Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Für Betriebe mit weniger als 1000 Mitarbeitern besteht keine direkte Verpflichtung nach dem LkSG, allerdings können indirekte Auswirkungen entstehen, wenn Sie in die Lieferkette eines größeren, verpflichteten Unternehmens eingebunden sind.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt für Unternehmen, die bestimmte Kriterien erfüllen. Ob Ihr Betrieb verpflichtet ist, hängt von der Größe des Unternehmens und dem Sitz in Deutschland ab. Hier sind die aktuellen Kriterien, die bestimmen, ob ein Betrieb unter das LkSG fällt:

  • Ab 2023: Das LkSG gilt für Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitern im Inland (einschließlich der Mitarbeiter im Ausland, sofern diese vom deutschen Unternehmen beschäftigt werden).
  • Ab 2024: Diese Schwelle sinkt auf mindestens 1.000 Mitarbeiter im Inland.

Wichtig: Dabei werden alle Arbeitnehmer mitgezählt, einschließlich Leiharbeiter, wenn sie für mehr als sechs Monate im Einsatz sind.

  • Unternehmen mit Sitz in Deutschland: Das Gesetz gilt für alle Unternehmen, die ihren Hauptsitz oder Verwaltungssitz in Deutschland haben und die oben genannten Mitarbeiterzahlen erfüllen.
  • Ausländische Unternehmen: Auch ausländische Unternehmen, die in Deutschland eine Niederlassung oder Tochtergesellschaft betreiben, fallen unter das LkSG, wenn sie die Mitarbeiterkriterien in ihrer deutschen Niederlassung erfüllen.
  • Auch wenn Ihr Betrieb nicht direkt unter das LkSG fällt, kann es sein, dass Geschäftspartner, die den Kriterien des LkSG unterliegen, von Ihnen verlangen, dass Sie bestimmte Sorgfaltspflichten umsetzen. Dies betrifft besonders Zulieferer und Dienstleister, die mit großen Unternehmen arbeiten.
  • Das LkSG ist branchenunabhängig. Das bedeutet, dass es alle Branchen betrifft, vom produzierenden Gewerbe bis hin zu Dienstleistungen, sofern die genannten Mitarbeiterkriterien erfüllt sind.

 

Hier sind 10 konkrete Fragen, die Ihnen helfen sollen, zu verstehen, warum es wichtig ist, sich auch ohne direkte Verpflichtung durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) mit ihrer Lieferkette zu befassen:

  • Bieten Sie regelmäßig Geschäftsreisenden oder Konferenzgruppen großer Unternehmen Unterkünfte oder Verpflegung an?
    Wenn ja, könnten Sie von diesen Unternehmen aufgefordert werden, bestimmte Nachhaltigkeits- und Menschenrechtsstandards nachzuweisen.
  • Werden Sie von großen Unternehmen als Veranstaltungsort für Meetings, Seminare oder Firmenfeiern ausgewählt?
    Diese Unternehmen prüfen möglicherweise, ob Ihr Betrieb ethische Beschaffungsstandards und soziale Verantwortung erfüllt.
  • Können Sie sicherstellen, dass die von Ihnen verwendeten Lebensmittel (z.B. Kaffee, Tee, Schokolade) aus fairen Handelsbedingungen stammen?
    Viele große Konzerne verlangen von ihren Geschäftspartnern den Nachweis über faire und nachhaltige Beschaffung.
  • Nutzen Sie regionale oder nachhaltige Produkte, um Ihre Gäste zu bewirten?
    Ihre Großkunden könnten zunehmend Wert auf Transparenz und Nachhaltigkeit in Ihrer Lieferkette legen, was zur Auswahl Ihres Betriebs beitragen könnte.
  • Arbeiten Sie mit externen Reinigungsfirmen oder Dienstleistern zusammen?
    Sie könnten von Ihren Geschäftspartnern gefragt werden, ob Ihre Subunternehmer faire Arbeitsbedingungen für ihre Mitarbeiter bieten.
  • Haben Sie einen Verhaltenskodex (Code of Conduct), der menschenrechtliche und umweltbezogene Standards in Ihrem Betrieb definiert?
    Ein solcher Code of Conduct könnte von großen Unternehmen verlangt werden, bevor sie eine Geschäftsbeziehung mit Ihnen eingehen.
  • Wie gehen Sie mit dem Thema Abfallmanagement und Nachhaltigkeit um? Nutzen Sie z.B. plastikfreie Produkte oder energieeffiziente Technologien?
    Große Unternehmen könnten darauf achten, dass ihre Partner Betriebe nachhaltige Praktiken in ihren Betrieb integriert haben.
  • Gibt es in Ihrem Betrieb klare Richtlinien zu Arbeitszeiten, Lohnzahlungen und Arbeitssicherheit für Ihr Personal und Ihre Dienstleister?
    Diese Themen könnten von großen Unternehmen bei der Wahl Ihrer Dienstleistungen zur Sprache kommen.
  • Sind Sie bereit, auf Anforderungen von Geschäftskunden hinsichtlich Lieferantenverantwortung und menschenrechtlichen Standards zu reagieren?
    Ihr Betrieb könnte möglicherweise Anfragen zur Einhaltung von LkSG-Standards beantworten müssen, um weiterhin als Lieferant infrage zu kommen.
  • Haben Sie bereits von einem Großkunden Anforderungen erhalten, Ihre Lieferanten oder Dienstleister zu prüfen, um deren Menschenrechts- und Umweltstandards zu gewährleisten?Viele große Unternehmen verlangen von ihren Geschäftspartnern, dass auch die nachgelagerten Lieferketten den gesetzlichen Standards entsprechen.

