Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern

Neuerungen 2025, Fachgruppe Gaststätten, Fachgruppe Hotels, Digitalisierung, Bürokratieabbau

Wirtschafts-Identifikationsnummerverordnung - WIdV

Die bundesweite Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) im Sinne des § 139c der Abgabenordnung (AO) startet.  Die initiale Vergabe und die Mitteilung an die wirtschaftlich Tätigen erfolgt in mehreren Stufen und soll 2026 abgeschlossen werden. Die W-IdNr. ist eine eindeutige Identifikationsnummer, die allen wirtschaftlich Tätigen in Deutschland zugewiesen wird. Dies betrifft Unternehmen aller Rechtsformen. Perspektivisches Ziel der Einführung der W-IdNr. ist die Vereinfachung der Kommunikation zwischen den wirtschaftlich Tätigen und Behörden sowie zwischen den Behörden untereinander. Mit der Wirtschafts-Identifikationsnummerverordnung (Hinweis auf § 139d AO) sollen verschiedene Einzelheiten zur W-IdNr. geregelt werden, z.B. der Zeitpunkt der Einführung der W-IdNr., Richtlinien zur Vergabe und Fristen zur Löschung.

Quelle: Bundesfinanzministerium

Update

WIdV im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Die Verordnung zur Vergabe der steuerlichen Wirtschafts-Identifikationsnummern (WIdV) wurde am 2. Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und kann hier abgerufen werden.

Die Verordnung regelt die Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummern (W-IdNr.) auf Basis des Gesetzes zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen.

In der Verordnung ist u. a. geregelt:

  • Die W-IdNr. wird nach Art. 97 § 5 EGAO am 24. Oktober 2024 eingeführt werden (§ 1 Abs. 1 WIdV).
  • Die Zuteilung der W-IdNr. wird über das Bundeszentralamt für Steuern erfolgen:

Dieses wird den wirtschaftlich Tätigen eine W-IdNr. aus der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zuteilen, wenn diese bis zum 30. November 2024 nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes erteilt wurde (§ 1 Abs. 2 WIdV).

Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) i. S. v. § 19 Umsatzsteuergesetz und wirtschaftlich Tätige, die zwar umsatzsteuerlich erfasst sind, aber bis zum 30. November 2024 keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben, teilt das Bundeszentralamt für Steuern ab dem 1. Dezember 2024 eine W-IdNr. zu, wenn auf der Kommunikationsplattform www.elster.de ein  Benutzerkonto eingerichtet ist (§ 1 Abs. 3 WIdV).

Allen anderen wirtschaftlich Tätigen wird eine W-IdNr. ab dem 1. Juli 2025 zugeteilt (§ 1 Abs. 4 WIdV).

Bei der erstmaligen Zuteilung wird der W-IdNr. dauerhaft das Unterscheidungsmerkmal 00001 zugeordnet.

Quelle: unternehmer nrw

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Ansprechpartner: Frank Thiel, Referent Fachgruppen