Oberverwaltungsgericht NRW: Coronabedingte Hygiene- und Infektionsschutzstandards in der Gastronomie weiter zu beachten

Corona, NRW

Per Eilbeschluss hat das Oberverwaltungsgericht NRW entschieden, dass die in der NRW-Coronaschutzverordnung vorgeschriebenen Hygiene- und Infektionsschutzstandards voraussichtlich rechtmäßig sind.

Es wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines traditionellen Brauhauses aus Köln zurück, das sich gegen die Beschränkungen gewandt hatte. Die Coronaschutzverordnung NRW sieht unter anderem die Einhaltung von Mindestabständen zwischen den Tischen und zur Theke, eine Sitzplatzpflicht sowie die Verpflichtung zur ausreichenden Belüftung der Gast- und Geschäftsräume vor. Zudem darf der gemeinsame Besuch von Gaststätten und die gemeinsame Nutzung eines Tisches nur Personen gestattet werden, die von den Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum ausgenommen sind, dies sind im Wesentlichen Familien oder Gruppen von bis zu 10 Personen.

Die streitigen Hygiene- und Infektionsschutzstandards sind nach Ansicht der Richter Teil eines Gesamtkonzepts des Verordnungsgebers zur fortwährenden Beschränkung infektionsbegünstigender sozialer und persönlicher Kontakte. Dieses Konzept umfasse aus ihrer Sicht die gegenwärtig notwendigen Beschränkungen des gastronomischen Betriebs, weil von diesem bei zulässiger generalisierender Betrachtung eine erhöhte Infektionsgefahr ausgehe. So berge nicht nur die gemeinsame Anwesenheit vieler Gäste auf begrenztem Raum das Risiko einer schnellen Verbreitung des Virus durch Tröpfcheninfektionen und virushaltige Aerosole, sondern auch die üblicherweise nicht unerhebliche Verweildauer zahlreicher wechselnder Besucher. Zusätzlich könnten Schmierinfektionen durch Nahkontakte zwischen den Gästen und mit dem Personal sowie das zwangsläufig gemeinsame Berühren von Gegenständen, mit denen gegessen oder getrunken werde, nach gegenwärtiger Erkenntnislage nicht ausgeschlossen werden. Die Regelungen seien unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen derzeit auch noch angemessen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass den gastronomischen Betrieben neben dem eingeschränkten Tagesgeschäft unter anderem die Möglichkeit verbleibe, Feste mit einem herausragenden Anlass (z. B. Hochzeits- und Geburtstagsfeiern) in abgetrennten und gut zu durchlüftenden Räumen mit bis zu 150 Teilnehmern ohne Einhaltung des Abstandsgebots und ohne Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auszurichten. In der Summe bleibe ein gastronomischer Betrieb in substanziellem Umfang möglich, sodass die verbleibenden Restriktionen angesichts des mit ihnen bezweckten Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung aktuell weiterhin hinnehmbar erschienen.

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Pressesprecher