Neue Coronaschutzverordnung: Es ändert sich erst einmal nichts!

Corona, NRW

Es war abzusehen, dass es akut für das Gastgewerbe keine Veränderungen in der CoronaSchVO geben würde. Das Thema Öffnung Außengastronomie ab dem 22. März soll später geregelt werden.

  • Leider war ja abzusehen, dass es für uns keine Änderungen geben wird. Das hat sich auch bestätigt. Die für uns im Schwerpunkt besonders relevanten Paragraphen §14 (Gastronomie) und §15 (Beherbergung) sind ohne Veränderung geblieben.

    In Bezug auf die Öffnungen in der Außengastronomie gilt gemäß §19 folgender Passus:
    "Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft und mit Ablauf des 28. März 2021 außer Kraft. Ist die 7-Tages-Inzidenz in Nordrhein-Westfalen 14 Tage nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung stabil oder mit sinkender Tendenz unter dem Wert von 100, wird die Verordnung bereits dann geändert werden durch Öffnungen der Außengastronomie, von Theatern, Konzert- und Opernhäusern und Kinos sowie des kontaktfreien Sports im Innenbereich und des Kontaktsports im Außenbereich."


    Das bedeutet, dass bei Vorliegen der Inzidenz-Voraussetzungen die CoronaSchVO für die Zeit ab dem 22.3. geändert werden wird, dass aber die genauen Öffnungsvoraussetzungen in Bezug auf  Kontaktnachverfolgung, Testungen oder Reservierungen noch nicht finalisiert worden sind. Wir stehen im Kontakt zum Gesundheitsministerium, um in diesen Prozess eingebunden zu werden.
  • Momentan sieht die neue CoronaSchVO (noch) nicht, ob Regionen mit niedrigen Inzidenzen besser gestellt werden sollen im Vergleich zu Regionen mit höheren. Hier kann es aber noch zu Änderungen kommen. 
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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Fon 02131 7518-140, hellwig@dehoga-nrw.de