Update Lockerungen ab 1. September: Das ist neu!

Corona, NRW, Instagram

Ab dem 1. September gilt eine neue CoronaSchVO, die für das Gastgewerbe einige wenige Neuerungen bereithält. Ein schneller Überblick für Sie...

So macht´s NRW seit dem 1. September

Die Neuerungen der NRW-Regelungen in der ab 1. September gültigen Verordnung belassen es weitestgehend bei den bereits jetzt geltenden Regelungen und Lockerungen. Weitere Lockerungen waren zu diesem Zeitpunkt leider nicht zu erwarten, "Entlockerungen", über die ja in Bezug auf Veranstaltungen diskutiert wurde, sind glücklicherweise ausgeblieben.

Aufgrund der insgesamt immer noch kritischen Infektionszahlen bleiben wir alle - Gastronomen, Beschäftigten UND Gäste, aber in der Pflicht, dafür zu sorgen, dass die vorgesehenden Regelungen eingehalten werden. Nutzen Sie deshalb doch unsere Aktion "Mit Sicherheit gut ausgehen!" und laden sich die Motive herunter, drucken Sie aus, um Ihren Gästen mit einem Augenzwinkern zu signalisieren, dass weiterhin Regeln im Gastgewerbe gelten.

Neue Grundregel: "lokale Corona-Bremse":

Regionale Maßnahmenanpassungen
Um lokal auf starke Infektionen reagieren zu können sind ab 1. September Maßnahmenanpassungen erlaubt, wenn die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 35 erreicht. Dieser Fall ist gegeben, wenn mehr als 35 Infektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen festgestellt worden sind und diese nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen zurückzuführen sind. Dabei können die Maßnahmen über die Möglichkeiten der CoronaSchVO hinausgehen, §15 a CoronaSchVO.

Ordnungswidrigkeiten: Ohne Maske kostet
Es gibt wieder eine grundsätzliche Bußgeldandrohung, wer ganz allgemein gegen die Verfplichtung verstößt, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Für das Gastgewerbe bedeutet das: Wer nicht trägt und dabei erwischt wird, zahlt, §18 Absatz 2 Nr.2 iVm §2 Absatz Satz I Nr.7 CoronaSchVO.

Gastgewerbe insgesamt:

1. Mund-Nase-Bedeckung - Ganz-Gesicht-Visier hilfsweise erlaubt
I. Gastronomie, Ziffer 14 Anlage CoronaSchVO iVm §2 Absatz 3 Satz 3 CoronaSchVO
Neu:
Beschäftigte mit Kontakt zu Gästen (Service etc.) müssen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen, soweit kein alternativer Schutz im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 3 CoronaSchVO* eingesetzt wird.
*Die Verpflichtung nach Satz 1 kann für Inhaber, Leiter und Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung des Arbeits-platzes durch Glas, Plexiglas o.ä.), hilfsweise – falls das dauerhafte Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung zu Beeinträchtigungen führt – durch das Tragen eines das Gesicht vollständig bedeckenden Visiers ersetzt werden…

Hinweis: Das zuständige Ministerium hat uns noch einmal besonders darauf hingewiesen, dass Visiere nur hilfsweise und aus besonders wichtigem Grund eingesetzt werden dürfen und das ganze Gesicht bedecken müssen! Dies gilt besonders bei direktem Kontakt zu den Gästen.

2. Externe "Betriebsveranstaltungen"
Geregelt und beschrieben ist jetzt konkret, dass auch außerhalb von Unternehmen (...) Veranstaltungen aus sozial-kommunikativen Anlässen im Rahmen der Regelungen, die für den Veranstaltungsort gelten, erfolgen können.
Versammlungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen aus beruflichen, gewerblichen und dienstlichen Gründen sind innerhalb und außerhalb von Unternehmen, Betrieben und Be-hörden zulässig; soweit sie aus sozial-kommunikativen Anlässen erfolgen (auswärtige Team-treffen, Betriebsausflüge, Betriebsfeiern usw.) jedoch nur im Rahmen der für den jeweiligen Veranstaltungsort nach dieser Verordnung geltenden Vorgaben sowie innerhalb der Betriebs- und Diensträume unter entsprechender Anwendung des § 14. Bei herausragenden geselligen Anlässen gilt § 13 Absatz 5 entsprechend, § 4 Absatz 1 CoronaSchVO.

Veranstaltungen:

1. Großveranstaltungen
Sie bleiben bis zum 31. Dezember untersagt, § 13 Absatz 4 CoronaSchVO.

2. Veranstaltungen ab 500 und 1.000 Teilnehmern
Die neue CoronaSchVO sieht für Veranstaltungen ab 500 Personen und ab 1.000 besondere Anforderungen in Bezug auf An- und Abfahrt und Zuständigkeiten vor, §2b CoronaSchVO.

  • Veranstaltungen mit mehr als 500 Gästen, §2b Absatz I S.2 CoronaSchVO
    - Neu: Für diese Veranstaltungen ist im Rahmen eines Hygiene-Konzepts auch die Frage von An- und Abreise zu thematisieren.
  • Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Gästen, §2b Absatz Ia CoronaSchVO
    - Neu: Bei Veranstaltungen dieser Größenordnungen ist auch das Land in den Erlaubnisprozess einzubeziehen. 

Beherbergung, Tourismus, Ferienangebote:

Touristische Übernachtungen
Ab 1. September sind touristische Übernachtungen für alle Gäste grundsätzlich erlaubt, es sei denn, sie stammen aus bestimmten "Risikogebieten" und können kein ärztliches Attest vorlegen.

In Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben sind Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken für Personen aus einem vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales festgelegten und veröffentlichten Gebiet oder einer Einrichtung mit erhöhtem Infektionsgeschehen untersagt, die nicht über ein ärztliches Zeugnis in Papier- oder digitaler Form verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vor-liegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, §15 CoronaSchVO.

 

Zurück
Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Pressesprecher