Update Neue Coronaschutzverordnung - gültig seit 17.12.

Corona, NRW, Instagram

Die neue Coronaschutzverordnung, gültig seit 17.12.21, enthält nur wenige wichtige Veränderungen.

Die neue CoronaSchVO für Nordrhein-Westfalen gilt vom 17.12. - 12.1.22.

  • Weiterhin wird es keinen flächendeckenden Lockdown im Gastgewerbe geben.
  • Auch flächendeckende 2G+-Regelungen im Gastgewerbe sind weiterhin nicht vorgesehen.
  • Welche Kreise/kreisfreien Städte unter die relevante 350er-7-Tage-Inzidenz fallen, finden Sie auf dieser Seite des Gesundheitsministeriums unter dem Namen: Allgemeinverfügung zu Kommunen mit 7-Tage-Inzidenz über 350 (zusätzliche Kontaktbeschränkungen) 


Zusammenfassung der Neuerungen:

  • Clubs und Diskotheken und andere Einrichtung bzw. Veranstaltungen, bei denen das Tanzen der Hauptzweck ist, dürfen in ganz NRW ab Mitternacht nicht mehr geöffnet bzw. durchgeführt werden. Wie im Frühjahr bereits mit dem zuständigen Ministerium abgesprochen darf von der Schank- und Speisekonzession allerdings weiterhin Gebraucht gemacht und Essen und Getränke ausgegeben werden.
  • Andere Veranstaltungen, bei denen "auch" getanzt wird, einschließlich private Feiern mit Tanz sowie Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen mit Mitsingen, Schunkeln oder Tanzen in Innenräumen sind hingegen weiterhin unter 2G+-Regeln erlaubt.

  • Zugangsnachweise: Zugangsnachweise sind ab 7.12. grundsätzlich am Eingang zu kontrollieren. Jetzt müssen auch amtliche Ausweispapiere immer kontrolliert werden.
    Hinweis: Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll dabei die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Die Corona-App eignet sich nicht für den Zugangsnachweis, weil dort alle Zertifikate gespeichert werden!
    Hinweis: Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen – und daher nicht vom 27. Dezember 2021 bis einschließlich 9. Januar 2022 – als getestete Personen.

Die Neuerungen ersetzen die bis dato geltenden Regeln, ansonsten gelten weiterhin die bekannten Festlegungen der CoronaSchVO.

 

 

Zurück
Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Fon 02131 7518-140, hellwig@dehoga-nrw.de