Update Neue Coronaschutzverordnung - Clubs und Diskos geschlossen

Corona, NRW, Instagram

Die neue Coronaschutzverordnung, gültig ab 4.12.21, enthält einige wichtige Veränderungen. Vor allen Dingen für Clubs und Diskotheken, die ab Mitternacht geschlossen bleiben. Aber auch für private Veranstaltungen gelten einige neue Regelungen.

Die neue CoronaSchVO für Nordrhein-Westfalen gilt vom 4.12. - 21.12.21.

  • Weiterhin wird es keinen flächendeckenden Lockdown im Gastgewerbe geben.
  • Auch flächendeckende 2G+-Regelungen im Gastgewerbe sind weiterhin nicht vorgesehen.
  • Welche Kreise/kreisfreien Städte unter die relevante 350er-7-Tage-Inzidenz fallen, finden Sie auf dieser Seite des Gesundheitsministeriums unter dem Namen: Allgemeinverfügung zu Kommunen mit 7-Tage-Inzidenz über 350 (zusätzliche Kontaktbeschränkungen) 


Zusammenfassung der Neuerungen:

  • Clubs und Diskotheken (andere Einrichtungen) dürfen in ganz NRW ab Mitternacht nicht mehr geöffnet werden. Wie im Frühjahr bereits mit dem zuständigen Ministerium abgesprochen darf von der Schank- und Speisekonzession allerdings weiterhin Gebraucht gemacht und Essen und Getränke ausgegeben werden.
  • Andere Tanzveranstaltungen einschließlich private Feiern mit Tanz sowie Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen mit Mitsingen, Schunkeln oder Tanzen in Innenräumen sind hingegen weiterhin unter 2G+-Regeln erlaubt.

  • Beherbergung: Ein Test von nicht immunisierten Gästen muss hier bei der Anreise und nach zwei Tagen vorgelegt werden. Diese Regelung gilt nur bei nicht-touristischen Übernachtungen, da im rein touristischen Bereich sowieso nur Geimpfte und Genesene übernachten dürfen.
  • Private Feiern: Ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 350 (Kreis, kreisfreie Stadt-bezogen) sind private Feiern in Innenräumen nur bis 50 und im Außenbereich bis 200 geimpfte oder genesene Personen gestattet. Diese REgelung gilt nicht für die Gastronomie und Hotellerie, weil dort Zugangskontrollen stattfinden.
  • Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Gästen: Bei diesen Veranstaltungen gelten Kapazitätsbeschränkungen gemäß §4 Absatz 5 CoronaSchVO.
  • Bei Arbeitsmeetings muss jetzt auch am Sitzplatz die Maskenpflicht oder der 1,5 Meter Abstand eingehalten werden. Eine feste Sitzplatzzuordnung spielt keine Rolle mehr.

  • Zugangsnachweise: Zugangsnachweise sind ab 7.12. grundsätzlich am Eingang zu kontrollieren. Jetzt müssen auch amtliche Ausweispapiere immer kontrolliert werden.
    Hinweis: Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll dabei die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Die Corona-App eignet sich nicht für den Zugangsnachweis, weil dort alle Zertifikate gespeichert werden!

Die Neuerungen ersetzen die bis dato geltenden Regeln, ansonsten gelten weiterhin die bekannten Festlegungen der CoronaSchVO.

 

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Fon 02131 7518-140, hellwig@dehoga-nrw.de