Corona-Wirtschaftshilfen: Details für "Überbrückungshilfe IV" stehen fest

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Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium haben sich auf die Bedingungen für die bis Ende März 2022 verlängerten Corona-Wirtschaftshilfen geeinigt. So sollen Unternehmen Sicherheit und Unterstützung erhalten, wenn sie weiterhin unter coronabedingten Einschränkungen leiden. Mehr zu den Förderbedingungen.

Aktuell gilt bis 31. Dezember 2021 die „Überbrückungshilfe III Plus“ und für Selbständige die „Neustarthilfe Plus“. In beiden Programmen können laut Bundesministerium aktuell Anträge gestellt werden und in beiden Programmen erfolgen Auszahlungen. Die bisherige „Überbrückungshilfe III Plus“ soll nun im Wesentlichen als „Überbrückungshilfe IV“ bis Ende März 2022 fortgeführt werden. Unternehmen erhalten über die „Überbrückungshilfe IV“ nach Ministeriumsangaben weiterhin die Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung sollen Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss erhalten. Dieses Instrument gab es bereits in der „Überbrückungshilfe III“ und der „Überbrückungshilfe III Plus“, nun soll es in der „Überbrückungshilfe IV“ angepasst und verbessert werden. Dadurch erhalten laut Bundesministerium insbesondere Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind – etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter – eine erweiterte Förderung. Ebenfalls fortgeführt werde die „Neustarthilfe für Soloselbständige“. Mit der „Neustarthilfe 2022“ können Soloselbständige nach Ministeriumsangaben weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro. Die FAQ zur „Überbrückungshilfe IV“ und „Neustarthilfe Plus 2022“ sollen zeitnah veröffentlicht werden. Nach Anpassung des Programms könne die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Auch Abschlagszahlungen seien für die „Überbrückungshilfe IV“ vorgesehen.

Die Förderbedingungen im Einzelnen
Die neue „Überbrückungshilfe IV“ sei weitgehend deckungsgleich mit der laufenden „Überbrückungshilfe III Plus“. Grundlegende Antragsvoraussetzung ist laut Bundesministerium weiterhin ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten betrage 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die förderfähigen Kostenposititionen bleiben nach Ministeriumsangaben weitgehend unverändert. So können weiterhin zum Beispiel die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung oder Versicherungen geltend gemacht werden. Kostenpositionen, wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben, die seit dem Förderzeitraum November 2020 von vielen Unternehmen bereits genutzt wurden, sind künftig laut Bundesministerium jedoch keine Kostenposition mehr.

Daneben haben sich Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium darauf geeinigt, erweiterte beihilferechtliche Spielräume, die die Europäische Kommission in der letzten Woche ermöglicht hat, in der Überbrückungshilfe zu nutzen. Insgesamt sollen die beihilferechtlichen Höchstgrenzen um 2,5 Millionen Euro erhöht werden. Damit seien maximal, unter Berücksichtigung aller beihilferechtliche Vorgaben, über alle Programme hinweg 54,5 Millionen Euro Förderung pro Unternehmen und Unternehmensverbund möglich. Der maximale monatliche Förderbetrag liege weiterhin bei zehn Millionen Euro.


Verbesserter Eigenkapitalzuschuss
Unternehmen, die pandemiebedingt besonders schwer von Schließungen betroffen sind, erhalten laut Bundesministerium einen zusätzlichen modifizierten und verbesserten Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung. Wenn sie durchschnittlich im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen, können sie nach Ministeriumsangaben in der „Überbrückungshilfe IV“ einen Zuschlag von bis zu 30 Prozent auf die Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 des bekannten Fixkostenkatalogs erhalten. Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten betrage der Eigenkapitalzuschuss 50 Prozent. Sie müssen laut Bundesministerium einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 nachweisen. Um allen Antragstellern und prüfenden Dritten bessere Möglichkeiten zu geben, die Hilfsprogramme zu nutzen, werden mit der Verlängerung der Hilfen selbst auch die Fristen verlängert.

Anträge für die laufende „Überbrückungshilfe III Plus“ können bis zum 31. März 2022 gestellt werden und für die Einreichung der Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme („Überbrückungshilfe I – III“, „November- und Dezemberhilfe“) wird die Frist bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Fon 02131 7518-140, hellwig@dehoga-nrw.de