Datenschutz - Abfrage von Gästedaten durch die Polizei

NRW, Corona

Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19- Falles unter Gästen oder Personal zu ermöglichen, gibt es Vorgaben zur Gästedatenerhebung beim Restaurantbesuch. Auch die Polizei zeigt in Einzelfällen zur Strafverfolgung Interesse an den Daten. Der DEHOGA sieht das nicht unkritisch. In NRW hat es allerdings noch keine Fälle gegeben.

Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19- Falles unter Gästen oder Personal zu ermöglichen, sind in den Corona-Verordnungen der Bundesländer Vorgaben zur Gästedatenerhebung beim Restaurantbesuch geregelt. Welche Angaben konkret auf welche Weise erhoben werden müssen und wann Gastwirte die Daten wieder vernichten sollen, variiert dabei von Bundesland zu Bundesland. Das eigentliche Ziel der Maßnahme ist klar: Gastwirte sollen den Gesundheitsämtern im Falle des Falles konkret sagen können, mit welchen Gästen ein infizierter Besucher oder Mitarbeiter in Kontakt gekommen ist. Nun sind jedoch aus Hamburg und Bayern auch Fälle bekannt geworden, in denen sich Polizeibehörden zum Zwecke der Strafverfolgung Zugriff auf die Gästedaten verschafft haben. Nach Einschätzung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten kann eine derartige Nutzung der Daten durch die Polizeibehörden unter bestimmten Umständen zulässig sein. Sowohl in der Strafprozessordnung als auch im Bundesdatenschutzgesetz sind entsprechende Befugnisnormen geregelt. Dabei hängt es aber immer vom konkreten Einzelfall ab, ob die Datenabfrage durch die Polizei erforderlich und verhältnismäßig ist. Der Landesbeauftragte für Datenschutz in Bayern sieht die Abfrage der Gästedaten durch die Polizei zum Zwecke der Strafverfolgung kritisch und fordert eine bundesweite gesetzliche Regelung, um den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf die Daten einzuschränken.

Der Zugriff auf Gästedaten durch Polizeibehörden ist aus Sicht des DEHOGA ein hochsensibles Thema. Dabei müssen die Freiheitsrechte der betroffenen Gäste und die Strafverfolgung sorgfältig abgewogen und in eine rechtssichere Balance gebracht werden. Es stellt sich in jedem Einzelfall die Frage nach der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit derartiger Datenabfragen. Um die Akzeptanz der Maßnahmen zur Eindämmung der Epidemie in der Bevölkerung nicht zu gefährden, sollte in jedem Fall äußerst zurückhaltend von derartigen Zweckänderungen der Datenerhebung Gebrauch gemacht werden. Andernfalls könnten Konfliktsituationen zwischen Gastwirten und Gästen zunehmen, wenn Gäste aufgrund gehäufter polizeilicher Abfragen Vorbehalte gegen die vorgeschriebene Gästedatenregistrierung haben.

Eine Meldung des DEHOGA Bundesverband

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Fon 02131 7518-140, hellwig@dehoga-nrw.de