Infektionsschutzgesetz ohne Entschädigungsregelung rechtswidrig

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Bei allem Verständnis für die Notwendigkeit, das Infektionsschutzgesetz zu aktualisieren und den Herausforderungen der Corona-Pandemie anzupassen, bleibt der DEHOGA bei seiner Ansicht, dass ohne Entschädigungsregelungen das Gesetz rechtswidrig ist. Deshalb wollen wir vor dem Bundesverfassungsgericht klagen.

Das gestern im Schnellverfahren verabschiedete Infektionsschutzgesetz bleibt nach Meinung des DEHOGA rechtswidrig.

Im Mittelpunkt der Kritik des DEHOGA steht dabei vor allen Dingen, dass den Maßnahmen, wie kurzfristig Untersagungen oder Beschränkungen von Übernachtungsgeboten und Beschränkungen von gastronomischen Einrichtungen zuzulassen, die das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vorsieht, kein expliziter Rechtsanspruch auf Entschädigung gegenübersteht. Das gilt selbst dann, wenn kein Verschulden der von den Maßnahmen Betroffenen vorliegt. 

Der DEHOGA NRW begrüßt, dass sich die nordrhein-westfälische Landesregierung aus CDU und FDP der Stimme bei der Abstimmung im Bundesrat enthalten hat.

DEHOGA-Präsident Guido Zöllick hatte im Vorfeld der Abstimmung zudem rechtliche Schritte angekündigt: "Wenn der Gesetzgeber vor der beschleunigten Verabschiedung am 18. November keine Korrekturen vornimmt, die Entschädigungen vorsehen, werden wir für die Branche Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe einlegen."

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Fon 02131 7518-140, hellwig@dehoga-nrw.de