Wichtiger Hinweis: Anträge auf Coronahilfen bis spätestens 15. Juni stellen

Corona, NRW

Ab jetzt zählt´s: Bis zum 15. Juni 2022 können noch Anträge gestellt werden. Folgend finden Sie die wichtigsten Infos des Bundeswirtschaftsministeriums. Ausnahmen gelten noch über den 15. hinaus. Die FAQ des Ministeriums geben viele Antworten.

Anträge bis 15. Juni

Wie bereits berichtet endet die beihilferechtliche Sondergenehmigung der EU-Kommission für Corona-Hilfen am 30. Juni 2022. Anträge auf die Corona-Zuschussprogramme (Überbrückungshilfen und Neustarthilfen) können nur noch bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden. Folgende Informationen des Bundeswirtschaftsministerium hierzu überlassen wir Ihnen sehr gern:

Seit nunmehr über zwei Jahren unterstützen die Corona-Zuschussprogramme, insbesondere die Überbrückungs- und Neustarthilfen, betroffene Unternehmen mit coronabedingten Umsatzeinbrüchen und haben damit einen wichtigen Beitrag zur Existenzsicherung dieser Unternehmen geleistet. Über 2 Millionen Anträge wurden in den Programmen gestellt und rund 57 Milliarden Euro an Hilfen ausgezahlt. Die Corona-Hilfsprogramme der Überbrückungshilfe werden am 30. Juni 2022 auslaufen, da zu diesem Zeitpunkt auch der den Hilfsprogrammen zugrundeliegende Beihilferahmen zur Gewährung dieser Hilfen, der Temporary Framework, beendet sein wird. Daraus ergeben sich jetzt zum Programmende eine Reihe enger Fristsetzungen. Damit allen noch hilfsbedürftigen Unternehmen, die benötigte Unterstützung noch gewährt werden kann, ist es essentiell, dass die vorgegebenen Fristen eingehalten werden. 

Fristende 15.6.2022 in den laufenden Programmen

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 endet, anders als bei den früheren Hilfsprogrammen, bereits kurz vor Ablauf der Förderperiode, nämlich am 15. Juni 2022. 

  • Abwicklung der Programme: Die Programmabwicklung ist sichergestellt. Damit auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht bearbeitete Anträge weiter geprüft und Hilfen ausgezahlt werden können, ergehen für alle am 13. Juni 2022 noch nicht beschiedenen Erst- und Änderungsanträge aus den Programmen Überbrückungshilfe III, III Plus, IV, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 fristwahrende vorläufige Bescheide.
  • Fristwahrender Bescheid: Der fristwahrende vorläufige Bescheid bestätigt den Antragstellenden, dass ihr Antrag fristgerecht eingegangen ist und setzt den Anspruch auf die beantragte Leistung dem Grunde nach vorläufig fest. Ein Anspruch auf Auszahlung eines bestimmten Betrags und ein schutzwürdiges Vertrauen auf Erhalt von Überbrückungshilfe entstehen dadurch nicht. Eine Auszahlung erfolgt erst nach weiterer Prüfung der Fördervoraussetzungen. Prüfung und Auszahlung können auch noch nach dem 30. Juni 2022 erfolgen.
  • Bescheidabruf durch die prüfenden Dritten erforderlich (wichtig!). Damit die Bescheide fristgerecht wirksam werden, müssen sie durch die prüfenden Dritten im Portal bis zum 30. Juni 2022 abgerufen werden. Sofern bis zum 20. Juni 2022 kein fristwahrender Bescheid zugegangen ist, muss die Bewilligungsstelle oder Hotline kontaktiert werden. Auch hier bitten wir um die Mitwirkung der prüfenden Dritten und Antragstellenden. 

Aktuelle Antragskonstellationen in der Überbrückungshilfe IV

Im laufenden Programm, der Überbrückungshilfe IV, sind im Moment unterschiedliche Fallkonstellationen möglich. Die Antragsfrist läuft noch, gleichzeitig sind viele Anträge und Änderungsanträge bereits gestellt. Naturgemäß konnten viele von ihnen noch nicht abschließend bearbeitet werden.

