Corona: Was bedeuten die Entscheidungen des Koalitionsausschusses für das Gastgewerbe?

Corona, NRW

Die GroKo hat einige auch für das Gastgewerbe wichtige Entscheidungen in Sachen Kurzarbeitergeld, Überbrückungshilfe und Anrechnung von Minijobsgehältern getroffen. Was das für Hotellerie und Gastronomie bedeutet, wenn es auch vom Gesetzgeber verabschiedet sein wird, haben wir für Sie zusammengefasst...

Kurzarbeitergeld

  1. Die Bezugsdauer wird für die Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021, verlängert.
  2. Die aktuell geltenden Sonderregelungen über den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld, dass kein Aufbau negativer Arbeitszeitsalden erforderlich ist und nur 10 Prozent der Belegschaft eines Betriebes von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen, gilt bis zum 31.12.2021 fort für alle Betriebe, die bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  3. Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis 30.06.2021 vollständig erstattet. Vom 01.07.2021 bis längstens zum 31.12.2021 werden für alle Betriebe, die bis zum 30.06.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge hälftig erstattet. Diese hälftige Erstattung kann auf 100 Prozent erhöht werden, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt. Voraussetzung ist, dass ein Weiterbildungsbedarf besteht, die Maßnahme einen Umfang von mehr als 120 Stunden hat und sowohl der Träger als auch die Maßnahme zugelassen sind.
  4. Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem 4. Monat und 80/87 Prozent ab dem 7. Monat) wird verlängert bis zum 31.12.2021 für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist.
  5. Von den bestehenden befristeten Hinzuverdienstmöglichkeiten wird die Regelung, dass geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs bis 450 Euro) generell anrechnungsfrei sind, bis 31.12.2021 verlängert.
  6. Für Verleihbetriebe, die bis zum 31.03.2021 in Kurzarbeit gegangen sind, wird die Möglichkeit, dass Beschäftigte in Leiharbeit Kurzarbeitergeld beziehen können, bis 31.12.2021 verlängert.
  7. Die derzeit geltende Steuererleichterung für Arbeitgeberzuschüsse auf das Kurzarbeitergeld wird bis zum 31.12.2021 gewährt.
  8. Um die Handlungsfähigkeit der Bundesagentur für Arbeit auch in Zukunft zu erhalten, verzichtet der Bund auf mögliche Rückforderungen der von der Bundesagentur für Arbeit gewährten Bundeshilfen in der Höhe der durch das so verlängerte Kurzarbeitergeld zusätzlich entstehenden Kosten.
  9. Im Lichte der weiteren Entwicklung der SARS-Cov2-Pandemie wird die Koalition über weitere Anpassungs- und Verlängerungsbedarfe des Kurzarbeitergeldes bei Bedarf beraten.

Überbrückungshilfe:

  1. Ebenso wurde beschlossen, die Laufzeit des Überbrückungshilfeprogramms für kleine und mittelständische Betriebe bis zum 31.12.2020 zu verlängern.
  2. Zu der von uns geforderten Ausweitung der Fixkostenerstattung, unter anderem für alle Betriebe im Sinne von Arbeitsstätte, Heraufsetzung des Personalkostenzuschusses von 10 auf 25 Prozent sowie Anerkennung eines Unternehmerlohns wird im Beschluss der Koalitionäre keine Aussage getroffen. 

Insolvenzrecht:

  1. Die bestehende Regelung über die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Insolvenzantragsgrund der Überschuldung wird bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin ausgesetzt. Dies ist ein Kompromiss: Er bleibt hinter dem Vorschlag der Bundesjustizministerin zurück, den Überschuldungstatbestand bis zum 31. März 2021 auszusetzen.
  2. Diese befristete weitere Aussetzung hilft in der Corona-Krise aber nur dann, wenn im Zuge der überfälligen Umsetzung der EU-Restrukturierungsrichtlinie eine Überarbeitung des Überschuldungstatbestandes erfolgt oder eine Abschaffung vorgenommen wird, wie es auch von uns in beigefügtem Schreiben an die zuständigen Minister und Fachpolitiker adressiert wurde.

 Eine Zusammenfassung des DEHOGA Bundesverband


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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Fon 02131 7518-140, hellwig@dehoga-nrw.de