Energiepreisbremsen: Informationsschreiben der Energieversorger

Energiekrise, Top-Nachricht

Spätestens zum 1. März müssen sie da sein: Informationsschreiben der Energieversorger, in denen sie darlegen, was die Energiepreisbremsen konkret für den Verbrauchenden bedeuten. Inhaltlich gibt es klare Vorgaben, was die Schreiben enthalten müssen.

Nach den gesetzlichen Regelungen zu den Energiepreisbremsen für Gas und Strom sind die Energielieferanten verpflichtet, jedem Kunden bis zum 15. Februar, spätestens bis zum 1. März 2023 mitzuteilen, wie sich die Energiepreisbremsen konkret auf den jeweiligen Energieanschluss auswirken.

Die Mitteilung der Energieversorger bei Gas muss folgende Daten enthalten:

  • Die bisherige und die nach Berücksichtigung des Preisdeckels für Gas künftige Höhe der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung,
  • den aktuell vereinbarten Brutto-Arbeitspreis,
  • den Brutto-Grundpreis,
  • den Referenzpreis (12 Cent brutto oder 7 Cent netto),
  • die Höhe des Entlastungskontingents,
  • die Höhe des Entlastungsbetrages und dessen Verteilung auf die vertraglichen Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen.

Die Mitteilung der Energieversorger bei Strom muss im Rahmen der Rechnungsstellung folgende zusätzliche Daten enthalten:

  • Die Höhe der dem Letztverbraucher im Abrechnungszeitraum gewährten Entlastungsbeträge,
  • das im Abrechnungszeitraum insgesamt gewährte Entlastungskontingent in absoluten Zahlen sowie als Prozentsatz in Relation zum Referenzwert, der dem Entlastungskontingent (70% oder 80% der Verbräuche) zugrunde liegt.

Wir wären allen RLM-Kunden sehr dankbar, wenn Sie uns die Schreiben Ihrer Energieversorger zur Verfügung stellen würden, damit wir uns einen qualifizierten Überblick verschaffen können.

Wie Sie wissen, fordern wir seit Oktober, dass bei Letztverbrauchern mit einem RLM-Zähler (bei Strom in der Regel bei Jahresverbräuchen über 100.000 kWh, bei Gas in der Regel bei Jahresverbräuchen über 1,5 Mio. kWh) ein alternativer Referenzzeitraum als das Jahr 2021 zugrunde gelegt wird, da aufgrund der Corona-Krise die Betriebe monatelang geschlossen waren. Um gegenüber der Politik die konkrete Benachteiligung der RLM-Kunden mit belastbaren Zahlen belegen zu können, wären wir sehr dankbar, wenn Sie uns auch Ihre Gesamtverbräuche bei Gas und Strom für die Jahre 2019, 2021 und 2022 übermitteln würden.

Senden Sie uns die Informationen gern an meier(at)dehoga.de oder postalisch an Deutscher Hotel- und Gaststättenverband, Am Weidendamm 1A, 10117 Berlin.

Für Ihre Unterstützung danken wir vorab sehr herzlich.

Selbstverständlich stehen Ihnen unsere Bezirksverbände bei aufkommenden Fragen rund um die Energiepreisbremsen gern zur Verfügung.

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Fon 02131 7518-140, hellwig@dehoga-nrw.de