Update November-Hilfe: Anträge jetzt möglich und die wichtigsten neuen Fakten für das Gastgewerbe

Corona, NRW

Mit den neuesten FAQ des Wirtschaftsministeriums sind zu vielen der Fragen, die der DEHOGA im Vorfeld an Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium adressiert hatte, Antworten gegeben worden. In einigen Fällen wurden die Anregungen des DEHOGA aufgenommen, in vielen Fällen allerdings leider nicht.

Anträge können jetzt gestellt werden!

Das sind die wichtigsten Fakten für das Gastgewerbe:

  • Notwendige Voraussetzung für die Novemberhilfe ist die Betroffenheit von den Schließungsverordnungen der Länder, selbst ein erheblicher Umsatzeinbruch begründet keine Antragsberechtigung.
  • Beherbergungsbetriebe werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen. Sofern sie mit nicht touristischen Übernachtungen im November 2020 Umsätze erzielen, werden diese bis zur Höhe von 25% des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet.
  • Gastronomiebetriebe im Sinne von § 1 Gaststättengesetz gelten als direkt betroffen. Beim Vergleichsumsatz gilt die Sonderregelung, dass jeweils nur die Inhausumsätze betrachtet werden. Dadurch darf im November 2020 ein höherer Umsatz als 25 % mit Take away und Liefergeschäft gemacht werden, ohne dass dieser angerechnet wird. Das gilt z.B. auch für Konditoreien mit angeschlossenem Café. Imbissbetriebe, die ausschließlich Außerhausumsätze erzielen, sind daher nicht antragsberechtigt.
  • Kantinen und Caterer sind in der Regel keine Gaststätten im Sinne von § 1 des Gaststättengesetzes und damit nicht direkt betroffen. Caterer können aber – je nachdem wer sie beauftragt – als indirekt oder über Dritte betroffene Unternehmen antragsberechtigt sein, wenn sie überwiegend Veranstaltungen beliefern, die durch die Schließungsverfügungen untersagt sind. Wenn sie mehrere Geschäftsfelder haben, werden sie als Mischbetriebe behandelt. Die Sonderregelung für Gaststätten, also die Differenzierung nach Inhaus- und Außerhausumsätzen, gilt bei ihnen nicht.
  • Mischbetriebe sind antragsberechtigt, wenn ihr Gesamtumsatz zu mindestens 80 % von den Schließungsverfügungen betroffen ist. Maßgeblich für die Zuordnung ist in der Regel der Jahresumsatz 2019.
  • Diese 80 %-Marke gilt auch für verbundene Unternehmen. Hier kommt es für die 80 %-Betrachtung auf den inländischen verbundweiten Umsatz im Jahr 2019 an. Es darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden. Der Vergleichsumsatz bezieht sich ausschließlich auf den Teil des Umsatzes, der von den  Unternehmensteilen erzielt wird, die von den Schließungsverfügungen direkt, indirekt oder über Dritte betroffen sind.
  • Vergleichsumsatz für die Berechnung der Novemberhilfe ist grundsätzlich der Nettoumsatz im November 2019. Ausnahmen davon gelten nur bei Soloselbständigen (alternativ der durchschnittliche Monatsumsatz 2019) und Gründern (bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach dem 31. Oktober 2019 der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung).
  • Im Rahmen der europarechtlichen Kleinbeihilferegelung und der De-Minimis-Regelung (d.h. Beihilferahmen maximal 1 Mio €) wird u.a. auch ein KfW-Schnellkredit berücksichtigt. Bisherige Veröffentlichungen der Ministerien waren diesbezüglich widersprüchlich. Wenn die Beihilfeobergrenze bereits ausgeschöpft ist, ist eine Gewährung der Novemberhilfe jedoch dennoch möglich, wenn die bisherige Kleinbeihilfe vor der Gewährung von Novemberhilfe zurückgezahlt wird. Die KfW hat diesbezüglich informiert, dass es jetzt ermöglicht wurde, den KfW-Schnellkredit auch in Höhe eines Teilbetrages ohne Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig zurückzuzahlen.
  • Bezüglich der „Novemberhilfe plus“ für Unternehmen, bei denen dieser beihilferechtliche Rahmen nicht ausreicht, wird an der Programmergänzung weiterhin noch gearbeitet. Die „Novemberhilfe plus“ kann sich inhaltlich von der „Novemberhilfe“ unterscheiden. Es soll aber möglich sein, Novemberhilfe zu beantragen und dann zu einem späteren Zeitpunkt „Novemberhilfe plus“. Die Leistungen werden dann angerechnet.
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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Fon 02131 7518-140, hellwig@dehoga-nrw.de