Neue "Frühstücksrichtlinie": Was gilt für Gastronomie und Hotellerie?

Fachgruppe Gaststätten

Mehr Transparenz, neue Bezeichnungen und strengere Vorgaben: Die EU hat die sogenannten „Frühstücksrichtlinien“ grundlegend überarbeitet. Ab 14. Juni 2026 gelten neue Regeln für Honig, Fruchtsäfte und Konfitüren. Für Gastronomie und Hotellerie ergeben sich daraus vor allem bei Einkauf, Angebotsgestaltung und Gästeinformation konkrete Auswirkungen.

Hintergrund und Zielsetzung

Mit der überarbeiteten EU-Richtlinie 2024/1438, der sogenannten "Frühstücksrichtlinie" werden zentrale Vermarktungsnormen für typische Frühstücksprodukte modernisiert. Die bisherigen Regelungen waren teilweise mehr als zwei Jahrzehnte alt und entsprachen nicht mehr den aktuellen Anforderungen an Transparenz und Verbraucherschutz.

Im Mittelpunkt stehen eine klarere Herkunftskennzeichnung, nachvollziehbare Produktzusammensetzungen und die Möglichkeit, ernährungsbezogene Eigenschaften verständlicher darzustellen. Für das Gastgewerbe ergibt sich die Relevanz vor allem mittelbar über den Einkauf und die Verwendung der betroffenen Produkte.

Relevanz für Gastronomie und Hotellerie

Die Richtlinie richtet sich in erster Linie an Hersteller und Handel. Dennoch müssen Betriebe im Gastgewerbe sicherstellen, dass eingesetzte Produkte den neuen Anforderungen entsprechen. Das betrifft insbesondere Frühstücksbuffets, Getränkeangebote und Portionsware in Hotels sowie die Auslobung auf Speisekarten.

Neben dem Einkauf gewinnen auch interne Prozesse an Bedeutung, etwa die Prüfung von Produktdaten, die Abstimmung mit Lieferanten und die sachlich korrekte Information der Gäste.

Was ändert sich?

Bei Honig bringt die Richtlinie die sichtbarsten Veränderungen. Für Mischhonige müssen künftig alle Herkunftsländer angegeben werden, und zwar in der Reihenfolge ihres Anteils. Zudem ist der jeweilige prozentuale Anteil auszuweisen. Die bislang gängigen Sammelbezeichnungen wie „Mischung aus EU- und Nicht-EU-Ländern“ entfallen. Dadurch wird die Herkunft eines Produkts deutlich transparenter.

Auch bei Fruchtsäften wurden die Vorgaben präzisiert und erweitert. Neu eingeführt werden Kategorien für zuckerreduzierte Produkte, bei denen der natürliche Zuckergehalt technisch verringert wurde. Voraussetzung ist eine spürbare Reduktion gegenüber dem Ursprungsprodukt. Zudem wird es ermöglicht, den Hinweis „enthält nur von Natur aus vorkommende Zucker“ zu verwenden. Dies schafft Klarheit für Gäste, die sich bewusst für bestimmte Produkte entscheiden möchten.

Im Bereich der Konfitüren werden die Mindestfruchtgehalte angehoben. Dadurch steigt die Produktqualität, was sich auch im Geschmack und in der Wahrnehmung durch die Gäste widerspiegeln kann.


DEHOGA Praxisleitfaden

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Ansprechpartner: Frank Thiel, Fachgruppe Gastronomie