Hier ein Überblick:

  • Bislang kein ÜH IV-Antrag. Wenn bisher noch kein Erstantrag für die Überbrückungshilfe IV gestellt wurde, kann noch bis zum 15. Juni 2022 ein Erstantrag für alle Monate des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe IV, also Januar bis Juni 2022, gestellt werden.
  • ÜH IV-Antrag bereits beschieden. Wenn ein ÜH IV-Erstantrag für das 1. Quartal 2022 gestellt wurde, der bereits beschieden ist, können die Monate April bis Juni 2022 einfach per Änderungsantrag bis zum 15. Juni 2022 beantragt werden.
  • ÜH IV-Antrag für das erste Quartal 2022 noch nicht beschieden. Antragstellende, deren Erstantrag auf Überbrückungshilfe IV noch nicht beschieden wurde und die deshalb bis Anfang Juni keinen Änderungsantrag zur Erweiterung des Förderzeitraums auf die Monate April bis Juni einreichen können, müssen zwingend bis zum 15. Juni 2022 einen sogenannten Erweiterungsantrag stellen. Die Erweiterungsanträge können vom 3. Juni bis 15. Juni im Antragsportal gestellt werden. Der Erweiterungsantrag ist sehr einfach und unkompliziert. Er erfordert noch keine detaillierten Umsatz- und Kostenangaben, sondern lediglich die Beantragung der Verlängerung und eine Erklärung des Antragstellers, dass die Antragsvoraussetzungen vorliegen. Die konkreten Umsatz- und Kostenangaben können dann auch noch nach dem 30. Juni 2022 per Änderungsantrag nachgereicht werden, sobald der Erstantrag bewilligt bzw. teilbewilligt wurde. Die betroffenen prüfenden Dritten wurden bereits per E-Mail über die Möglichkeit des Erweiterungsantrags informiert.

Ergänzende Informationen finden Sie hier verlinkt…

 

Hilfskonstruktionen für Sonderfälle 

Das Bundeswirtschaftsministerium hat sich darum bemüht, für alle denjenigen, denen es bis zum 15. Juni 2022 nicht möglich ist, Anträge einzureichen (z.B. weil sie noch auf eine Bewilligung warten müssen, bevor sie einen Änderungsantrag stellen können), Hilfskonstruktionen zu bauen. Wichtig ist, dass auch diese Maßnahmen alle bis zum 15. Juni 2022 abgeschlossen werden müssen. Da die verbleibende Zeit sehr kurz ist, wurden diese Verfahren in Mails an mögliche betroffene Direktantragstellende und an alle prüfenden Dritte erläutert. Alle wichtigen Hinweise dazu finden Sie auch im Corona-Ticker unter „Aktuell wichtige Ticker“ und im gelben Laufband auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Bei Fragen helfen die bekannten Hotlines für Direktantragstellende und prüfende Dritte, deren Kontaktdaten Sie hier finden.

 

FAQ zum Thema Corona und Steuern

Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben während der Corona-Krise verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Ziel ist es, die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.

So wird für die Betroffenen bis zum 30. Juni 2022 in der Regel die Möglichkeit eingeräumt, Steuerzahlungen zinslos zu stunden; ebenso soll auf die Vollstreckung rückständiger Steuerschulden verzichtet werden. Dies verschafft den Steuerpflichtigen eine Zahlungspause gegenüber dem Finanzamt.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und zur Gewerbesteuer herabzusetzen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat FAQs veröffentlicht, die einen Überblick  über die näheren Einzelheiten der entsprechenden Maßnahmen geben sollen. Die Ausführungen gelten als allgemeine Hinweise im Umgang mit den sich aufdrängenden Fragestellungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise.

Die FAQ (Stand: 2. Juni 2022) sind hier zu finden...

 

Eine Meldung des DEHOGA Bundesverband

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Ansprechpartner: Thorsten Hellwig, Pressesprecher