Was ist neu?
- Definitionen angepasst: Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind präziser beschrieben.
- Elektrofahrräder und Kleinstfahrzeuge: Werden diese als Kraftfahrzeuge eingestuft, ist ihre Überlassung nicht steuerfrei nach § 3 Nr. 37 EStG.
- Ladevorrichtungen von Dritten: Ladestrom bleibt steuerfrei, wenn die Vorrichtung ausschließlich für Zwecke des Arbeitgebers betrieben wird oder innerhalb derselben Liegenschaft genutzt wird – vorausgesetzt, der Arbeitgeber trägt die Stromkosten direkt.
Steuerbefreiung für Ladestrom (§ 3 Nr. 46 EStG)
- Steuerfrei ist das Laden an einer betrieblichen Ladeeinrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens.
- Keine Begrenzung nach Anzahl der Fahrzeuge oder Höchstbetrag.
- Auch Leiharbeitnehmer profitieren, wenn sie im Betrieb des Entleihers laden.
Erstattung selbst getragener Stromkosten (§ 3 Nr. 50 EStG)
- Für Dienstwagen (betriebliche Elektro-/Hybridfahrzeuge mit privater Nutzung) ist die Erstattung der Stromkosten steuerfrei.
- Neu: Pauschale Monatswerte entfallen. Stattdessen müssen die tatsächlichen Kosten ermittelt werden:
- Nachweis der geladenen Strommenge über einen separaten Zähler.
- Ansatz des individuellen Strompreises aus dem Vertrag des Arbeitnehmers.
- Ab 2026: Wahlweise Anwendung einer Strompreispauschale auf Basis der Durchschnittswerte des Statistischen Bundesamts.
Pauschalierung der Lohnsteuer (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG)
- Arbeitgeber können die Lohnsteuer für die Übereignung einer Ladevorrichtung oder für Zuschüsse zu deren Erwerb und Nutzung pauschal mit 25 % erheben.
- Voraussetzung: Die Vorteile müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (kein Gehaltsverzicht).
Praxis-Tipp: Prüfen Sie Ihre bestehenden Regelungen zur Ladeinfrastruktur und Kostenerstattung. Ab 2026 ist eine genaue Dokumentation der Strommengen und Preise erforderlich. Die Strompreispauschale kann den Verwaltungsaufwand reduzieren.
Fördermöglichkeiten für Ladeinfrastruktur in NRW
Arbeitgebende, die Ladepunkte für Elektrofahrzeuge auf ihrem Betriebsgelände installieren möchten, können von attraktiven Förderprogrammen des Landes Nordrhein-Westfalen profitieren. Das Programm „Work & Charge NRW“ unterstützt den Aufbau nicht-öffentlicher Ladeinfrastruktur für Mitarbeitende und Dienstfahrzeuge.
Gefördert werden unter anderem:
- Ladepunkte: Bis zu 40 % Zuschuss, maximal 1.500 € pro Ladepunkt.
- Netzanschlusskosten: 20 % Förderung, bis zu 10.000 €.
- Grundinstallation für größere Anlagen: 20 % Förderung, maximal 50.000 €.
- Elektromobilitätskonzepte: 50 % Zuschuss für Beratungsleistungen zur Planung von Ladeinfrastruktur.
Voraussetzung ist die Nutzung von Ökostrom und die Installation steuerbarer, fabrikneuer Ladeeinrichtungen. Die Förderung richtet sich an Unternehmen, die Ladepunkte für ihre Beschäftigten oder für den eigenen Fuhrpark bereitstellen.
Weitere Details zu den Förderbedingungen und zur Antragstellung finden Sie auf der Plattform elektromobilitaet.nrw.