Gutscheinen gibt es zwei Unterscheidungen. Handelt es sich um einen Mehrzweckgutschein (sog. Wertgutschein), wird beim Verkauf keine Mehrwertsteuer gebucht. Beim Einzweckgutschein (sog. Produktgutschein) wird dagegen entsprechend der enthaltenen Leistung mit Mehrwertsteuer gebucht. 

Hier verweisen wir auf das Merkblatt des DEHOGA "Die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen ab 1.1.2019". Darin heißt es:
Der Einzweck-Gutschein gilt nicht als Anzahlung, sondern der Umsatz wird bereits im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins fiktiv erbracht, weil diese im Grunde und der Höhe nach feststeht. Die spätere Einlösung des Einzweck-Gutscheins und die Leistungserbringung sind umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich.

Wie verhält es sich bei Vorauszahlungen? Beispiel: In 2023 wird eine Anzahlungsrechnung mit Ausweis von 7% auf Speisen (Abendessen ohne Getränke im Hotel) erstellt und bezahlt. Die angezahlte Leistung wird in 2024 ausgeführt, wo Speisen mit 19% ausgewiesen werden müssen.
Im DEHOGA-Merkblatt "Aktuelle Mitgliederinformation zur Mehrwertsteuersenkung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen" (Stand 20. Jaunar 2023) heißt es:
Die Umsatzsteuer ist für den Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Leistung ausgeführt wird. Die Anzahlungsrechnung kann jedoch durch die Endrechnung berichtigt werden. 

Wichtig: Besprechen Sie sich in diesen Fragen auf jeden Fall mit Ihrer Buchhaltung oder dem Steuerberater.

Evtl. Änderungen und neue Erkenntnisse werden wir hier schnellstmöglich kommunizieren.

Umlegung der Steuererhöhung - Ja oder Nein?

Die Entscheidung, in welchem Rahmen man die Steuererhöhung von 7% auf 19% auf die Preise im eigenen Betrieb umlegt, hängt sicherlich von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Wettbewerbssituation, die Kostenstruktur des Betriebs und die Akzeptanz der Kunden. Nach der letzten DEHOGA-Umfrage, an der sich auch über 1.000 Gastronomen und Hoteliers aus NRW beteiligten, werden die Preise in der Gastronomie ab dem 1.1.24 voraussichtlich um durchschnittlich 14,3 Prozent steigen!

Hinweis: Neben der Steuererhöhung gibt es ab Januar 2024 weitere Punkte, die Auswirkungen auf die betrieblichen Kostenstrukturen haben können:

  • Ab 1.1.24 steigt der gesetzliche Mindestlohn. Außerdem können Löhne und Gehälter aus anderen Gründen steigen.
  • Die weitere Inflationsentwicklung ist unsicher. Trotz der vorübergehenden Stabilisierung der Kosten bei Lebensmitteln und Energie, werden sich aller Voraussicht nach weitere Faktoren, beispielsweise die Erhöhung und Ausweitung der Maut-Gebühren, negativ auf die Einkaufspreise auswirken. 
  • Ein weiterer nicht unwesentlicher Punkt ist das Auslaufen der Energiepreisbremse zu Ende 2023.

Digitalmarkt: Aussteller EagleControl bietet Online-Mehrwertsteuerrechner

Sie können anhand eigener Zahlen simulieren, wie sich eine Mehrwertsteuererhöhung auf 19% für Speisen in 2024 für Ihren Betrieb auswirkt. Dabei können Sie jeweils eigene Annahmen dafür treffen, wie sich die Umsätze und Kosten in 2024 verändern werden.

Geld sparen - kostenfreie DEHOGA Services

Auch in 2024 unterstützen die DEHOGA NRW Coaches Sie bei der Digitalisierung. Neu im Coaching Portfolio ist das Thema Nachhaltigkeit.

Ihre Anlaufstelle für Fragen rund um die Energieeffizienz Ihres Gastronomiebetriebes oder Ihres Hotels. Wir bieten Ihnen den gewohnten Service in neuem Design! Stöbern Sie sich durch die Infothek oder die neuen Tools. Einen Überblick über die Themen zur Energieeffizienz erhalten Sie in den Leitfäden und Checklisten.

Beeindrucken Sie Ihre Gäste! Wir helfen Ihnen Schritt für Schritt dabei, Ihre Stromkosten zu senken und die Umwelt zu schonen.

Kennen Sie schon den Youtube-Kanal der Energiekampagne Gastgewerbe? Klicken Sie einfach mal rein und entdecken Sie nützliche Tipps von Kollegen aus unserer Branche.

Was sich noch ändert in 2024

Neuer Mindestlohn

Mit der Bekanntgabe der Vierten Mindestlohnanpassungsverordnung wird der gesetzliche Mindestlohn in zwei Schritten zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro brutto je Zeitstunde und zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro brutto je Zeitstunde angehoben (vgl. hierzu unser Rundschreiben GFLV Nr. 512/23 vom 1. Dezember 2023). Die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns hat auch Auswirkungen auf die Entgeltgrenzen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung und der Beschäftigung im Übergangsbereich.

