November-/Dezemberhilfe: Jetzt auch für Mischbetriebe

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Im Rahmen der November- und Dezemberhilfe war es eine der Kernforderungen des DEHOGA, nämlich die Berücksichtigung von Mischbetrieben - wie Brauereigaststätten. Seit heute sind auch sie antragsberechtigt. Ein wichtiger Erfolg, findet der DEHOGA NRW.

Es war eine der Kernforderungen, die der DEHOGA mit Nachdruck im Zusammenhang mit den November- und Dezemberhilfen gefordert hatte, nämlich auch Mischbetriebe in die Antragsberechtigung einzubeziehen. Künftig ist der Gaststättenanteil unabhängig von den Umsätzen des restlichen Unternehmens antragsberechtigt. Dies betrifft etwa Brauereigaststätten, Vinotheken von Weingütern und Straußwirtschaften. "In dieser schwierigen Zeit mit weiterhin fehlenden Öffnungsperspektiven ist das ein wichtig Erfolg, hinter dem auf Bundes- wie auf Länderebene viel Arbeit steckt", freut sich Kurt Wehner, Landesgeschäftsführer des DEHOGA Nordrhein-Westfalen.

Die Antragstellung für die November- und Dezemberhilfe ist bis zum 30.04.2021 möglich. Mit der November- und Dezemberhilfe können Unternehmen Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus dem Vorjahreszeitraum erhalten.


Hier geht es zu der Meldung des Bundeswirtschaftsministeriums…

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Fon 02131 7518-140, hellwig@dehoga-nrw.de