Ab dem 11. Oktober: Kein Lohnersatz mehr bei Quarantäne für Ungeimpfte

Corona, NRW, Fachgruppen

Grundsätzlich haben Beschäftigte bei einer Quarantäne-Anordnung Anspruch auf Entschädigung durch den Staat. Der Arbeitgeber muss für diesen Lohnersatz in den ersten sechs Wochen in Vorleistung gehen und holt sich das Geld anschließend von der Länderbehörde zurück. Das soll sich bei Ungeimpften ändern.

Nachdem jedoch in den letzten Wochen eine zunehmende Anzahl von Bundesländern die Gewährung dieser Entschädigungen vom Impfstatus des jeweiligen Beschäftigten abhängig gemacht hat, haben sich die Gesundheitsminister von Bund und Ländern darauf verständigt, dass in ganz Deutschland die meisten Nicht-Geimpften spätestens ab 1. November keine solche Entschädigung mehr erhalten. In NRW soll die Regelung bereits ab dem 11. Oktober gelten. Diese Möglichkeit ist im Infektionsschutzgesetz (IfSG) bereits geregelt. Nach § 56 Absatz 1 Satz 4 IfSG ist eine Entschädigung nämlich ausgeschlossen, wenn eine Quarantäne durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung hätte vermieden werden können. Konkret gelten soll dies nun für all jene Beschäftigten, für die eine Impfempfehlung besteht und die sich auch impfen lassen können.

Im Detail haben Gesundheitsminister von Bund und Ländern Folgendes beschlossen:

  • Die Länder gewähren spätestens ab 1. November 2021 den Personen, die als Kontaktperson oder Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet bei einer wegen COVID-19 behördlich angeordneten Quarantäne keinen vollständigen Impfschutz vorweisen können, keine Entschädigung gem. § 56 Abs. 1 IfSG mehr. Voraussetzung ist, dass eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung vorliegt und die Impfung mit einem auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts gelisteten Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte.
  • Die Entschädigung wird weiterhin Personen gewährt, für die in einem Zeitraum von acht Wochen vor der Quarantäne oder dem Tätigkeitsverbot keine öffentliche Impfempfehlung vorlag oder sofern eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung durch ärztliches Attest bestätigt wird.
  • Personen mit vollständigem Impfschutz sollen grundsätzlich keiner Quarantänepflicht mehr unterliegen.

Umgesetzt werden müssen diese Verabredungen weiterhin von den Ländern.

Wie wir bereits in DEHOGA compact berichtet haben, muss zwingend aus der Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG ein Fragerecht des Arbeitgebers nach dem Impfstatus des betroffenen Mitarbeiters resultieren. Bund und Länder müssen und werden dies jetzt in der Behördenpraxis umsetzen. Das Fragerecht gilt aber nur in den genannten Quarantänefällen!

 

Problemfrei wird die Umsetzung wahrscheinlich nicht erfolgen. Lesen Sie hierzu den Artikel von tagessschau.de.

 

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Fon 02131 7518-140, hellwig@dehoga-nrw.de