Neue Coronaschutzverordnung: Zurück in die Normalität

Corona, NRW, Fachgruppen, Instagram

Mit dem Wegfall der Mindestabstände in der Gastronomie kehrt eine Normalität in Restaurants, Kneipen und Cafés zurück, wie sie die Branche von vor der Pandemie kannte. Die neue Verordnung ist eine Absage an 2G.

Die neue CoronaSchVO für Nordrhein-Westfalen gilt vom 1.10. - 29.10.21.

Der DEHOGA Nordrhein-Westfalen begrüßt, dass wie gefordert für Gastronomie und Hotellerie weiterhin der Gäste-Status „3 G“ erhalten bleibt und dass es keine weiteren Zugangsbeschränkungen (2G) gibt.


I. Zusammenfassung

  • Die Mindestabstände in der Gastronomie entfallen.
  • Es gelten weiterhin die 3G-Regelungen im Gastgewerbe. Die Zugangsberechtigung der Gäste hängt also von ihrem Status ab. Wer geimpft, genesen oder getestet ist, darf Angebote z.B. in Restaurants, Hotels oder Clubs nutzen.
  • Für bestimmte Angebote – zum Beispiel in Clubs, Diskos oder bei privaten Veranstaltungen, auf denen getanzt werden darf, muss ein PCR-Test oder - das ist neu - ein maximal sechs Stunden alter Antigen-Test vorliegen.
  • Draußen entfällt die Maskenpflicht. Sie wird nur noch empfohlen. Im Innenbereich besteht sie fort - für Beschäftigte und "Gäste in Bewegung".
  • Schülerinnen und Schüler müssen während der Herbstferien ebenfalls Negativtestnachweise vorlegen.

 

II. Die wichtigsten Regeln im Überblick

1. Mindestabstand

  • Die Regelungen zum Mindestabstand von 1,5m sind aufgehoben. Abtrennungen mit Plexiglaswänden beispielsweise sind somit auch hinfällig, können aber natürlich weiterhin zum Einsatz kommen.

2. Maskenpflicht

  • Die Maskenpflicht in Innenräumen gilt weiterhin für Gäste, die sich in den Räumen "bewegen".
  • Keine Maskenpflicht galt am Platz, wenn ein Mindestabstand von 1,5m zu anderen Tischen eingehalten wurde. Durch den Wegfall der Abstandsregelung besteht jetzt keine Maskenpflicht am Platz mehr.
  • Im Außenbereich besteht gar keine Maskenpflicht mehr.
  • Hinweis: Die Maskentragungspflicht besteht aber für Beschäftigte weiterhin fort.

3. Tanzen in Clubs, Diskos oder bei Tanzveranstaltungen oder privaten Feiern

  • Ausreichend ist künftig neben dem Negativ-Ergebnis eines PCR-Tests auch das Ergebnis eines "normalen" Antigen-Tests, der nicht älter als sechs Stunden alt sein darf, ausreichend.
  • Wie bisher reichen Selbsttests nicht aus.

4. Testnachweis bei Jugendlichen in und außerhalb der Ferien

  • Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird außerhalb der Ferien (11. bis 24. Oktober 2021) der Immunisierungs- oder Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt.
  • Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen außerhalb der Ferien (11. bis 24. Oktober 2021) weder einen Immunisierungs- oder Testnachweis noch eine Schulbescheinigung.

Hier finden Sie unsere Pressemitteilung...

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Pressesprecher