  1. Auswirkungen auf die geringfügige Beschäftigung

    Geringfügigkeitsgrenze

    Seit dem 1. Oktober 2022 entwickelt sich die Geringfügigkeitsgrenze, die bis dahin konstant bei 450 Euro lag, dynamisch und orientiert sich an der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Nach § 8 Abs. 1a Satz 2 SGB IV wird die Geringfügigkeitsgrenze ermittelt, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Damit liegt die Entgeltgrenze für eine geringfügige Beschäftigung zum 1. Januar 2024 bei 538 Euro brutto (= 12,41 * 130 : 3) und zum 1. Januar 2025 bei 556 Euro brutto (= 12,82 * 130 : 3).

    Arbeitszeitvolumen

    Durch die Einführung der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze muss bei einer Anhebung des Mindestlohns die Arbeitszeit von geringfügig Beschäftigten nicht mehr verringert werden. Dies hat Vorteile für Arbeitgeber, die nun keine Arbeitszeiten mehr reduzieren müssen und auch Vorteile für geringfügig Beschäftigte, da diese hierdurch monatlich mehr verdienen können.

    Für die Berechnung der Stundenzahl, die geringfügig Beschäftigte maximal im Monat arbeiten dürfen, dividiert man die Geringfügigkeitsgrenze durch den gesetzlichen Mindestlohn und erhält als Ergebnis die maximale Anzahl an Arbeitsstunden im Monat. Hiernach beträgt die maximale monatliche Arbeitszeit für eine geringfügige Beschäftigung weiterhin im Jahr 2024 und 2025 jeweils gerundet 43 Stunden, nämlich im Jahr 2024 43,3521 Stunden (= 538 : 12,41) und im Jahr 2025 43,3697 Stunden (= 556 : 12,82).
     
  2. Beschäftigung im Übergangsbereich

    Die Grenze für die Beschäftigung im Übergangsbereich ist gesetzlich geregelt in § 20 Abs. 2 SGB IV. Hiernach umfasst der Übergangsbereich Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen, die regelmäßig 2.000 Euro im Monat nicht übersteigen.
    Eine Beschäftigung im Übergangsbereich liegt damit zum 1. Januar 2024 bei einem Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 538,01 Euro bis 2.000 Euro und zum 1. Januar 2025 bei einem Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 556,01 Euro bis 2.000 Euro vor.

Quelle: unternehmer.nrw

Weiterführende Informationen finden Sie auch auf der Webseite der Minijobzentrale.

Kassensicherheitsverordnung

Zum 1.1.2024 treten Änderungen bei der KassenSicherheitsVerordnung in Kraft, die Sie unbedingt beachten sollten. 

Ab dem neuen Jahr muss die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems „und“ die Seriennummer des Sicherheitsmoduls auf dem Kassenbeleg zu finden sein. Zudem muss der Prüfwert (§2 S.2 Nr.7 KassenSichV) „und“ der von der TSE vergebene fortlaufende Signaturzähler enthalten sein.

Pflichtangaben auf einem Kassenbon sind:

  • Name und Anschrift des Betriebes
  • Datum und Ausstellung des Kassenbons
  • Menge und Art des gelieferten Gegenstandes oder Art und Umfang der erbrachten sonstigen Leistung
  • Entgelt und Steuerbetrag sowie Umsatzsteuersatz
  • Betrag je Zahlungsart
  • Zeitpunkt und Ende der Abrechnung des „Vorgangs“
  • Transaktionsnummer
  • Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls
  • Signaturzähler
  • Prüfwert

Setzen Sie sich, wenn nötig, mit Ihrem für das Kassensystem zuständigen Dienstleister in Verbindung, damit die nötigen Änderungen an Ihrem Kassensystem noch rechtzeitig vorgenommen werden können.

Änderungen bei der Beantragung einer Betriebsnummer ab 1. Januar 2024

Voraussetzung für einen fehlerfreien Datenaustausch zwischen Arbeitgebern und Sozialversicherungsträgern ist eine vollumfängliche Übermittlung der Unternehmensnummern per Meldeverfahren Datensatz Betriebsdatenpflege (DSBD) in hoher Qualität.

Seit dem 1. Januar 2024 benötigen Arbeitgeber zur Beantragung einer Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit die Unternehmensnummer des Unternehmens, dem der neue Beschäftigungsbetrieb angehört. Bei Fragen zur Beantragung oder Nutzung der Unternehmensnummer kann der zuständige Träger der Unfallversicherung Auskunft geben. Die notwendigen Kontaktdaten können auf der Webseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung abgerufen werden.

Aufgrund der aktuellen Änderungen wurde auch das Handbuch für Arbeitgeber und ihre Dienstleister von der Bundesagentur für Arbeit aktualisiert.

Zu Beginn des Handbuches befinden sich u. a. eine Checkliste zur Übermittlung von Angaben zum Beschäftigungsbetrieb sowie eine Checkliste zu häufigen Fehlern.