Einsatz gelohnt: Verbesserungen im Mietrecht und bei der Überbrückungshilfe III

Corona, NRW

Neben der Verabredung, einen harten Lockdown einzuführen, beinhaltet der gestrige Beschluss von Bund und Ländern auch wesentliche Verbesserungen im Mietrecht als auch bei der Überbrückungshilfe III. Das ist auch unser Verdienst. Der DEHOGA hatte sich gerade für diese Veränderungen seit langem stark gemacht.

Wie gestern bereits geschrieben und vom DEHOGA im Vorfeld auch gefordert, ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause durch Gastronomiebetriebe sowie der Betrieb von Kantinen auch mit Beginn des harten Lockdown <link file:4755 download>laut Beschluss weiterhin möglich (Ziffer 9). Der Verzehr vor Ort wird allerdings genauso untersagt wie der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum. Die Regelung soll vom vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 gelten. Verstöße werden mit einem Bußgeld belegt. Dies bedeutet: Ab Mittwoch ist der Verkauf von Glühwein und anderen alkoholischen Getränken to-go bundesweit verboten.

Ziffer 14 beinhaltet eine deutliche Verbesserung der Überbrückungshilfe III, nach der die Zuschüsse zu den Fixkosten deutlich erhöht werden. Der monatliche Höchstbetrag wird von 200.000 Euro auf 500.000 Euro für
die direkt und indirekt von den Schließungen betroffenen Unternehmen heraufgesetzt. Dafür soll es auch Abschlagszahlungen ähnlich wie bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen geben. Sobald uns konkrete
Informationen zur verbesserten Überbrückungshilfe III vorliegen, werden wir Sie selbstverständlich zeitnah informieren.

Erfreulich ist auch, dass eine Neuregelung für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse aufgenommen wurde (vergl. Ziffer 15: „Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19 Maßnahmen betroffen sind, wird gesetzlich vermutet, dass erhebliche [Nutzungs-]Beschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können. Damit werden Verhandlungen zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und Eigentümern vereinfacht“). Der entsprechende Gesetzentwurf soll noch in dieser Woche vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Der DEHOGA hatte sich auf Bundes- wie auf Länderebene zusammen mit dem Handelsverband seit März für eine angemessene Risikoverteilung zwischen Verpächtern und Pächtern eingesetzt.

"Auch wenn die Lage weiterhin sehr angespannt für die gesamte Branche bleibt, zeigt die kontinuierliche Arbeit des Verbandes, dass sich der Einsatz lohnt. Wir haben seit Beginn der Krise auf die unfaire rechtliche Situation im Miet- und Pachtrecht hingewiesen. Immer und immer wieder. Jetzt kommt die Anerkennung mit der neuen gesetzlichen Regelung. Und das ist nur ein Beispiel für unser Engagement", freut sich Bernd Niemeier, Präsident des DEHOGA Nordrhein-Westfalen, über die guten Nachrichten in schwierigen Zeiten.

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Fon 02131 7518-140, hellwig@dehoga-nrw.de