§8 Gaststättengesetz: Umgang nach einem Jahr Schließung

Corona, NRW, Fachgruppe Gaststätten

Viele Diskotheken und Clubs haben seit mehr als einem Jahr geschlossen. Das kann auch Auswirkungen auf die Erlaubnis zum Betrieb der Gaststätte haben, die nämlich grundsätzlich erlischt, wenn kein sachlicher Grund vorliegt. Aber die Corona-Pandemie und die damit einhergehenden Schließungen können genau dieser sachliche Grund sein. Das Land NRW hat auf DEHOGA-Nachhaken reagiert.

Wir hatten letzte Woche zu den möglichen Herausforderungen durch den §8 des Gaststättengesetz für Betriebe, die pandemiebedingt seit dem letzten Frühjahr geschlossen sind, berichtet.

Die Erlaubnis zum Betrieb der Gaststätte erlischt demnach, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Auf unser Nachhaken im Wirtschaftsministerium hin sprachen die Bezirksregierungen den zuständigen Kreisen und Kommunen gegenüber eine Empfehlung aus, entsprechende Fristverlängerungen zu erlassen.

Aktuell folgen die Kommunen schrittweise der Empfehlung und erlassen derzeit entsprechende Allgemeinverfügungen.

Daher empfehlen wir sich auf den jeweiligen kommunalen Informationsseiten zu erkundigen. So sieht die Verfügung in Dortmund aus.

Zurück
Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Fon 02131 7518-140, hellwig@dehoga-nrw.de