Manipulationssichere Kassensysteme: keine TSE-Pflicht für Kassen- und Parkscheinautomaten sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge

Corona, NRW, Fachgruppe Gaststätten, Fachgruppe Hotels

Durch eine Änderung der Kassensicherungsverordnung sollen Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirt¬schaftung und Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge aus dem Anwendungsbereich der Kassensicherungsverordnung herausgenommen werden und damit von der Aufrüstung mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) befreit werden.

Als Parkraumbewirtschaftung wird das Aufstellen von Parkautomaten in Parkzonen und Parkhäusern bezeichnet. Das Fahrzeug darf nur geparkt werden, wenn eine entsprechende Parkgebühr oder ein entsprechendes Entgelt durch das Ziehen von einem Parkschein entrichtet wird. Der Begriff Parkraumbewirtschaftung bezieht sich sowohl auf verfügbare Parkplätze im öffentlichen Raum als auch Parkraum auf privaten Grund.

Für den Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten der Änderung der Kassensicherungsverordnung gilt gemäß BMF-Schreiben vom 3. Mai 2021, dass zur Vermeidung einer nur vorrübergehenden Aufrüstung von Kassen- und Parkscheinautomaten sowie Ladepunkten für Elektro- oder Hybridfahrzeuge mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) die Pflicht zur Aufrüstung der Systeme bis zum Inkrafttreten der Änderung suspendiert wird.

Wenn also Kassen- und Parkscheinautomaten sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge noch nicht mit einer TSE aufgerüstet sind, müssen diese auch nicht für einen Übergangszeitraum aufgerüstet werden.

Das BMF-Schreiben finden Sie hier verlinkt.

Eine Meldung des DEHOGA Bundesverband

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Pressesprecher