3G-Regelung am Arbeitsplatz: Das gilt für Beschäftigte

NRW, Fachgruppe Gaststätten, Fachgruppe Hotels, Corona

Seit dem 24. November gilt eine 3G-Regelung am Arbeitsplatz. Zugang haben dann nur noch Geimpfte, Genesene oder Getestete. In FAQ des Arbeitsministeriums sind die wichtigsten Fragen beantwortet.

Die Absprachen der Bund-Länder-Konferenz haben sich auch im betrieblichen Infektionsschutz niedergeschlagen, der sowohl im Infektionsschutzgesetz wie in der Corona-Arbeitsschutzverordnung verankert ist. Spezielle Regelungen der Ländern kommen ebenfalls hinzu - z.B. in Bezug auf die Pflicht zum Maskentragen. Die alten Regelungen gelten weiterhin, neue - wie 3G am Arbeitsplatz - sind hinzugekommen.

Bekannte Regeln

  • Arbeitgeber müssen weiterhin mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden Antigen-Schnell- oder Selbsttests anbieten.
    Hinweis: Diese Pflicht steht neben der Verpflichtung der Arbeitnehmer, im Rahmen der neuen 3G-Regelung am Arbeitsplatz nach dem IfSG nachzuweisen, dass sie geimpft, genesen oder täglich getestet sind. Wenn der Arbeitgeber seine Verpflichtung aus der C-ArbSchV durch die einfache Ausgabe von Selbsttests erfüllt, berechtigen diese nicht zum Zutritt nach dem IfSG.
  • Die Arbeitgeber müssen auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte erstellen beziehungsweise vorhandene Konzepte anpassen und den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich machen. Dazu wird zusätzlich auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger verwiesen.
  • Die Maskenpflicht gilt weiterhin bei Gästekontakt und bleibt überall dort bestehen, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten. Näheres ergibt sich aus dem betrieblichen Hygienekonzept.
  • Betriebsbedingte Personenkontakte sind nach wie vor einzuschränken.
  • Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das notwendige Minimum zu reduzieren.
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.
  • Arbeitgeber müssen weiterhin Beiträge zur Erhöhung der Impfbereitschaft leisten, indem sie Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung außerbetrieblicher Impfangebote freistellen.

Neu: Betriebliche 3G-Regelungen:

  • Arbeitgeber und Beschäftigte müssen bei Betreten der Arbeitsstätte einen Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen.
    Hinweis: Die Beschaffung eines Nachweises ist also keine Arbeitszeit. Der Beschäftigte ist zudem verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, gegebenenfalls die Kosten zu tragen. Eine kontrollierte Selbsttestung ist aber weiterhin möglich.
  • Arbeitgeber müssen kontrollieren, ob die Beschäftigten dieser Verpflichtung nachkommen und diese Kontrollen dokumentieren.
  • Homeoffice-Pflicht: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Das Arbeitministerium hat einen umfangreichen Fragen- und Antwortkatalog bereitgestellt:

  • Fragen zu § 28b Infektionsschutzgesetz
  • Fragen zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Praxishilfen der Berufsgenossenschaft BGN für das Gastgewerbe

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Pressesprecher