Neue Coronaschutzverordnung ab 19.2.: Änderungen für Gastgewerbe noch nicht enthalten

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Die neue Coronaschutzverordnung NRW, die ab morgen gilt, beinhaltet noch nicht die für den 4. März angekündigten Lockerungen für das Gastgewerbe. Die Beschlüsse der Bund-Länder-Runde werden also erst in einer späteren Verordnung eingefügt. Los geht es bei einer positiven Pandemie-Entwicklung dann für das Gastgewerbe am 4. März, nahezu alle Corona-Maßnahmen sollen am 20. März aufgehoben werden.

Um Wirksamkeit zu erlangen, müssen die Corona-Beschlüsse des Bund-Länder-Treffens von dieser Woche erst in die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung eingearbeitet werden. Die neue, ab morgen gültige CoronaSchVO beinhaltet allerdings nur die Regelungen der Beschlüsse, die im ersten Schritt vorgenommen werden sollen.

Die wesentlichen Lockerungen für das Gastgewerbe - 3G für Gastronomie und Hotellerie und 2G+ für Clubs und Diskotheken - die von 4. März an gelten sollen, sind noch nicht eingearbeitet worden, aber NRW-Gesundheitsminister Laumann äußert sich heute in einer Pressemeldung auch hierzu: "Weitere Lockerungen sind im Einklang mit den Beschlüssen der MPK zum 4. März 2022 geplant, soweit sich das Infektionsgeschehen weiterhin wie erwartet positiv entwickelt."

Inhalte des MPK-Beschlusses von dieser Woche: hier verlinkt:

Bis zum kalendarischen Frühjahrsbeginn am 20. März 2022 sollen die weitreichenden Einschränkungen des gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens schrittweise zurückgenommen werden. Danach sollen Basisschutzmaßnahmen wie insbesondere das Tragen medizinischer Masken greifen. Vor jedem Schritt bleibt in beide Richtungen zu prüfen, ob die geplanten Maßnahmen lageangemessen sind.

  • In einem ersten Schritt (ohne Relevanz für das Gastgewerbe) werden private Zusammenkünfte für Geimpfte und Genesene wieder ohne Begrenzung der Teilnehmendenzahl möglich. Aufgrund der besonderen Gefährdung der nicht Geimpften bleiben die für diese Personen bestehenden Einschränkungen bis zum 19. März 2022 bestehen. Sobald eine ungeimpfte Person an einer Zusammenkunft teilnimmt, gelten weiterhin die Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen: Das Treffen ist dann auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind hiervon ausgenommen.
     
  • In einem zweiten Schritt wird unter Berücksichtigung der Situation in den Krankenhäusern ab dem 4. März 2022 der Zugang zur Gastronomie für Geimpfte, Genesene und Personen mit tagesaktuellem Test ermöglicht (3G-Regelung).

    Auch Übernachtungsangebote können von Geimpften, Genesenen und Personen mit tagesaktuellem Test wahrgenommen werden (3G-Regelung).

    Diskotheken und Clubs („Tanzlustbarkeiten“) werden für Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder mit dritter Impfung (2G-Plus) geöffnet.

    Bei überregionalen Großveranstaltungen (inklusive Sport) können Genesene und Geimpfte (2G-Regelung bzw. Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder dritter Impfung (2G-Plus-Regelung)) als Zuschauer teilnehmen. Bei Veranstaltungen in Innenräumen ist maximal eine Auslastung von 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 6.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf. Bei Veranstaltungen im Freien ist maximal eine Auslastung von 75 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 25.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf. Flankierend sollten medizinische Masken (möglichst FFP2-Masken) getragen und Hygienekonzepte vorgesehen werden.

  • In einem dritten und letzten Schritt ab dem 20. März 2022 sollen alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen entfallen, wenn die Situation in den Krankenhäusern dies zulässt. Auch die nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtenden Homeoffice-Regelungen entfallen. Arbeitgeber können aber weiterhin im Einvernehmen mit den Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice anbieten, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen und diese im Interesse des betrieblichen Infektionsschutzes liegt (z. B. bei Tätigkeit in Großraumbüros).

Der Bundeskanzler und die Regierungschefs der Länder stimmen darin überein, dass es auch über den 19. März 2022 hinaus niedrigschwelliger Basisschutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens bedarf. Der MPK-Vorsitzende und NRW-Ministerpräsident Wüst legte dar, dass hierzu insbesondere Maskenpflichten in den geschlossenen Räumen von Publikumseinrichtungen sowie in Bussen und Bahnen, das Abstandsgebot, allgemeine Hygienevorgaben, die Möglichkeit, in bestimmten Bereichen Testerfordernisse vorzusehen sowie die Pflicht zur Nachweisführung des Impf-, Genesenen- und Teststatus. Die Länder bitten den Deutschen Bundestag, die rechtliche Grundlage dafür zu schaffen, dass sie entsprechende Maßnahmen ergreifen können.

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Fon 02131 7518-140, hellwig@dehoga-nrw.de