Update CoronaSchVO und Allgemeinverfügungen der Kommunen

Corona, NRW

Aufgrund gestiegener Infektionszahlen und höheren Inzidenzwerten in vielen Städten und Gemeinden in NRW kommen neue Beschränkungen auf das Gastgewerbe zu. Das wird sich in der kommenden CoronaSchVO niederschlagen, aber auch schon jetzt in Maßnahmen in den Kommunen vor Ort. Diese sind im Rahmen eines Erlasses vereinheitlicht worden und gelten sofort.

Vereinheitlichung der kommunalen Allgemeinverfügungen:

Werden die in der CoronaSchVO festgelegten Inzidenzwerte von 35 bzw. 50 erreicht, sind die betroffenen Kommunen gehalten, in unterschiedlichen Verfahren Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens umzusetzen.Die Regelungen gelten ab sofort!

35er-Inzidenz, §15a Absatz 2 CoronaSchVO

  • 50: Die Teilnehmerzahl bei privaten Festen nach §13 Absatz 5 CoronaSchVO z.B. bleibt auf maximal 50 Personen beschränkt.
  • Kleiner 1.000: Es gilt ein generelles Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 1.000 Personen.
  • Mindestens: Wenn es das Infektionsgeschehen nach Meinung der betroffenen Kreise/Kreisfreie Städte erfordert, können weitere Maßnahmen nach Abstimmung ergriffen werden. Die im Erlass geregelten Maßnahmen sind lediglich Mindestmaßnahmen.

50er-Inzidenz, §15a Absatz 3 CoronaSchVO

  • 5 statt 10: Reduzierung der Gruppengröße nach § 1 Absatz 2 Nr. 5 CoronaSchVO von 10 auf 5 Personen
  • Kleiner 500: Generelles Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 500 Personen im Außenbereich und 250 Personen in geschlossenen Räumen sowie Begrenzung der zulässigen Teilnehmerzahl auf 20 % der normalen Kapazität des Veranstaltungsortes
  • Sperrstunde: Festlegung reduzierter Öffnungszeiten gastronomischer Einrichtungen und
  • Alkoholverkaufsverbot: zeitlich entsprechende Verkaufsverbote für alkoholische Getränke
  • 25 statt 50: Bei Festen nach § 13 Absatz 5 CoronaSchVO ist die Teilnehmerzahl bereits auf 25 Personen begrenzt.
  • Mindestens: Wenn es das Infektionsgeschehen nach Meinung der betroffenen Kreise/Kreisfreie Städte erfordert, können weitere Maßnahmen nach Abstimmung ergriffen werden. Die im Erlass geregelten Maßnahmen sind lediglich Mindestmaßnahmen.

Gerne verweisen wir auf unsere Übersichtsseite, auf der Sie die Corona-Internetseiten Ihres Kreises oder Ihrer Kreisfreien Stadt mit deren Maßnahmen finden.

CoronaSchVO: Die nächste kommt am 1. November

Unabhängig von den Maßnahmen, die jetzt via Erlass ergriffen wurden, wird es auch in der nächsten CoronaSchVO Veränderungen geben.

Stichwort Beherbergungsbeschränkung: Momentan zeichnet sich ab, dass NRW weiterhin von Beherbergungseinschränkungen von Reisenden aus inländischen Risikogebieten absieht und auch hier eine bundesweit einheitliche Regelung nach NRW-Vorbild fordert.

Der DEHOGA NRW fordert schon jetzt von der NRW-Landesregierung und den Kommunen, alle alten und neuen Maßnahmen im Licht neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse auf den Prüfstand zu stellen. Maßnahmen sollen dabei darauf überprüft werden, ob sie das gesetzte Ziel überhaupt erreichen können, nämlich das Infektionsgeschehen positiiv zu beeinflussen. "Wir tragen mit, was hilft! Aber reine Symbol-Maßnahmen wie beispielsweise ein Beherbergungsverbot nicht!", betont DEHOGA NRW-Präsident Bernd Niemeier.

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Fon 02131 7518-140, hellwig@dehoga-nrw.de