Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Auslaufen der Ausnahmeregelung per Telefon

Corona, NRW

Mit Ablauf des Monats Mai ist die vereinfachte Form der Erlangung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Telefon nun endgültig beendet worden.

Ab dem 1. Juni 2020 gelten (vorbehaltlich individueller Absprachen) wieder die regulären, gesetzlichen Vorgaben. Danach kann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur nach einer persönlichen ärztlichen Untersuchung ausgestellt werden. Diese ist dann spätestens am vierten Kalendertag dem Arbeitgeber vorzulegen (vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG).

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Pressesprecher