Neue Coronaschutzverordnung: keine Beschränkungen, nur Empfehlungen

Corona

Mit einer gewissen Spannung wurde die neue Coronaschutzverordnung NRW, die ab 1. Oktober gilt, erwartet. Beschränkungen sind für das Gastgewerbe zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgesehen. Aber der Verordnungsgeber appelliert an die Eigenverantwortlichkeit aller Beteiligten und gibt Empfehlungen. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist weiterhin zu beachten.

Coronaschutzverordnung

Ab morgen gilt die neue Coronaschutzverordnung. Aufgrund der stabilen Corona-Lage in Nordrhein-Westfalen sehen die neuen Regelungen keine verpflichtenden Beschränkungen vor.

Das bedeutet in der Praxis, dass es weder eine Maskenpflicht gibt noch ein verpflichtendes Abstandsgebot von 1,5m.

Allerdings appelliert der Verordnungsgeber an die Eigenverantwortlichkeit aller Beteiligten: "Zur Unterstützung dieses eigenverantwortlichen Verhaltens gibt das für Gesundheit zuständige Ministerium mit dieser Verordnung allen Bürgerinnen und Bürgern Empfehlungen zum infektionsgerechten Verhalten. Nur für Bereiche mit besonders hohen Risiken werden unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verbindliche Regelungen getroffen."

Für Betriebe, die für "Kunden- oder Besucherverkehr geöffnet sind" und mit denen auch gastgewerbliche Betriebe gemeint sind, gibt es wie in der Vergangenheit auch Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen.

Corona-Test-und-Quarantäneverordnung

Die Test-und-Quarantäneverordnung wurde ohne wesentliche Änderungen verlängert. Auch künftig gilt: Wer positiv getestet ist, muss grundsätzlich zehn Tage in Isolation. Nach fünf Tagen besteht die Möglichkeit der Freitestung. In Nordrhein-Westfalen ist hierfür weiterhin ein negativer offizieller Coronaschnelltest oder ein PCR-Test (negativ oder mit einem Ct-Wert > 30) erforderlich. Ein selbst durchgeführter Test reicht nicht aus. Die Freitestung bleibt nach den bundesrechtlichen Regelungen auch zukünftig kostenfrei.

Arbeitsschutz

Unabhängig von den Regelungen der Coronaschutzverordnung gilt weiterhin die Pflicht zu einer Gefährdungsbeurteilung aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, "um das Infektionsgeschehen beherrschbar zu machen".

Bei den Maßnahmen in Bezug auf ein betriebliches Hygienekonzept sind vor allen Dingen zu prüfen:

  • die Umsetzung der AHA+L-Regel an den Arbeitsplätzen und
  • Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte, z.B. durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen und
  • Angebot von Homeoffice.
  • Maskenpflicht überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen.
  • Testangebote für alle in Präsenz Beschäftigten.

Die wesentlichen Informationen zur "Corona-Arbeitsschutzverordnung" finden Sie hier verlinkt...

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Pressesprecher