Mehrkomponentensysteme zur Herstellung von Wasserpfeifentabak

Fachgruppe Gaststätten, Fachthemen

Informationsschreiben der Generalzolldirektion an den DEHOGA Bundesverband

Für Wasserpfeifentabak gibt es seit dem 1. Juli 2022 eine Packungshöchstmenge von 25 Gramm und wird eine Zusatzsteuer auf Wasserpfeifentabak erhoben.
Wasserpfeifentabak zeichnet sich dadurch aus, dass „normaler“ Pfeifentabak mit Glycerin oder Molasse vermischt wird.


Aktuell werden immer mehr Fälle bekannt, in denen Verkäufer bewusst darauf abzielen, Pfeifentabak und Glyzerin/Molasse gesondert zu verkaufen. Der Endkonsument mischt die zwei Komponenten zur Herstellung des Wasserpfeifentabaks selbst. Damit wird zum einen die Packungshöchstmenge sowie die zusätzliche Tabaksteuer für Wasserpfeifentabak umgangen.


Wenn der Konsument den Pfeifentabak und Glyzerin/Molasse mischt, stellt er Wasserpfeifentabak her und es entsteht eine Tabak-Steuerschuld. In diesem Fall muss der Konsument unverzüglich eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt abgegeben! Andernfalls liegt eine Steuerhinterziehung vor.
Auch der Händler oder Anbieter der zwei Komponenten zur Fertigung von Wasserpfeifentabak kann sich wegen der Teilnahme an der Steuerhinterziehung strafbar machen. Das wäre der Fall, wenn Shisha-Bars Pfeifentabak und Glycerin/Molasse ihren Gästen zum Selberzubereiten von Wasserpfeifentabak anbieten.

Das Informationsschreiben des Zolls steht hier zum Download bereit.

Ansprechpartner: Fachgruppe Gaststätten und verwandte Betriebe