Neuer Coronaschutzverordnung: (Fast) nichts Neues

Corona, NRW

Kurz vor dem Start der Karnevalssaison gibt es eine neue Coronaschutzverordnung, deren Neuerungs sich in erster Linie mit dem Karneval beschäftigen. Vor allen Antigentests dürfen nicht mehr älter als 24 Stunden alt sein.

Im Wesentlichen bleibt in der Coronaschutzverordnung, die seit heute gilt, alles beim Alten.

Zwei Änderungen gibt es allerdings, von denen auch das Gastgewerbe betroffen ist:

  • Getestete Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über ein
    nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines
    höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkann-
    ten Labor bescheinigten höchstens 24 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen.
  • Auch bei Karnevalsveranstaltungen in Innenräumen, bei denen getanzt, geschunkelt und mitgesungen wird - also bei allen - besteht keine Maskenpflicht, allerdings gilt auch bei diesen Angeboten eine Verschärfung der Testpflicht. Antigentests dürfen hier nicht älter als sechs Stunden sein, PCR weiterhin 24 Stunden.

 

Hier finden Sie die neue Coronaschutzverordnung mit allen Änderungen (markiert)...

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Fon 02131 7518-140, hellwig@dehoga-nrw.de