Wie geht es 2025 weiter?

Die Änderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) ab 2025 beziehen sich hauptsächlich auf erweiterte Sorgfaltspflichten für Unternehmen und die Angleichung an die kommende EU-Richtlinie (CSDDD), die noch strengere Anforderungen stellt.

Wesentliche Änderungen ab 2025:

  • Gesenkte Schwellenwerte für betroffene Unternehmen:
    Aktuell gilt das LkSG für Unternehmen mit über 1.000 Beschäftigte. Ab 2025 könnten weitere Diskussionen über eine weitere Senkung stattfinden, um die EU-Vorgaben zu erfüllen.
  • Strengere Umweltverpflichtungen:
    Ab 2025 wird der Fokus verstärkt auf Umweltaspekte gelegt, die über Menschenrechtsverletzungen hinausgehen. Dies umfasst einen stärkeren Schwerpunkt auf Klimaschutz, Ressourcenmanagement und Biodiversität und bringt das LkSG in Einklang mit den EU-Nachhaltigkeitsstandards.
  • Stärkere Integration mit EU-Direktiven:
    Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) wird voraussichtlich zeitgleich in Kraft treten. Diese neue Richtlinie betrifft Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten oder mehr als 150 Millionen Euro Umsatz. Sie wird Unternehmen dazu verpflichten, Umweltschutz und Klimaschutz aktiv in ihre Sorgfaltspflichten zu integrieren.
  • Verstärkte Prüfung von indirekten Lieferanten:
    Die Risikobewertung und Sorgfaltspflicht wird sich strenger auf indirekte Lieferanten ausdehnen. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre gesamte Lieferkette, nicht nur die erste Ebene, ethisch einwandfrei ist.
  • Digitale und technologische Werkzeuge:
    Unternehmen werden verstärkt auf digitale Tools zurückgreifen, um die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen und die Transparenz ihrer Lieferketten sicherzustellen. Dies wird angesichts der gestiegenen Komplexität der Lieferkettenüberwachung unter den neuen Gesetzen entscheidend sein.

Diese Änderungen könnten bedeuten, dass ab 2025 mehr Unternehmen, einschließlich mittelständischer Betriebe, ihre internen Prozesse anpassen müssen, um den strengeren Anforderungen gerecht zu werden. Insbesondere der Umweltschutz und die Menschenrechte in Lieferketten werden eine größere Rolle spielen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) haben ein "Sofortprogramm für untergesetzliche Maßnahmen zur praxisnahen Anwendung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG), auch im Lichte der Vorgaben der EU-Lieferketten-Richtlinie", veröffentlicht. 

BMWK und BMAS haben angekündigt, dass die Sofortmaßnahmen durch Weisung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umgehend umgesetzt werden. Nach Auffassung der Ministerien ergänzt dieses kurzfristige Maßnahmenpaket die Vorbereitungen der Bundesregierung zur Anpassung des LkSG an die CSDDD-Richtlinie, die gemäß der am 5. Juli 2024 beschlossenen Wachstumsinitiative noch für diese Legislaturperiode angekündigt wurde.

