November Lockdown: Stichwort - Coronaschutzverordnung

Corona, NRW

Die Coronaschutzverordnung wurde vollständig überarbeitet. Im Wesentlichen bleibt es bei den bekannten Maßnahmen, die die Schließung der Gastronomie vorsehen und die Beschränkung von Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben auf geschäftliche. Touristische sind verboten.

Die neue Coronaschutzverordnung - eine Anlage dazu gibt es nicht mehr - gilt ab dem 2. November. Folgend finden Sie die wichtigsten Regelungen für das Gastgewerbe.

Gastronomie, § 14 CoronaSchVO

Grundsatz:

  • Alle gastronomischen Tätigkeiten sind untersagt.

Ausnahmen:

  • Betriebskantinen zur Versorgung der Beschäftigten bzw. der Nutzer*innen der Bildungseinrichtung
  • Abhol- und Lieferdienste für Getränke und Speisen sind erlaubt. Eine Beschränkung kann sich allerdings durch Allgemeinverfügung der Kommunen ergeben.
  • Hinweis: § 11 CoronaSchVO (1) Der Verkauf von alkoholischen Getränken ist zwischen 23 Uhr und 6 Uhr untersagt.
  • Bewirtung von zulässigen Veranstaltungen

Beherbergung, Tourismus, Ferienangebote, 15 CoronaSchVO:

Grundsatz:

  • Alle touristischen Beherbergungen sind ab dem 2. November grundsätzlich untersagt.
  • Geschäftlich bedingte Übernachtungen sind weiterhin möglich.

Einzelne Regelungen:

  • Touristische Übernachtungen, die vor dem 30.10. angetreten wurden, dürfen durchgeführt werden, auch über den 31.10. hinaus. Bei einer Anreise danach muss spätestens am 2.11. morgens abgereist werden.
  • Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und prvatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Parteien oder Vereine dürfen mit bis zu 20 Personen nur dann stattfinden, wenn eine Video- oder Telefonkonferenz nicht möglich ist, § 13 Absatz 3 CoronaSchVO.
    Hinweis: Normale geschäftliche Treffen wie Vertriebsmeetings sind nicht umfasst!
    Hinweis: Den Nachweis, dass eine Sitzung physisch durchgeführt werden muss, muss der Veranstalter erbringen. Bei größeren Veranstaltungen ist eine Zulassung durch die zuständigen Behörden des Veranstaltungsortes notwendig.
  • Bildungsmaßnahmen können unter den Voraussetzung des §7 CoronaSchVO stattfinden.
  • Die gastronomische Versorgung von übernachtenden Gästen oder Sitzungsteilnehmern ist möglich. Gäste von außerhalb dürfen nicht bewirtet werden.
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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Fon 02131 7518-140, hellwig@dehoga-nrw.de