Coronaschutzverordnung - gültig ab dem 15. Mai bis zum 4. Juni

Corona, NRW, Instagram

Ab morgen gilt die neue Coronaschutzverordnung, die zum ersten Mal seit November wieder Öffnungsperspektiven für große Teile des Gastgewerbes bereithält. Bedauerlich bleibt, dass es kein Gesamtöffnungskonzept für alle Bereich des Gastgewerbes gibt.

Einleitung

  • Die neue Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) beinhaltet zum ersten Mal seit Anfang November Öffnungsperspektiven für große Teile des Gastgewerbes, allerdings weiterhin nicht für Clubs und Diskotheken.
  • In der neuen CoronaSchVO spielen zwei 7-Tage-Inzidenzwerte, die stabil vorliegen müssen, als Schwellenwerte eine besondere Rolle. Das sind der Wert 100, der die Grundlage der Verordnung bildet und der Wert 50, bei dessen Unterschreiten vielfach besondere Lockerungen gelten, auch im Bereich des Gastgewerbes.
  • Lockerungen gelten grundsätzlich für die 3 G´s – Geimpfte, Genesene und (negativ) Getestete. Der 3G-Status muss für den Zutritt zu gastgewerblichen Angeboten nachgewiesen werden.
  • Neben der CoronaSchVO werden im Infektionsschutzgesetz (IfSchG) wie in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung NRW weitere wichtige Regelungen getroffen – siehe hierzu auch www.land.nrw/corona.

 

Inzidenzen

Welche 7-Tage Inzidenz-Werte sind für das Gastgewerbe relevant?

1. Über 100: Es gelten mindestens die Regelungen des bundesweiten Infektionsschutzgesetz („Bundesnotbremse“) - §28b IfSG, §1 CoronaSchVO

  • Schärfere Regelungen durch die Bundesländer möglich
  • Gastronomie auf Abhol- und Lieferservices, Hotellerie auf geschäftlich bedingte Übernachtungen beschränkt
  • Veranstaltungen, Versammlungen nur ausnahmsweise, keine privaten möglich

2. Unter 100: Es gelten die Regelungen der CoronaSchVO, im Besonderen §§13ff.

  • Außengastronomie möglich
  • Geschäftsreiseübernachtungen wie bisher möglich, aber jetzt auch Hotelübernachtungen bei maximal 60% Auslastung mit Privatgästen
  • Veranstaltungen, Versammlungen nur ausnahmsweise, keine privaten möglich

3. Unter 50: Es gelten die Regelungen der CoronaSchVO NRW, im Besonderen §§13ff.

  • Außen- und Innengastronomie sowie unbeschränkt Hotelübernachtungen möglich.
  • Veranstaltungen, Versammlungen, auch Tagungen/Kongresse und private Veranstaltungen beschränkt möglich

Was bedeutet „stabil unter dem Wert von x“, §1 CoronaSchVO, §28b IfSchG? (5 + 2-Regel)

  • Wenn in Kreis/kreisfreier Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen (auch Samstag) die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von x unterschreitet, so treten die abweichenden Regelungen am übernächsten Tag in Kraft.

Was passiert bei Überschreiten der Schwellenwerte, §1 CoronaSchVO, §28b IfSchG? (3 + 2-Regel)

  • Überschreitet in Kreis/kreisfreier Stadt die 7-Tage-Inzidenz danach an drei aufeinander folgenden Tagen erneut den Schwellenwert von x, so treten die neuen Regelungen am übernächsten Tag wieder außer Kraft.

Wer veröffentlicht die relevanten Inzidenzwerte?

Das Robert Koch-Institut veröffentlicht im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen für alle Landkreise und kreisfreien Städte fortlaufend die Sieben-Tage-Inzidenz der letzten 14 aufeinander folgenden Tage. Auf sie nehmen die Bundesländer in ihren Veröffentlichungen Bezug.

 

Geimpfte, Genesene, Getestete – 3 G´s

Vollständig Geimpfte und Genesene werden negativ getesteten Menschen in bestimmten Bereichen gleichgestellt.

Wie erfolgt der Nachweis für die 3 G´s?

Der Nachweis erfolgt zusammen mit einem Ausweisdokument mit Foto (Personalausweis, Reisepass) durch

  1. den Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff,
  2. den Nachweis eines positiven Testergebnisses (PCR, PoC-PCR) beruht und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt, oder
  3. den Nachweis eines positiven Testergebnisses nach Nummer 2 in Verbindung mit dem Nachweis der mindestens 14 Tage zurückliegenden Verabreichung mindestens einer Impfstoffdosis gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff.

Quelle: www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus#35e364cf

Werden Geimpfte und Genesene bei der Höchstzahl von Zusammenkünften und Veranstaltungen mitgezählt?

  • Neu: §1 a Absatz 4 CoronaSchVO in Verbindung mit COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
    Personen mit einer nachgewiesenen Immunisierung durch Impfung oder Genesung werden nicht eingerechnet.

    Hinweis: Allerdings gelten grundsätzlich weiterhin die AHA-Regeln auch für Geimpfte und Genesene.

 

AHA-Regeln und Rückverfolgbarkeit

Gelten die AHA-Regeln weiterhin?

  • Die AHA-Regeln gelten grundsätzlich weiterhin, §§2ff. CoronaSchVO.

Was gilt bei Kontaktbeschränkungen, Mindestabstand, §2 CoronaSchVO?