I.   Maßnahmen im Einzelnen

  1. Anpassung der LkSG-Berichtspflicht: Zur LkSG-Berichtspflicht soll im Rahmen der Umsetzung der CSRD-Richtlinie ein Ersetzungsrecht für Unternehmen geschaffen werden (keine doppelte Berichtspflicht). Die Fälligkeit der Berichte für den Berichtszeitraum vor dem 1. Januar 2024 soll verschoben werden, so dass sie erst
    bis zum 31. Dezember 2025 eingereicht werden müssen.
  2. Konkretisierung des risikobasierten Ansatzes (bzw. des Angemessenheitsprinzips): In der Prüfpraxis und den Handreichungen/FAQ soll das BAFA auch das Rechtsdurchsetzungsniveau im Produktionsland und die Risikodisposition eines Vertragspartners berücksichtigen.
  3. Entlastung von KMU: Das BMWK und das BMAS werden Mustervertragsklausel und -fragebogen unterstützen, die KMU entlasten sollen. Diese sollen mit den zu erarbeitenden Mustervertragsklauseln (Art. 18 CSDDD) abgestimmt werden. Das BAFA wird noch klarer kommunizieren, dass Unternehmen, die allen Zulieferern undifferenziert Fragebogen zuschicken, gegen den risikobasierten Ansatz verstoßen.
  4. Brancheninitiativen und Pooling von Audits: Das BAFA wird klarstellen, dass sich Unternehmen in den Grenzen des Kartellrechts zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten oder für gemeinsame Kontrollmaßnahmen bei Zulieferern zusammenschließen dürfen. Jedes einzelne Unternehmen muss aber weiterhin seine Sorgfaltspflichten selbst erfüllen. Die Verankerung von wirkungsvollen Brancheninitiativen im Folge-NAP wird geprüft.
  5. Orientierung zu Standards und Zertifizierungen: Das BAFA wird eine LkSG-Handreichung zu geeigneten Branchenstandards, Multistakeholder-Initiativen, Siegeln, Zertifizierungen und Audits mit Blick auf die Vorgaben des LkSG erstellen.
  6. Vertiefter Austausch mit der Wirtschaft: Das BMAS und das BMWK werden im 4. Quartal 2024 einen „strukturierten Dialogprozess mit Unternehmen“ zur LkSG-Umsetzung starten und „Lösungen zu bestehenden Herausforderungen" erarbeiten.“
  7. Outreach zu Prüfansatz des BAFA: Das BAFA wird sich als „Frontrunner“ bei dem Aufbau des geplanten Netzwerks von Prüfbehörden in den EU-Mitgliedstaaten einbringen und für seinen etablierten Prüfansatz werben.
  8. Weiterentwicklung des Deutschen Nachhaltigkeitskodes (DNK): Der DNK wird ein KMU-Model enthalten, das auf Grundlage des europäischen Standards für nicht berichtspflichtige Unternehmen (VSME-Standards) erarbeitet wird.
  9. Bessere Unterstützung durch die Bundesregierung: Die Information, Beratung und Betreuung der deutschen Unternehmen im Ausland wird unter Einbindung von Germany Trade and Invest (GTAI) und des Netzes der Auslandshandelskammern (AHK) intensiviert und die „qualitätsgesicherte Verfügbarkeit von Auslandsnetzwerken“ verbessert. Die bilaterale Zusammenarbeit mit Drittstaaten zur „Fortentwicklung und Überwachung“ von ESG-Standards soll intensiviert werden. Gegenüber der chinesischen Regierung soll auf einen besseren Marktzugang für internationale Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gedrungen werden. Das BMAS will die Branchendialoge fortführen und die OECD-Leitsätze als „Bestandteil von Beratungsaktivitäten und beim Outreach der Bundesregierung in Drittstaaten“ ansehen.

Praxischecks: Das BMKW wird das „Instrument der Praxischecks“ zur Nachhaltigkeitsberichterstattung fortführen.

Stand: 04. Oktober 2024

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Ansprechpartner: Frank Thiel, Fachgruppe Umwelt