Bundesrat beschließt Mehrwegverpackungspflicht für To Go-Gerichte ab 2023

NRW, Corona, Fachgruppe Gaststätten, Fachgruppe Umwelt

Der Bundesrat hat heute den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen“ gebilligt. Zuvor hatte bereits der Bundestag die Gesetzesänderung angenommen. Der DEHOGA ist der Ansicht, dass diese Regelung zur Unzeit kommt.

Es bleibt auch nach der Befassung von Bundestag und Bundesrat dabei: Gastronomen, Caterer und Lieferdienste, die ihre Lebensmittel in Einwegkunststoffverpackungen oder Einweggetränkebechern außer Haus verkaufen, müssen ab Januar 2023 auch eine Mehrwegverpackungsvariante anbieten. Diese darf nicht mehr kosten als ebenfalls angebotene Einwegbehältnisse und muss gut sichtbar beworben werden.

Eine Ausnahmeregelung ist für Betriebe mit bis zu 80 Quadratmeter Verkaufsfläche und maximal fünf Mitarbeitern vorgesehen: Diese kleinen Betriebe dürfen statt dem verpflichtenden Mehrwegsystemangebot die in den Einwegkunststoffverpackungen oder Einwegbechern angebotenen Speisen und Getränke alternativ auch in kundeneigene Behältnisse abfüllen. Betriebe, die weder Einwegkunststoffverpackungen noch Einweggetränkebecher anbieten, sind vom Anwendungsbereich des Gesetzes nicht erfasst.

Der DEHOGA spricht sich weiter gegen diese kosten- und aufwandtreibende Verpflichtung aus. „Die Mehrwegpflicht kommt zur absoluten Unzeit mitten in der existenziellsten Krise unserer Branche. Das Letzte, was die Gastronomie jetzt braucht, ist die Aussicht auf zusätzliche Kosten und Dokumentationspflichten“, so DEHOGA-Hauptgeschäftsführerin Ingrid Hartges.

Betriebe, die sich bereits aktuell freiwillig dazu entschließen wollen, Mehrwegbehältnisse anzubieten, finden mittlerweile viele Anbieter von Mehrwegsystemen auf dem Markt. Hier gilt es für die Betriebe abzuwägen und zu vergleichen, welcher Anbieter zum jeweiligen Geschäftsmodell passt und ob beispielsweise ein Pfandsystem gewünscht ist oder nicht.

Das Gesetz muss nun noch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Wir werden zeitnah ein Merkblatt zu den ab Januar 2023 neu geltenden Mehrwegregelungen kommunizieren.

Eine Meldung des DEHOGA Bundesverband

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Fon 02131 7518-140, hellwig@dehoga-nrw.de