Entwurf Infektionsschutzgesetz: massive Kritik - zu viele Beschränkungen, keine Entschädigung

NRW, Corona

Gastronomiebeschränkungen und Beherbergungsverbote ohne explizite Entschädigungsregelung sieht der Entwurf des Infektionsschutzgesetzes vor. Der DEHOGA lehnt Entwurf in seiner jetzigen Form ab und fordert Nachbesserung. Führende Juristen zweifeln ebenfalls an Rechtmäßigkeit.

Der Deutsche Bundestag hat am Freitag in erster Lesung den Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beraten. Kurzfristig hatte die Regierungskoalition mit § 28a IfSG noch eine Beschränkung des Betriebs gastronomischer Einrichtungen sowie Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten ohne expliziten Rechtsanspruch auf Entschädigung eingebracht. Hiergegen verwahren sich der DEHOGA Bundesverband und der Hotelverband Deutschland (IHA) nachdrücklich. Warum das Vorhaben für unserer Branche völlig inakzeptabel und unseres Erachtens auch rechtswidrig ist, haben wir letzte Woche auch in einer Stellungnahme deutlich gemacht.

Weshalb ist die Regelung inakzeptabel?

Unserer Auffassung nach wäre eine solche Regelung ohne anwendbare Kompensationsbestimmung rechtswidrig. Die möglichen Beschränkungen und faktischen Betriebsschließungen, die nach der neuen Vorschrift möglich sein sollen, stellen massive Eingriffe in grundgesetzlich geschützte Rechte wie die Berufsausübung und Gewerbefreiheit dar. Sie bedürfen zwingend gesetzlich zu regelnder staatlicher Ersatzleistungen. Es muss eine klare und unmissverständliche Entschädigungsregelung im Infektionsschutzgesetz geschaffen werden, die Entschädigungen ausdrücklich regelt, die durch die Maßnahmen nach § 28a IfSG begründet werden. Diese Auffassung sehen wir auch durch die aktuelle erste Rechtsprechung zum November-Lockdown ausdrücklich bestätigt. So hat das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in seiner Entscheidung vom 4. November 2020 einen Eilantrag auf Außervollzugsetzung des verordneten Beherbergungsverbotes vornehmlich mit der Begründung abgelehnt, dass entsprechende Entschädigungsansprüche im gemeinsamen Eckpunktepapier der Bundesregierung und der Länder vom 28. Oktober 2020 ausdrücklich zugesagt wurden. Der Verwaltungsgerichtshof München hat in seinem Beschluss vom 5. November 2020 zum Beherbergungsverbot in Bayern ausdrücklich berücksichtigt, „dass für die betroffenen Betriebe erhebliche staatliche Entschädigungsleistungen für den Umsatzausfall angekündigt worden seien.“

Was sagen führende Juristen?

Der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts Hans-Jürgen Papier bezeichnete den Gesetzentwurf als „Persilschein“ für die Bundesregierung, da Abwägungsentscheidungen zwischen Gesundheitsschutz und Freiheitsrechten vom Parlament in vollem Umfang an die Exekutive delegiert würden. Explizit unterstützt er unsere Haltung hinsichtlich notwendiger Entschädigungsleistungen: "Ich vermisse eine gesetzliche Regelung des finanziellen Ausgleichs etwa für Unternehmen und Selbstständige, soweit sie mit einem Öffnungs- oder Betätigungsverbot belastet werden, egal ob ihre Tätigkeit ein erhöhtes Infektionsrisiko begründet." Der frühere Landesinnenminister von Schleswig-Holstein Prof. Dr. Hans Peter Bull erklärte, dass der Staat verpflichtet sei, Unternehmen für ihre Sonderopfer zu entschädigen: „Dies gilt auch, wenn die staatlichen Eingriffe von den Gerichten für rechtmäßig gehalten werden. Denn auch rechtmäßige Maßnahmen begründen einen Ausgleichsanspruch, wenn sie – wie hier – Einzelne oder Gruppen ungleich treffen.“ Es sei erstaunlich, dass dieser Aspekt in der politischen Diskussion über die Hilfeleistungen für die Wirtschaft bisher kaum berücksichtigt worden sei. Der frühere langjährige Vize-Chef der Unions-Bundestagsfraktion Wolfgang Bosbach bestätigt diese Sicht: Selbst wenn man diese Art von Lockdown für zwingend notwendig halte, wäre eine klare gesetzliche Entschädigungsregelung aus seiner Sicht zwingend: „Wir sprechen hier ausdrücklich und ausschließlich von Betrieben, die sich komplett gesetzeskonform verhalten haben und denen – im Gegensatz zu anderen Branchen  - unbestritten ein Sonderopfer abverlangt wird. Aus gesellschaftlicher Verantwortung.“

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Fon 02131 7518-140, hellwig@dehoga-nrw.de