Nicht vergessen: TSE-Bestellfrist bis 30.September 2020

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Nach zwischenzeitlichen Verwirrung durch das Bundesfinanzministerium hat das NRW-Finanzministerium noch einmal klar gestellt, dass der eigene Erlass weiterhin gilt. Das heißt: Nicht beanstandet wird das Fehlen einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bis zum 31. März 2021, aber nur dann, wenn z.B. eine verbindliche Bestellung einer solchen Einrichtung bis Ende September nachgewiesen werden kann. Im Zuge der Umsetzung der Kassensicherungsverordnung müssen ab 1. Oktober 2020 Kassenbons grundsätzlich zusätzlich zu den bisherigen noch weitere Angaben ausweisen.

Dazu gehören:

  • Transaktionsnummer im Sinne der Kassensicherungsverordnung,
  • Signaturzähler,
  • Uhrzeit, Beginn und Ende des Verkaufsvorgangs
  • Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder Sicherheitsmoduls,
  • Prüfwert.

Diese Angaben kommen aus der Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE). Für deren Einrichtung wurde kürzlich, wie berichtet die vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) eingeräumte Nichtbeanstandungsfrist pandemiebedingt in NRW unter bestimmten Voraussetzungen bis 31.03.2021 verlängert und kürzlich bestätigt.

ABER: Sollten Sie sich noch nicht mit der Aufrüstung Ihrer Kasse beschäftigten haben, tun Sie es jetzt trotz Fristverlängerung und trotz Pandemie. Sprechen Sie mit Ihrem Kassenanbieter und planen Sie die Aufrüstung Ihres Kassensystems. Bestellen Sie die notwendigen TSE-Einheiten für Ihr Kassensystem verbindlich. Ist der Einbau nicht fristgerecht bis 30. September 2020 möglich, lassen Sie sich dies vom Kassenanbieter bestätigen.

Das gleiche gilt für eine geplante cloud-basierte TSE, wenn eine solche nachweislich noch nicht verfügbar ist (www.finanzverwaltung.nrw.de).

Hinweis: Ein Nachweis über die verbindliche Bestellung der TSE sowie die Bestätigung des Kassenherstellers, dass der Einbau bzw. Aufrüstung nicht bis zum 30. September 2020 erfolgen kann, gehört zur Verfahrensdokumentation.

Soweit Sie Ihren Teil für die Aufrüstung der Kasse fristgerecht erledigt haben, gilt die weitere Nutzung der Kasse ohne TSE als durch die Finanzverwaltung genehmigt

Unternehmer, die ab 1. Oktober 2020 eine Registrierkasse ohne TSE nutzen und auch keine verbindliche Bestellung bzw. zeitnahen Einbau tätigen, verstoßen gegen die Kassensicherungsverordnung. Im Ergebnis kann das Finanzamt die Buchhaltung verwerfen und die steuerrelevanten Ergebnisse schätzen.

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Fon 02131 7518-140, hellwig@dehoga-nrw.de