Seit vielen Jahren dient die „Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die auf den/die Inhaber/in anzuwenden sind“ (sog. A1-Bescheinigung) als Nachweis, dass für eine Person auch während einer Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat das Recht eines bestimmten Mitgliedstaates für den Bereich der sozialen Sicherheit gilt. Sie dokumentiert also, welches Sozialversicherungsrecht für eine Person bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gilt.
Nach wie vor besteht vielfach Unsicherheit, ob für jede Tätigkeit, wie zum Beispiel eine Geschäftsreise von kurzer Dauer, eine A1-Bescheinigung im Vorfeld beim zuständigen Sozialversicherungsträger beantragt werden muss. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesarbeitsministeriums (BMAS) das Merkblatt zur A1-Bescheinigung aktualisiert. Das Merkblatt hebt die bestehenden Rechtsrisiken bei der Beantragung der A1-Bescheinigung hervor und stellt ausdrücklich fest, dass eine rechtssichere Auskunft über die Handhabung der A1-Bescheinigung in anderen Mitgliedsstaaten nicht möglich ist, sodass am Ende auch bei kurzfristigen und kurzzeitigen Dienst- und Geschäftsreisen eine A1-Bescheinigung zu beantragen ist.
Weitere hilfreiche Informationen zur A1-Bescheinigung finden Sie auf der Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA).
Quelle: unternehmer nrw