  • Grundsätzlich gilt ein Mindestabstand von 1,5m.
  • Er kann unterschritten werden
    - bei Personen des eigenen Hausstandes
    - beim Zusammentreffen von Personen eines Hausstands mit einer Person aus einem anderen Hausstand, ohne dass Kinder bis 14 Jahre mitgezählt werden oder
    - beim Zusammentreffen von Personen eines Hausstandes mit mehreren Personen aus einem anderen Hausstand bis zu einer Gesamtzahl von fünf Personen, ohne dass Kinder bis 14 Jahren mitgezählt werden (…).
  • Neu: §2 Abs.2 1c: Unterschreiten des Mindestabstands möglich bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 beim Zusammentreffen von höchstens zehn Personen aus höchstens drei Haushalten, ohne dass Kinder bis 14 Jahren mitgezählt werden (…).

    Hinweis: Die Personenbeschränkungen gelten nicht für Genesene und Geimpfte.

Was gilt in Bezug auf „Masken“, §3 CoronaSchVO?

  • Grundsätzlich besteht eine Maskenpflicht (medizinische Masken) in geschlossenen Räumen, für den Außenbereich reichen Alltagsmasken aus.
  • Die Verpflichtung für Inhaber/Beschäftigte kann durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch (Plexi)Glas) ersetzt werden.
  • Kinder bis sechs Jahre und Menschen mit medizinischem Attest sind befreit.
  • Die Maske kann vorübergehend abgelegt werden, wenn das (…) zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken erforderlich ist, das bedeutet, dass man z.B. auf dem Weg zur Toilette eine Maske tragen muss. 

Was ist bei Tests zu beachten, §4 CoronaSchVO?

  • Der Nachweis eines negativen Testergebnisses kann einer nachgewiesenen Immunisierung durch Impfung oder Genesung gleichgesetzt werden.
  • Das negative Ergebnis muss von einer der in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenen Teststellen schriftlich oder digital bestätigt werden.
  • Die Testbestätigung ist bei der Inanspruchnahme des Angebotes (z.B. eines gastronomischen Angebots) zusammen mit einem amtlichen Ausweisdokument mitzuführen und den verantwortlichen Personen vorzulegen. Die Testvornahme darf bei der Inanspruchnahme des Angebotes höchstens 48 Stunden zurückliegen.
  • Kinder bis zum Schuleintritt sind von dem Testerfordernis ausgenommen.

Was ist bei der Rückverfolgbarkeit zu beachten?

  • Es gelten weiterhin die Bestimmungen des §4a: Danach sind die Kontaktdaten (Name, Adresse und Telefonnummer) schriftlich zu erfassen und vier Wochen aufzubewahren.
  • Bei wechselndem Personenkreis – z.B. Gästen in einem Restaurant – müssen auch die Zeitpunkte von „An- und Abreise“ erfasst werden.
  • Digitale Erfassungen sind zusätzlich möglich.
  • Die personenbezogenen Daten sind nach geltendem Datenschutz sicher zu verarbeiten, aufzubewahren und dann zu vernichten.

 

Veranstaltungen, Gastronomie, Hotellerie

Was gilt bei Veranstaltungen, §13 CoronaSchVO?

  • Veranstaltungen sind grundsätzlich untersagt.
  • Ausnahmen gelten unter den engen Voraussetzungen des Absatzes 2 zum Beispiel bei Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien (…) Institutionen, Gesellschaften (…)
  • Bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von unter 50 sind auch zulässig:
    - Tagungen und Kongresse mit höchstens 500 Teilnehmern unter freiem Himmel und höchstens 250 Personen in Innenräumen sowie mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach §4 Absatz 4.
    - Private Veranstaltungen mit höchstens 100 Gästen unter freiem Himmel und höchstens 50 Gästen in Innenräumen sowie mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach §4 Absatz 4.

Was gilt in der Gastronomie, §14 CoronaSchVO?

  • Bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von unter 100 gilt:
    - Abhol- und Lieferservices (+) mit Verzehr außerhalb von 50m oder Verzehr innerhalb eines 50m-Radius für Geimpfte, Getestete, Genesene
    - Außengastronomie, auch von Kantinen und Mensen (+) für Geimpfte, Getestete, Genesene
    - Innengastronomie (-)
  • Bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von unter 50 gilt
    - Möglichkeiten wie bei einer Inzidenz von unter 100
    - Innengastronomie (+) mit zwei Metern Abstand von Personen an verschiedenen Tischen
    - der Betrieb von Kantinen und Mensen im Innenbereich

Was gilt in der Hotellerie, §15 CoronaSchVO?

  • Bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von unter 100 gilt:
    Neben weiterhin uneingeschränkt möglichen Geschäftsübernachtungen sind jetzt Übernachtungsangebote auch zu privaten Zwecken in Hotels, Pensionen (…), allerdings nur bis zu 60 Prozent der regulären Kapazität des Betriebs zulässig und zwar für Gäste mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4, wobei eine gastronomische Versorgung über das Frühstück hinaus für Privatgäste nur nach Maßgabe von § 14 Absatz 1 zulässig ist.

    Hinweise:
    - Offen ist noch, ob 60 Prozent der Betten- oder der Zimmerkapazität gemeint sind.
    - Ebenso zu klären ist die Frage, ob Geschäftsreisende weiterhin „voll“ versorgt werden können, also z.B. mit einem Abendessen im Hotel-Restaurant.

  • Bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von unter 50 gilt:
    - Aufhebung der Kapazitäts- und Versorgungsbeschränkungen
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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Fon 02131 7518-140, hellwig@dehoga-nrw.de